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Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG)

Art. 13 VwVG vom 2020

Art. 13 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) drucken

Art. 13 D. Feststellung des Sachverhaltes / II. Mitwirkung der Parteien

II. Mitwirkung der Parteien

1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:

a.
in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b.
in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c.
soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.

1bis Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 20001 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.2

2 Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.


1 SR 935.61
2 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2012 über die Anpassung von verfahrens-rechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 847; BBl 2011 8181).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 13 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVSBES.2019.242Beiträge / Feststellungsverfügung - Anerkennung als SelbstständigerwerbenderBeschwerde; AK-Nr; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Erwerb; Selbstständige; Selbstständigerwerbend; Selbstständigerwerbende; Erwerbstätigkeit; Selbstständiger; Beiträge; Ausgleichskasse; Arbeit; Einkommen; Beschwerdeführers; Beitrags; Rechnung; Stellung; Betrag; Betreibung; Person; Verfahren; Posteingang; Selbstständigerwerbender; Kanton; Abrechnung; Worauf; Akonto; Parteien; Rechtlich
SGIV 2012/29Entscheid Art. 43 Abs. 3 ATSG. Art. 13 Abs. 2 VwVG. Mitwirkungspflicht. Nichteintreten. In unentschuldbarer Weise wird eine Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung verletzt, wenn die versicherte Person an einer notwendigen Abklärungsmassnahme nicht mitwirkt, obwohl ihr dies zumutbar wäre. Ob eine Mitwirkungspflichtverletzung sanktioniert werden kann, beurteilt sich also – wie in den Anwendungsfällen von Art. 13 Abs. 2 VwVG – anhand der Notwendigkeit und Zumutbarkeit der fraglichen Abklärungsmassnahme (a.M. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Art. 43 N 51, und Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 13 N 23).(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. August 2014, IV 2012/29). Beschwerde; Sicherte; Versicherte; Beschwerdeführer; IV-act; Begutachtung; Beschwerdegegnerin; Mitwirkung; IV-Stelle; Versicherten; Verfügung; Mitwirkungspflicht; Andere; Ostschweiz; Abklärung; Verfahren; Zumutbar; Medizinische; Führt; Haftpflichtversicherung; Unentschuldbar; Teilte; Notwendig; Sachverständige; Weiter; Verhalten

