1 Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber mindestens acht Stunden beträgt, sind auch gegen Nichtberufsunfälle versichert.1
2 Für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit dieses Mindestmass nicht erreicht, gelten Unfälle auf dem Arbeitsweg als Berufsunfälle.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Sept. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 2879).
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
GR | S 2020 60 | Versicherungsleistungen nach UVG |