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Loi fédérale sur la protection des données (LPD)

Art. 13 LPD de 2019

Art. 13 Loi fédérale sur la protection des données (LPD) drucken

Art. 13

1 Une atteinte à la personnalité est illicite à moins d’être justifiée par le consentement de la victime, par un intérêt prépondérant privé ou public, ou par la loi.

2 Les intérêts prépondérants de la personne qui traite des données personnelles entrent notamment en considération si:

a.
le traitement est en relation directe avec la conclusion ou l’exécution d’un contrat et les données traitées concernent le cocontractant;
b.
le traitement s’inscrit dans un rapport de concurrence économique actuel ou futur avec une autre personne, à condition toutefois qu’aucune donnée personnelle traitée ne soit communiquée à des tiers;
c.
les données personnelles sont traitées dans le but d’évaluer le crédit d’une autre personne, à condition toutefois qu’elles ne soient ni sensibles ni constitutives de profils de la personnalité et qu’elles ne soient communiquées à des tiers que si ceux-ci en ont besoin pour conclure ou exécuter un contrat avec la personne concernée;
d.
les données personnelles sont traitées de manière professionnelle exclusivement en vue d’une publication dans la partie rédactionnelle d’un média à caractère périodique;
e.
les données personnelles sont traitées à des fins ne se rapportant pas à des personnes, notamment dans le cadre de la recherche, de la planification ou de la statistique, à condition toutefois que les résultats soient publiés sous une forme ne permettant pas d’identifier les personnes concernées;
f.
les données recueillies concernent une personnalité publique, dans la mesure où ces données se réfèrent à son activité publique.