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2016/108Entscheid Schulrecht, Schulpflicht am Aufenthaltsort, Art. 19 und 62 BV (SR 101) und Art. 52 VSG (sGS 213.1).Die Schule ist am Ort zu besuchen, wo sich der Schüler oder die Schülerin aufhält. Das Aufenthaltsprinzip ist Teilgehalt des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf unentgeltlichen Grundschulunterricht. Zur Bestimmung des Schulortes ist weder auf die zivilrechtliche Anmeldung noch auf den ausländer- bzw. asylrechtlichen Status abzustellen. Massgebend ist der Lebensmittelpunkt des Kindes. Die Beschwerdeführer haben ihre drei Kinder mit den Jahrgängen 2000, 2002 und 2009 im Jahr 2013 nach Spanien abgemeldet, wo sie (ebenfalls) eine Liegenschaft besitzen. Die Kinder wurden in der Folge nicht an einer öffentlichen Schule in Spanien unterrichtet, sondern nahmen am ortsunabhängigen deutschsprachigen "Off-Campus-Programm" der Clonlara-Schule, Michigan (USA) teil. Aufgrund verschiedener Indizien schloss die ehemalige Wohngemeinde darauf, dass sich der Lebensmittelpunkt der Kinder nach wie vor hier befinde und verpflichtete die Eltern im September 2015, ihre Kinder wieder einzuschulen. Dies wurde vom Erziehungsrat zu Recht bestätigt (Verwaltungsgericht, B 2016/108).Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 2C_712/2018). Beschwerde;Kinder; Beschwerdeführer; Wohnsitz; Aufenthalt; Recht; Spanien; Schweiz; Rechtlich; Eltern; Verfügung; Aufenthalts; Schulpflicht; Vorinstanz; Trete; Schulrat; Lebensmittelpunkt; Ausland; Ständig; Schule; Schulrechtlich; Kanton; Aufenthaltsort; Rekurs; Verwaltungsgericht; Hinweis; Aufgehalten; Schulrechtliche
SGIV 2012/29Entscheid Art. 43 Abs. 3 ATSG. Art. 13 Abs. 2 VwVG. Mitwirkungspflicht. Nichteintreten. In unentschuldbarer Weise wird eine Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung verletzt, wenn die versicherte Person an einer notwendigen Abklärungsmassnahme nicht mitwirkt, obwohl ihr dies zumutbar wäre. Ob eine Mitwirkungspflichtverletzung sanktioniert werden kann, beurteilt sich also – wie in den Anwendungsfällen von Art. 13 Abs. 2 VwVG – anhand der Notwendigkeit und Zumutbarkeit der fraglichen Abklärungsmassnahme (a.M. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Art. 43 N 51, und Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 13 N 23).(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. August 2014, IV 2012/29). Beschwerde; Beschwerdeführer; IV-act; Begutachtung; Recht; Beschwerdegegnerin; Mitwirkung; IV-Stelle; Akten; Verfügung; MEDAS; Mitwirkungspflicht; Ostschweiz; Verfahren; Abklärung; Haftpflichtversicherung; Medizinische; Zumutbar; Sachverständige; Unentschuldbar; Sachverständigen; Gutachten; Beschwerdeführers; Verhalten; Dokumente; Rechtsvertreter; Angefochtene; Beurteilung; Unentschuldbare
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 II 425 (2C_582/2016)Art. 27 und Art. 94 BV, Art. 83 lit. f und Art. 66 BGG, Art. 11 BöB; Art. 12 VwVG, Art. 25 Abs. 4 VöB; öffentliches Beschaffungswesen, wettbewerbsneutrales Verhalten staatlicher Anbieter, Ausschluss vom Vergabeverfahren. Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten: Schwellenwert und Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (E. 1.3). Anwendbare Bestimmungen über das öffentliche Beschaffungswesen (E. 3). Ein Verstoss gegen den Grundsatz der Wettbewerbsneutralität durch einen Anbieter mit staatlichem Hintergrund stellt einen Ausschlusstatbestand im Sinne von Art. 11 BöB dar (E. 4). Reichweite des Untersuchungsgrundsatzes im Verfahren der öffentlichen Beschaffung (E. 5). Anwendung im konkreten Fall (E. 6). Kostenpflicht der ursprünglichen Zuschlagsempfängerin im bundesgerichtlichen Verfahren (E. 7). Recht; Vergabe; Wettbewerb; Anbieter; Wettbewerbs; Neutral; Beschaffung; Staatliche; Ausschluss; Wettbewerbsneutralität; Verfahren; Grundsatz; Bundes; Angebot; Vergabestelle; Recht; Pflicht; Urteil; Staatlichen; Beschwerde; Vergabeverfahren; Universität; Auftrag; Ausschlussgr; Anbieterin; Beschaffungsrechtliche; Bundesgericht; Vorinstanz; Beschaffungsrecht
142 II 451Art. 6 und Art. 22 StromVG, Art. 4 Abs. 1 und Art. 19 StromVV; Entscheid der ElCom "im Streitfall" über Elektritzitätstarife bzw. Überprüfung anrechenbarer Energiekosten durch die ElCom. Prozessuale Stellung von Lieferanten und Endverbrauchern in den jeweiligen Verfahren. Kostenaufteilung zwischen Endverbrauchern mit Grundversorgung und freien Kunden. Absenkung der Vertriebskosten. Stromkonsumenten haben in Verfahren, in denen die ElCom von Amtes wegen die anrechenbaren Kosten eines Netzbetreibers oder Elektrizitätslieferanten festlegt (vgl. Art. 22 Abs. 2 lit. b StromVG), keine Parteistellung. Wird die ElCom hingegen als Streitentscheiderin im Sinne von Art. 22 Abs. 2 lit. a StromVG angerufen (Streit über u.a. Elektrizitätstarife), haben in einem solchen Verfahren nicht nur die Lieferanten, sondern auch die Endverbraucher Parteistellung, und zwar nicht als Dritte, sondern als materielle Verfügungsadressaten (E. 3). Aufgaben und Stellung der ElCom als Aufsichtsbehörde im Rahmen der Überprüfung der Elektrizitätstarife (E. 4). Auslegung des Begriffs "anteilsmässig" in Art. 6 Abs. 5 StromVG: Auch wenn Grundversorgung und Netzzugang kostenträgermässig aufgeteilt werden und in der Grundversorgung nicht der Marktpreis gilt, soll nach dem klaren Willen des Gesetzes ein Marktanteil in die Tarife der festen Endverbraucher einfliessen. Kein Vorrang der Eigenproduktion für die Grundversorgung (E. 5). Bedeutung von Art. 19 StromVV. Es ist nicht gesetzwidrig, wenn die ElCom einen Effizienzvergleich auf einen Teilbereich der Kosten beschränkt und eine Absenkung der anrechenbaren Kosten bereits aufgrund eines Einkennzahlenvergleichs anordnet (E. 6). ElCom; Strom; Endverbraucher; Grundversorgung; Elektrizität; Energie; Bundes; Verfahren; Vorinstanz; Tarif; Recht; Preis; VonRoll; Markt; Verfügung; Beschwerde; Partei; Streit; Recht; Urteil; Anrechenbar; Setze; Anrechenbare; Netzzugang; Verteilnetzbetreiber; Elektrizitätstarif; Parteistellung; Elektrizitätstarife

