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Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV)

Art. 13 BV vom 2021

Art. 13 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) drucken

Art. 13 Schutz der Privatsphäre

1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.

2 Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 13 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB220002Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.Schuldig; Beschuldigte; Kokain; Beschuldigten; Vorinstanz; Gramm; BetmG; Schweiz; Menge; Urteil; Verteidigung; Landes; Richts; Sinne; Dispositiv; Betäubungsmittel; Freiheitsstrafe; Aufbewahrt; Landesverweisung; Busse; Droge; Berufung; Recht; Prot; Schwere; Aufbewahrte; Amtlich; Aufbewahrung; Kokaingemisch
ZHSB220412Raub etc.Schuldig; Beschuldigte; Digten; Beschuldigten; Urteil; Landes; Freiheit; Freiheits; Privat; Privatkläger; Landesverweisung; Täter; Freiheitsstrafe; Delikt; Rahmen; Berufung; Geldstrafe; Recht; Jugend; Bundesgericht; Schwere; Schweiz; Recht; Verschulden; Gericht; Vorinstanz; Sinne; Verteidigung; Erpressung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2022.00374Widerruf der AufenthaltsbewilligungBeschwerde; Schweiz; Beschwerdeführer; Aufenthalt; Eheliche; Aufenthalts; Härte; Heimat; Härtefall; Ehegemeinschaft; Integration; Heimatland; Migration; Arbeit; Soziale; Migrationsamt; Aufenthaltsbewilligung; Litb; Ermessen; Familie; Ehelichen; Ehefrau; Bewilligung; Beruflich; Recht; Wiedereingliederung; Studium; Aufgr; Februar; Beziehung
ZHAN.2021.00010Der Beschwerdeführer ist als Vater einer Tochter, welche ein Gymnasium im Kanton Zürich besucht, grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert (E. 1.2). Auf seinen Antrag, die Maskentragpflicht auf der Sekundarstufe II sei so zu gestalten, dass keine Differenzierung zwischen Geimpften, Genesenen und Ungeimpften vorgenommen werde, lässt sich von vornherein nicht eintreten (E. 1.3).Covid-; Beschwerde; Bildung; Person; Masken; Bildungsbereich; Führe; Werden; Personen; Schule; Schüler; Massnahme; Epidemie; Kanton; Maskentragpflicht; Verordnung; Schulen; Beschwerdeführer; Besondere; Tragen; Interesse; Coronavirus; Massnahmen; Rechts; Gesundheit; Zürich; Bundes; Welche; VCovid-; Kinder
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 V 312 (9C_215/2020)
Regeste
Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG ; Art. 13 Abs. 1 der st. gallischen Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei Ergänzungsleistungen; Art. 8 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 BV ; Krankheits- und Behinderungskosten. Eine kantonale Ausführungsbestimmung zu den im Rahmen der Ergänzungsleistung zu tragenden Krankheits- und Behinderungskosten, die wie die vormalige Regelung in der ELKV keine Übernahme von Kosten für die Betreuung eines gesunden Kindes in einer Tagesstruktur vorsieht, ist gesetzeskonform (E. 6.2).
Ergänzung; Beschwerde; Ergänzungsleistung; Behinderung; Ergänzungsleistungen; Kanton; Behinderungskosten; Krankheits; Beschwerdeführerin; Pflege; Entscheid; Recht; Kindes; Vergütung; Betreuung; Gallen; Sozialversicherung; Urteil; Über; Gesetzgeber; Verordnung; Vergütet; Kantons; Bundesgesetz; Regel; Kindern; Kinderkrippe; Ausgaben; Kindern; Sozialhilfe
147 I 463 (1C_33/2020)
Regeste
Art. 30 Abs. 3 BV , Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II ; Art. 29 Abs. 2 BV , Art. 99 Abs. 1 StPO und Art. 35 Abs. 2 lit. g des Einführungsgesetzes des Kantons St. Gallen vom 3. August 2010 zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (EG-StPO/SG); Art. 13, 16 und 17 BV ; Gesuch um Einsicht in die Akten eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens durch Medienschaffende. Das Prinzip der Justizöffentlichkeit und das gesetzliche Öffentlichkeitsrecht bilden keine Grundlage für die Gewährung von Einsicht in die Akten eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens (E. 3.1 und 3.2). Gemäss anwendbarem kantonalem Recht ist diese nur zu gewähren, wenn ein schützenswertes Interesse glaubhaft gemacht wird. Zudem dürfen der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (E. 3.3). Das für die Akteneinsicht geforderte schutzwürdige Interesse ergibt sich nicht ohne Weiteres aus der Kontrollfunktion der Medien. Ob ein solches gegeben ist, wird vorliegend offengelassen, da der Einsichtnahme überwiegende private Interessen der Beschwerdegegner sowie öffentliche Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (E. 5.3, 5.4 und 6).
Beschwerde; Interesse; Akten; Einsicht; Verfahren; Beschwerdeführerin; Akteneinsicht; Verfahren; Interessen; Urteil; Medien; Hinweis; Recht; Hinweise; Verfahrens; Öffentlichkeit; Private; Untersuchungsamt; öffentlich; Verfahrens; Beschwerdegegner; Hinweisen; Person; Entgegenstehen; Akten; Kanton; Justiz; Privaten; Gallen; Behörden

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-2567/2020MehrwertsteuerVergütung; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Mehrwertsteuer; Unternehmen; Steuer; Tungsperiode; Vergütungsperiode; Antrag; Bundes; Recht; Vorinstanz; MWSTG; Bescheinigung; Unternehmenseigenschaft; Pflichtig; Unternehmensbescheinigung; Urteil; Steuerpflichtig; MWSTV; Verfahren; Bundesverwaltungsgericht; Vorsteuer; Praxis; Erfüllt; Voraussetzungen; Partei; Leistung; Antragsteller; Niederländische
B-4678/2021Unentgeltliche RechtspflegeBeschwerde; Vorinstanz; Recht; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Verfahren; Antrag; Unentgeltliche; Entscheid; Rechtspflege; Verfahrens; Bundesverwaltungsgericht; Verfügung; Prüfung; Erstinstanz; Kontrolle; Summarisch; Aussichtslos; Fochten; Hende; Gericht; Wäre; Hauptsache; Erfolgsaussichten; Summarische; Angefochtene; Urteil; Summarischen; Kürzung; Begründung

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2021.198Beschwerde; Filter; öffnen; Hinzufügen; Auslieferung; Beschwerdeführer; Recht; Urteil; Bundes; Armenische; Urteile; Armenischen; Ersuchen; Armenien; Entscheid; Schweiz; Behörde; Staat; Gefängnis; Bundesgericht; Hende; Konto; Vollzug; Behörden; öffnen; Ersuchende; Bundesgerichts; Garantie; Entscheide
RR.2021.282, RP.2021.84Auslieferung; Beschwerde; öffnen; Filter; Hinzufügen; Recht; Entscheid; Beschwerdeführer; Entscheide; Urteil; BStGer; Polen; Polnische; Bundesgericht; Bundesstrafgericht; Urteile; Verfahren; Staat; Familie; Polnischen; Beschwerdeführers; Beschluss; Rechtshilfe; Verfahren; Bundesstrafgerichts; Mutter; Urteil; Schweiz; Bundesgerichts; Auslieferungsersuchen

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Breitenmoser Kommentar, 43201
OLIVER DIGGELMANNBasler Kommentar, Bundesverfassung2015
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