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2019 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 13 Loi fédérale sur la protection des données (DSG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB210560AngriffSchuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Person; Raufhandel; Verteidigung; Recht; Geschädigte; Anklage; Urteil; Vorinstanz; Verfahren; Berufung; Amtlich; Verfahren; Amtliche; Video; Geschädigten; Freiheitsstrafe; Gericht; Auseinandersetzung; Hotel; Gruppe; Beweis; Interesse; Tätlich; Personen; Verhalten; Angriff; Leverkusen
ZHSB210579Grobe Verletzung der VerkehrsregelnSchuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Polizei; Fahre; Video; Verkehr; Verkehrs; Polizeifahrzeug; Strasse; Verkehr; Strassen; Verteidigung; Recht; Staatsanwaltschaft; Berufung; Urteil; Fahrzeug; Prot; Ersichtlich; Geschwindigkeit; Recht; Fahrbahn; Aufgr; Verkehrs; Volvo; Strassenverkehr; Überholen; Manöver
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2018/112Entscheid Politische Rechte, Meinungsfreiheit, Art. 10, Art. 16 und Art. 36 BV, Art. 29 Abs. 1 lit. c und d PG (sGS 451.1). Das Verteilen von Flugblättern kann unter bestimmten Voraussetzungen gesteigerten Gemeingebrauch darstellen. Für die Beurteilung ist eine fallbezogene Güterabwägung entscheidend bzw. die Intensität der Nutzung des öffentlichen Grunds. Vorliegend ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Verteilen von Flugblättern an einem Samstagnachmittag in der Vorweihnachtszeit vor dem Ladeneingang eines Modegeschäfts, welches direkt im Eingangsbereich eines stark frequentierten Geschäftshauses an einer stark befahrenen Hauptstrasse liegt, angesichts des dort von verschiedenen Seiten zusammentreffenden Fussgängerverkehrs und der dort auf dem Trottoir dadurch entstehenden beengten Platzverhältnisse (mit Gefährdungspotential für Dritte) als gesteigerten Gemeingebrauch einstufte. Der gerügte Eingriff in die Meinungsäusserungsfreiheit der Beschwerdeführer – Verweigerung der Bewilligung zur Benützung des öffentlichen Grundes zum weiteren Verteilen von Flugblätter sowie Beschlagnahmung der Druckschriften – beruht zwar auf einer genügenden kommunalen und kantonalen Gesetzesgrundlage und liegt auch im öffentlichen Interesse. Er erweist sich jedoch aufgrund der konkreten Umstände als nicht verhältnismässig. Das Verbringen von Personen auf die Polizeistation wird nicht von Art. 29 Abs. 1 lit. c und d PG umfasst. Vielmehr regelt diese Bestimmung lediglich die Wegweisung oder Fernhaltung. Weiter sind die Voraussetzungen von Art. 215 StPO nicht erfüllt. Die gegen seinen Willen erfolgte polizeiliche Verbringung des Beschwerdeführers 1 auf den Polizeiposten war damit verfassungswidrig und unrechtmässig. Da es bei der Videoaufnahme in erster Linie die Flugblatt-Verteilaktion durch den Beschwerdeführer 1 ging, die Passanten dagegen lediglich Teil der Flyer-Verteilaktion waren und nur zufällig im Bild erschienen, wurden deren Persönlichkeitsrechte mit der Videoaufnahme nicht verletzt. Die Hinderung des Beschwerdeführers 3, die Ereignisse rund um die Verteilaktion auf Video festzuhalten, war damit nicht gerechtfertigt (Verwaltungsgericht, B 2018/112). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 31. Dezember 2019 abgewiesen (Verfahren 1C_58/2019). Beschwerde; Beschwerdeführer; Recht; Polizei; Recht; Verteilaktion; Interesse; Beschwerdeführers; Gemeingebrauch; Bewilligung; Flugblätter; Entscheid; Erteilen; Strasse; Eingriff; Verteilen; Meinung; Verfahren; Vorinstanz; Rechtmässig; Beschwerdegegnerin; Grundrecht; -Strasse; Bewilligungspflicht; Freiheit; Person; Verfahren; Flugblatt-Verteilaktion; Stellen
SGB 2016/231Urteilerhoben (Verfahren 1C_270/2018). Beschwerde; Gericht; Beschwerdeführerin; Beschwerdebeteiligte; Recht; Recht; Berufsgeheimnis; Beschwerdebeteiligten; Entbindung; Interesse; Kantons; Beschwerdegegnerin; Schweizer; Verfahren; Bundesgericht; Schwyz; ärztliche; Kantonsgericht; Hinweisen; Prozess; Urteil; Vorinstanz; Patientin; Schweizerischen; Prozessordnung; Entscheid; Medizinalberuf; Revision; Verfahren; Aufl
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 IV 9 (6B_1468/2019)
Regeste
Art. 141 Abs. 2 StPO ; Art. 260 Abs. 1 StGB ; Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Videoaufnahmen bei Landfriedensbruch. Für die Frage, ob eine schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO vorliegt, ist nicht das abstrakt angedrohte Strafmass, sondern die Schwere der konkreten Tat entscheidend (E. 1.4.2). Das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung und der Verwertbarkeit von Beweismitteln wiegt bezogen auf den Tatbestand des Landfriedensbruchs grundsätzlich schwer (E. 1.4.3). Für die Bewertung der Schwere dieser Tat ist nicht nur der individuelle Tatbeitrag der beschuldigten Person, sondern sind die gesamten Umstände mitsamt den durch die weiteren Teilnehmer begangenen Gewalttätigkeiten massgebend. Im Ergebnis verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, indem sie den vorliegenden Landfriedensbruch als schwere Straftat nach Art. 141 Abs. 2 StPO qualifiziert und das öffentliche Interesse an der Aufklärung dieser Tat höher als dasjenige des Beschwerdeführers an der rechtskonformen Erhebung resp. Unverwertbarkeit der privaten Videoaufnahmen gewichtet (E. 1.4.4).
Recht; Schwere; Beschwerde; Landfriedensbruch; Interesse; Beschwerdeführer; Taten; Person; Beschwerdeführers; Videoaufnahmen; Verwertbarkeit; Hinweisen; Beweismittel; Urteil; Vorinstanz; Tatbestand; Landfriedensbruchs; Abstrakt; Interessen; Schwere; Recht; Gewalttätigkeit; Prozessordnung; Vorliegt; Schuldig; Verbrechen; Private
146 IV 226 (6B_1188/2018)
Regeste
Art. 141 Abs. 2 StPO ; Art. 4 Abs. 4 DSG ; Art. 90 Abs. 1 und 2 SVG ; Verwertbarkeit von privaten Dashcam-Aufnahmen im Strafprozess. Von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel sind nur verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht. Bei der Interessenabwägung ist derselbe Massstab wie bei staatlich erhobenen Beweisen anzuwenden. Die Verwertung ist damit nur zulässig, wenn dies zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich ist (E. 2).
Beweis; Interesse; Beweise; Interessen; Rechtswidrig; Person; Privat; Verwertung; Interessenabwägung; Beweismittel; Private; Erhoben; Beschwerde; Private; Hinweis; Schwere; Rechtlichen; Dashcam; Staatlich; Beweiserhebung; Qualifizieren; Aufnahmen; Rechtfertigungsgr; Verfahren; Rechtsprechung; Personen; Privaten

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-3548/2018DatenschutzHelsana; Daten; Person; Personen; Kranken; Personendaten; Recht; Bundes; Helsana+; Programm; Teilnehmer; Datenschutz; Einwilligung; Bearbeitung; Obligatorische; Krankenpflegeversicherung; Datenbearbeitung; Versicherungsgesellschaft; Helsana-Gruppe; Krankenversicherung; Obligatorischen; Rechtsbegehren; Teilnehmerinnen; Bearbeitung; Programms; Zweck; Beklagten; Prämie; Grundversicherung
A-4232/2015DatenschutzDaten; Person; Personen; Persönlichkeit; Recht; Interesse; Bonität; Beklagten; Persönlichkeitsprofil; Handel; Bonitäts; Handelsregister; Rechtsbegehren; Daten; Interessen; Natürliche; Plattform; Persönlichkeitsprofile; Arbeite; Informationen; Datenbearbeitung; Abfrage; Urteil; Hinweis; Empfehlung; Personendaten; Bearbeitung; Auskunft
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