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Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)

Art. 13 UVG vom 2020

Art. 13 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) drucken

Art. 13

1 Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber mindestens acht Stunden beträgt, sind auch gegen Nichtberufsunfälle versichert.1

2 Für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit dieses Mindestmass nicht erreicht, gelten Unfälle auf dem Arbeitsweg als Berufsunfälle.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Sept. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 2879).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRS 2020 60Versicherungsleistungen nach UVG
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