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-4628/2020Auflösung des ArbeitsverhältnissesBeschwerde; Beschwerdeführer; Arbeit; Vorinstanz; Bundes; "; Kündigung; Kunde; Frist; Kunden; Verhalten; Urteil; Sachverhalt; Fristlos; Recht; BVGer; Fristlose; Kundin; Arbeitsverhältnis; Beweis; Bundesverwaltungsgericht; Vorfall; Partei; Leite; Entschädigung; Sachverhalts; Akten; Gehör; Situation
A-4626/2020Auflösung des ArbeitsverhältnissesBeschwerde; Beschwerdeführer; Arbeit; Vorinstanz; Recht; Kündigung; Frist; Kunde; Kunden; Bundes; Fristlos; Kundin; Verhält; Urteil; Fristlose; Sachverhalt; Schädigung; Arbeitsverhältnis; BVGer; Verhalten; Recht; Beschwerdeführers; Rechtlich; Entschädigung; Leite; Gehör; Rechtliche; Beweis; Befragung; Bundesverwaltungsgericht

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
CR.2021.20Beschwerde; Gesuch; Gesuchsteller; Verfahren; Berufungskammer; Filter; Hinzufügen; öffnen; Entscheid; Gericht; Urteil; Bundesstrafgericht; Beschluss; Urteile; Partei; Finanzielle; Verfahrenskosten; Verfahren; Revision; Bundesstrafgerichts; Kostenerlass; Entscheide; Beschwerdekammer; Bundesgericht; Erlass; Beschwerdegegnerin; Rechtsmittel; Kostenerlassgesuch; BStGer; Finanziellen
CA.2020.10Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Recht; FINMA; Berufung; Urteil; Verfahren; öffnen; Hinzufügen; Filter; Vorinstanz; Verfahren; Bundes; Beweis; Rechtlich; Recht; Rechtliche; Möge; Verdacht; Entscheid; Person; Vermögenswerte; Aussage; Prozess; Entscheide; BStGer; Verfahrens; Enforcementverfahren

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
AsylG CHRISTOPH AUER Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG]2019
AsylG CHRISTOPH AUER Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG]2019
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