Art. 13 UVG vom 2023
Art. 13
Reise, Transport- und Rettungskosten
1 Die notwendigen Reise, Transport- und Rettungskosten werden vergütet.
2 Der Bundesrat kann die Vergütung für Kosten im Ausland begrenzen.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
www.admin.ch.
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