Code pénal suisse (CPS)
Art. 13 CPS de 2023
Art. 13
1 Quiconque agit sous l’influence d’une appréciation erronée des faits est jugé d’après cette appréciation si elle lui est favorable.
2 Quiconque pouvait éviter l’erreur en usant des précautions voulues est punissable pour négligence si la loi réprime son acte comme infraction de négligence.
3. Actes licites et culpabilité >Actes autorisés par la loi >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Art. 13 Code pénal suisse (StGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB220168 | Angriff | Schuldig; Schuldigte; Beschuldigte; Beschuldigten; Berufung; Verteidigung; Sinne; Urteil; Recht; Vorinstanz; Amtlich; Geschädigte; Aufgr; Amtliche; Gruppe; Gericht; Raufhandel; Täter; Angriff; Freiheitsstrafe; FCZ-Fan; Anklage; Leverkusen; FCZ-Fans; Verfahren; Körperlich; Objektiv; Geschädigten; Untersuchung |
ZH | LC210022 | Ehescheidung | Recht; Auskunft; Auskunfts; Gesellschaften; Ttmm; Klägers; Beklagten; Unterhalt; Rechtlich; Unterhalts; Edition; Berufung; Gesellschaften; Rechtsbegehren; Auskunftsbegehren; Offenlegung; Sämtlicher; Entscheid; Ansprüche; Relevant; Rechtsschutzinteresse; Vorderrichter; Dispositiv; Vermögens; Güter; Informationen; Güterrechtlich; Kreditkarten; Konto; Dispositivziffer |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | B 2019/236 | Entscheid Strassenverkehrsrecht, Art. 16c Abs. 1 lit. a, Art. 16c Abs. 2 lit. c, Art. 16 Abs. 3 SVG. Der Beschwerdeführer hat als Lenker eines Motorrades die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 80 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge um 35 km/h überschritten. Seine Zweifel an der Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen sind unbegründet. Die konkreten Umstände rechtfertigen keine Abweichung von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach eine solche Geschwindigkeitsüberschreitung die Voraussetzungen für eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Die Voraussetzungen für die Anwendung der Mindestentzugsdauer von zwölf Monaten im Rückfall sind – entgegen der verschiedenen | Beschwerde; Beschwerdeführer; Recht; Führerausweis; Verkehrs; Strasse; Hinweis; Strassen; Befehl; Widerhandlung; Erwägung; Entzug; Verfahren; Umstände; Schwere; Strassenverkehrs;Vorinstanz; Geschwindigkeit; Höchstgeschwindigkeit; Behörde; Rechtlich; Beschwerdeergänzung; Hinweise; Sachverhalt; Polizei; Beschwerdegegner; Verletzung |
SG | B 2016/101 | Entscheid Ausländerrecht, Gesuch um Anordnung der vorläufigen Aufnahme und Unterbreitung als schwerwiegender persönlicher Härtefall, Art. 30 Abs. 1 lit. b, Art. 83 AuG, Art. 31 Abs. 1 VZAE. Weil die Beschwerdeführerin ihrer Verpflichtung, den Ausgang des Bewilligungsverfahrens im Ausland abzuwarten, nicht nachgekommen ist, können ihre Integrationsbemühungen nicht berücksichtigt werden. Gesamthaft betrachtet besteht kein Anlass, dem SEM ein Gesuch um Zustimmung zu einer Härtefallbewilligung zu unterbreiten (E. 3.3). Art. 83 Abs. 6 AuG verschafft dem Einzelnen keinen Rechtsanspruch, die vorläufige Aufnahme beim SEM zu beantragen. Das Migrationsamt ist auf das entsprechende Gesuche der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten (E. 4), (Verwaltungsgericht, | Beschwerde; Beschwerdeführerin; Recht; Schweiz; Mutter; Aufenthalt; Entscheid; Migration; Gesuch; Hinweis; Härtefall; VerwGE; Serbien; Migrationsamt; Ausländer; Vorinstanz; Verwaltungsgericht; Hinweisen; Verfahren; Familie; Dossier; Unentgeltliche; Rechtsvertreter; Verfügung; Prozess; Aufenthalts; Justizdepartement; Wegweisung; Rechtlich |
