E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG)

Art. 13 MWSTG vom 2020

Art. 13 Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG) drucken

Art. 13 Gruppenbesteuerung

1 Rechtsträger mit Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz, die unter einheitlicher Leitung eines Rechtsträgers miteinander verbunden sind, können sich auf Antrag zu einem einzigen Steuersubjekt zusammenschliessen (Mehrwertsteuergruppe). In die Gruppe können auch Rechtsträger, die kein Unternehmen betreiben, und natürliche Personen einbezogen werden.

2 Der Zusammenschluss zu einer Mehrwertsteuergruppe kann auf den Beginn jeder Steuerperiode gewählt werden. Die Beendigung einer Mehrwertsteuergruppe ist jeweils auf das Ende einer Steuerperiode möglich.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
139 II 460 (2C_153/2013)Art. 164 Abs. 2 und Art. 182 BV; Art. 13 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1 lit. c und Art. 107 Abs. 3 MWSTG 2009; Art. 16 Abs. 3 MWSTV 2009; Art. 11 Abs. 1 BVG; konkrete Normenkontrolle; Verletzung des Gewaltenteilungsprinzips dadurch, dass die Mehrwertsteuerverordnung die Teilhabe von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge an einer Mehrwertsteuergruppe in jedem Fall ausschliesst. Vorfrageweise Kontrolle bundesrätlicher Rechtsverordnungen. Verordnungsweiser Ausschluss der Teilhabe einer Personalvorsorgeeinrichtung an einer Mehrwertsteuergruppe (E. 2). Ein überwiegendes vorsorgerechtliches Schutzbedürfnis fehlt, wenn die Personalvorsorgeeinrichtung hundertprozentige oder qualifiziert mehrheitliche Beteiligungen unter ihrer einheitlichen Leitung vereinigt. Soweit das Halten derartiger Beteiligungen aufsichtsrechtlich überhaupt zulässig ist, kann der Stiftung - entgegen der angefochtenen Bestimmung - die Bildung einer Mehrwertsteuergruppe nicht verwehrt werden (E. 3). Art. 16 Abs. 3 MWSTV 2009 sprengt damit den Rahmen einer blossen Vollzugsverordnung und verletzt dadurch das Gewaltenteilungsprinzip (E. 4.1). Mehrwertsteuer; Gruppe; Person; Recht; Vorsorge; Personalvorsorge; MWSTV; MWSTG; Mehrwertsteuergruppe; Personalvorsorgeeinrichtung; Gesetzes; Gerecht; Verordnung; Vorsorgeeinrichtung; Tochtergesellschaft; Berufliche; Bundesrat; Vorsorgerechtlich; Gesetzlich; Leitung; Rechtsverordnung; Urteil; Qualifiziert; Vorsorgerechtliche; Gesetzliche; Pensionskasse; Hundertprozentige; Beschwerde; Beruflichen

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-5126/2020MehrwertsteuerVorsteuer; Vorsteuerabzug; Gruppe; Beschwerde; MWSTG; Vorsteuerabzugs; Subvention; Schwerdeführerin; Beschwerdeführerin; Subventionen; Urteil; Steuer; Leistung; Mehrwertsteuer; Gebäude; MWSTV; Gruppenmitglied; Bundesverwaltungsgericht; Einlageentsteuerung; -Gebäude; Gebäudes; Betrieb; Vorsteuern; Tag/Monat; Recht; MWST-Gruppe; Gruppenbesteuerung; Leistungen; -Gebäudes; BVGer
A-6253/2018MehrwertsteuerVorsteuer; Vorsteuerabzug; Vorsteuerabzugs; Beschwerde; Gruppe; Steuer; Korrekt; Beschwerdeführerin; Vorsteuerabzugskorrektur; Nieder; Holding; MWSTG; Zweigniederlassung; ’ Schätzung; Urteil; Dienstleistung; Gruppenmitglied; Vorsteuern; Steuerperiode; Leistungen; Ermessen; Dienstleistungsbezüge; Gruppenmitglieder; BVGer; Mehrwertsteuer; Vorgenommen; Innenumsätze; Bezug
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz