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Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG)

Art. 13 IPRG vom 2022

Art. 13 Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht (IPRG) drucken

Art. 13

Die Verweisung dieses Gesetzes auf ein ausländisches Recht um­fasst alle Bestimmungen, die nach diesem Recht auf den Sachver­halt anwendbar sind. Die Anwendbarkeit einer Bestimmung des aus­län­di­schen Rechts ist nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass ihr ein öffentlichrechtlicher Charakter zugeschrieben wird.

II. Rück- und Wei­ter­verwei­sung >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 13 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB180040ForderungInsolvenz; Insolvenzverwalter; Recht; Klagt; Klagte; Klagten; Beklagten; Vergleich; Vorinstanz; Klage; Vergleichs; Materiell; Prozessführung; Ansprüche; Verfügung; Partei; Rungsbefugnis; Deutsche; Vereinbarung; Prozessführungsbefugnis; Materielle; Stück; Urteil; Verjährung; Vergleichsvereinbarung; Rechtlich; Leistung
ZHRT130005Rechtsöffnung Gesuch; Gesuchsgegner; Weiterbildung; Recht; Beschwerde; Weiterbildungspaket; Vertrag; Lotterie; Kaufvertrag; Veranstaltung; Teilnehmer; Weiterbildungspakets; Vorinstanz; Verträge; Leistung; Schneeballsystem; Gericht; Unternehmung; Abschluss; Parteien; Lotterieähnliche; Urteil; System; Merkmal; Rechtsöffnung; Beschwerdeverfahren

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
139 III 411 (4A_103/2013)Art. 342 Abs. 2 OR; Art. 1 ArG; Anwendbarkeit des ArG auf im Ausland beschäftigte Arbeitnehmer; Rezeptionsklausel. Auf im Ausland beschäftigte Arbeitnehmer ist das ArG auch bei Unterstellung des Arbeitsvertrages unter Schweizer Recht weder direkt noch indirekt über die sog. Rezeptionsklausel von Art. 342 Abs. 2 OR anwendbar (E. 2). Arbeit; Arbeitnehmer; öffentlich-rechtliche; Verpflichtung; Zivilrechtlich; Beschwerde; Recht; Zivilrechtliche; Schweiz; Arbeitsverhältnis; Anspruch; Vertrag; Arbeitgeber; International; Kantons; Verpflichtungen; Bestimmungen; Bundes; Glarus; Zivilrechtlicher; Beschwerdegegner; Entschädigung; Vorinstanz; Parte; Arbeitgeberin; Anwendbarkeit; Geltungsbereich; Arbeitsvertrag; Vorschriften

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-7040/2009DatenschutzPerson; Personen; Beklagten; Recht; Daten; Google; Interesse; Bilder; Street; Schweiz; Persönlichkeit; Aufnahmen; Interessen; öffentlich; Fahrzeug; Rechtsbegehren; EDÖB; Personendaten; Bearbeitung; Bearbeitung; Datenbearbeitung; Veröffentlichung; Klage; Erkenn; Zweck; Privatbereich
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