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Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 IV 297 (6B_1295/2020) | Regeste a Art. 6 Ziff. 1 EMRK , Art. 14 UNO Pakt II, Art. 30 Abs. 3 BV , Art. 69 und 70 StPO ; Grundsatz der Justizöffentlichkeit, teilweiser Ausschluss der Öffentlichkeit, Anwesenheit von Vertrauenspersonen. Der Entscheid über den teilweisen Ausschluss der Öffentlichkeit von einer Verhandlung ist ein verfahrensleitender Beschluss im Sinne von Art. 80 Abs. 3 StPO . Er ist nicht mit sofortiger Beschwerde sondern zusammen mit dem Endentscheid anzufechten (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 1.1). Es verstösst nicht gegen den Grundsatz der Justizöffentlichkeit, wenn die Allgemeinheit (wegen der Corona-Pandemie) teilweise ausgeschlossen, jedoch rund zwanzig Journalisten die Teilnahme an der Berufungsverhandlung gestattet und dadurch die öffentliche Berichterstattung gewährleistet wird (E. 1.2). Aus Art. 70 Abs. 2 StPO lässt sich nicht ableiten, dass der Beschuldigte unabhängig von den konkreten Umständen die Anwesenheit von Vertrauenspersonen verlangen kann, denn dieser Anspruch kann mit anderen Interessen in Konflikt geraten. Vorliegend ist die vorinstanzliche Abwägung dieser Interessen nicht zu beanstanden (E. 1.3). | Consid; Recourants; Public; Danger; Canton; être; Cantonal; Débats; Personne; Imminent; Autre; Cantonale; été; Contre; Ainsi; Partie; D'une; Arrêt; Qu'il; Intérêt; Audience; Aurait; Fédéral; état; Droit; Personnes; Climat; Violation; Juridique; Amende |
147 IV 193 (6B_1073/2020) | Regeste Art. 13 StGB ; Krankheitsbedingter Irrtum. Ein schuldunfähiger Beschuldigter kann sich nicht auf einen Sachverhaltsirrtum nach Art. 13 StGB berufen, wenn seine irrige Vorstellung über die tatsächlichen Verhältnisse auf seine zur Schuldunfähigkeit führende psychische Erkrankung zurückgeht (E. 1.4). | Recht; Versicherung; Urteil; Vorstellung; Motorsäge; Täter; Rechtsprechung; Gesetzbuch; Irrtum; Schuld; Deutsche; Schutz; Tatbestand; Schaffhausen; Irrige; Sachverhalt; Ersucht; Krankheitsbedingt; Schuldunfähigkeit; Wirklichkeit; Massnahme; Annahme; Gefährlich; Krankheitsbedingte; Irrtümer; Begab; Verletzt; Bundesgericht; Psychisch; Rechtlich |
Anwendung im Bundesverwaltungsgericht
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
D-2967/2018 | Asylwiderruf | Beschwerde; Beschwerdeführer; Recht; Recht; Urteil; Griechische; Verwerflich; Handlung; Verwerfliche; Griechenland; Freiheitsstrafe; Schweizerische; Taten; Sinne; Beschwerdeführers; Rechts; Griechischen; Verfügung; Ausreise; Gericht; Flüchtling; Amtlich; Bereicherungsabsicht; Amtliche; Urteil; Dokumente; Person; Begangen; Bundesverwaltungsgericht |
A-668/2020 | Auflösung des Arbeitsverhältnisses | Beschwerde; Arbeit; Beschwerdegegner; Beschwerdeführerin; Recht; Recht; Vertrag; Arbeitsvertrag; Verfahren; Urteil; Frist; Beschwerdegegners; Arbeitsverhältnis; Bewerbung; Zeitpunkt; Aufgr; Täuschung; Offenbarungspflicht; Vorinstanz; Arbeitgeber; Krankheit; Bundesverwaltungsgericht; Selbständig; Entschädigung; Früheren; Willensmangel; Verfahren; Lebenslauf; Rechtlichen |
Anwendung im Bundesstrafgericht
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
BG.2023.17 | | Revision; Beschwerde; Bundes; Beruf; Berufung; Gesuchsteller; Verfahren; Beschwerdekammer; Revisionsgesuch; Beschluss; Berufungskammer; Rechtsmittel; Verfahren; StBOG; Bundesstrafgericht; Gericht; Durchsuchung; Bundesgericht; Bundesstrafgerichts; Revisionsgründe; Sicherstellung; Parteien; Gebühr; Bundesanwaltschaft; Urteils; BStKR; Nichteintreten; Gebühren; Wohnung |
RR.2023.30 | | Kanton; Beschwerde; Gericht; Verfahren; Gerichtsstand; Kantons; Befehl; Verfahren; Bundesstrafgericht; Verfolgung; Verübt; Bundesstrafgerichts; Generalstaatsanwaltschaft; Verfahrens; Staatsanwaltschaft; Gerichtsstands; Recht; Partei; Diebstahl; Supra; Begangen; Kantone; Delikt; Beschwerdegegner; Zürich-Sihl; Bezug; Vorgenommen; Mittäter; Verfolgungshandlungen; Behörde |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Stratenwerth, Wohlers | Handkommentar, 3. A. | 2013 |
Gunsten Täters behandeltStratenwerth, Wohlers | Handkommentar, 3. A. | 2013 |