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Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)

Art. 13 UVG vom 2023

Art. 13 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) drucken

Art. 13

Reise, Transport- und Rettungskosten

1 Die notwendigen Reise, Transport- und Rettungskosten werden vergütet.

2 Der Bundesrat kann die Vergütung für Kosten im Ausland begrenzen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRS 2020 60Versicherungsleistungen nach UVG
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