Lohnzuschlag für Überzeitarbeit
1 Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmern für die Überzeitarbeit einen Lohnzuschlag von wenigstens 25 Prozent auszurichten, dem Büropersonal sowie den technischen und andern Angestellten, mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels, jedoch nur für Überzeitarbeit, die 60 Stunden im Kalenderjahr übersteigt.
2 Wird Überzeitarbeit im Einverständnis mit dem einzelnen Arbeitnehmer innert eines angemessenen Zeitraums durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen, so ist kein Zuschlag auszurichten.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | RA180001 | Arbeitsrechtliche Forderung (Sicherheitsleistung) | Beschwerde; Sicherheit; Partei; Streitwert; Mindeststreitwert; Beklagten; Klage; Verfahren; Überzeit; Parteien; Vorinstanz; Verfügung; Arbeitsgericht; Frist; Sicherheitsleistung; Parteientschädigung; Geleistet; Unrichtig; Höhe; Woche; Arbeitsgerichts; Angegebene; Mindestwert; Überstunden; Stunden; Abteilung; Einzel; Forderung; Gericht; Sachlich |
ZH | LA150032 | Arbeitsrechtliche Forderung | Berufung; Partei; Vorinstanz; Entscheid; Beklagten; Parteien; Berufungsverfahren; Vorinstanzlichen; Stunden; Recht; Netto; Urteil; Entschädigung; Bezogen; Angefochtene; Brutto; Arbeitsgericht; Ferien; Hauptverhandlung; Stunden; Arbeitsrechtliche; Bundesgericht; Verhandlung; Klage; Akten; Angefochtenen; Behauptungen; Begründet; Sonntag |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VB.2013.00139 | Zuständigkeit (E. 1). Die Baubehörde der Stadt Zürich ist grundsätzlich kompetent, die strittigen Auflagen mit der baurechtlichen Bewilligung zu verknüpfen. Sie muss im Rahmen des Planbegutachtungsverfahrens die arbeitsrechtlichen Fragen jedoch dem Beschwerdegegner zur Stellungnahme unterbreiten (E. 4.1.4 Abs. 1). Der Beschwerdegegner ist Vollzugsbehörde für arbeitsrechtliche Vorschriften und berechtigt, die angefochtene Verfügung zu erlassen (E. 4.1.4 Abs. 2). Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmenden alle Massnahmen zu treffen, die der Erfahrung nach notwendig, nach dem Stand der Technik möglich und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind (E. 5.2). Räume ohne natürliche Beleuchtung oder ohne Sicht ins Freie dürfen nur als (ständige) Arbeitsplätze benutzt werden, wenn durch besondere bauliche oder organisatorische Massnahmen sichergestellt ist, dass den Anforderungen des Gesundheitsschutzes insgesamt Genüge getan ist (E. 5.3 f.). Die fehlenden Fenster werden in den Räumlichkeiten des Fitnesscenters genügend kompensiert. Das vollverglaste Dach ermöglicht den Mitarbeitenden Witterungsverhältnisse und den Tag-Nacht-Wechsel wahrzunehmen, und die FitnesstrainerInnen, für welche zusätzliche, bezahlte Pausen von 20 Minuten pro Halbtag angeordnet wurden, halten sich während eines Arbeitstages wiederholt an den gut belichteten Örtlichkeiten auf (E. 7.3). | Arbeit; Fitness; Beschwerde; Massnahme; Arbeitsplätze; Massnahmen; Stadt; Gesundheits; Arbeitsgesetz; Mitarbeitenden; Wegleitung; Tageslicht; Sicht; Verordnung; Pausen; Beschwerdegegner; Verfügung; Beschwerdeführer; Bistro; Entscheid; Rekurs; Arbeitsplätzen; Fitnesscenter; Kunden; Beschwerdeführerin; Umweltdepartement; Arbeitgeber; Beleuchtung; FitnesstrainerInnen; Kontakt |
SG | K 2015/4 | Entscheid Personalrecht, Verfahren, Zwischenentscheid, Ferienlohn: Ausrichtung von Zeitzuschlägen und Zulagen für Nachtarbeit, für Arbeit an Sonn- und Feiertagen sowie für Bereitschafts-, Pikett- und Extradienst zusätzlich zum Grundlohn und zur Grundpauschale, Art. 92 f. BGG, Art. 237 Abs. 1 ZPO analog, Art. 6 Abs. 1 ZGB, Art. 329d Abs. 1 und Art. 342 Abs. 1 lit. a OR.Zulässigkeit eines Zwischenentscheids bejaht (E. 2).Zeitzuschläge sind nicht Lohnbestandteil, sondern geben Anrecht auf zeitliche Kompensation. Sie müssen bei der Berechnung des Ferienlohns nicht berücksichtigt werden (E. 3.2).Nach dem Willen des kommunalen Gesetzgebers sollen leistungsbezogene Inkonvenienzzulagen und Zulagen für angeordnete überzeit bei der Berechnung des Lohns nur für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden ausbezahlt werden. Angesichts des den politischen Behörden bei der Ausgestaltung des Personalrechts zustehenden grossen Spielraums kann daraus auf ein qualifiziertes Schweigen des kommunalen Gesetzgebers geschlossen werden, welches die Berücksichtigung der Zulagen bei der Berechnung des Ferienlohns ausschliesst (E. 3.4), (Verwaltungsgericht, K 2015/4). | Arbeit; Ferien; Stadt; Zulagen; Verbindung; Recht; Klagte; Bereitschafts; Pikett; Klage; Gallen; Beklagten; Zeitzuschläge; Überzeit; Ferienlohn; Personalrecht; Entschädigung; Bezogen; Gemeinde; Kommunale; Hinweis; Inkonvenienzzulagen; Extradienst; Feiertagen; Stadtpolizei; Zwischenentscheid; Pikettdienst; Verwaltungsgericht; Verfahren |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
138 I 356 (8C_844/2011) | Art. 9 Abs. 1 lit. b, Art. 13 und 71 lit. b ArG; §§ 2 und 10 des kantonalzürcherischen Gesetzes über die ärztlichen Zusatzhonorare (Honorargesetz); derogatorische Kraft des Bundesrechts. Die Entschädigungen, welche ein dem ArG unterstellter Oberarzt des Universitätsspitals Zürich aus Honorarpools nach dem Honorargesetz und dem Regierungsratsbeschluss 4094/1990 bezogen hat, sind nicht an den Lohn für geleistete Überzeit (d.h. über die Arbeitszeit von 50 Stunden gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. b ArG hinausgehende Tätigkeit) anzurechnen. Das gegenteilige Verständnis von Spital und kantonalem Verwaltungsgericht verstösst gegen Art. 13 und 71 lit. b ArG und damit gegen den Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts (E. 5). | Über; Überzeit; Honorar; Arbeit; Beschwerde; Entschädigung; Arbeitsgesetz; Leistung; Honorare; Kantonale; Bundesrecht; Spital; Honorargesetz; Anspruch; Oberärzte; Oberarzt; Privat; Recht; Leistete; Entscheid; Geleistete; öffentlich-rechtliche; Bundesrechts; Grundsatz; Regierungsrat; Beschwerdeführer; Honorarpool; Spitalrat; Ruhezeit |
136 III 539 (4A_259/2010) | Entschädigung der Überzeitarbeit berufsmässiger Motorfahrzeugführer (Art. 56 SVG; Art. 6 und 7 ARV 1; Art. 321c Abs. 3 OR sowie Art. 9 und 13 ArG). Überzeitarbeit berufsmässiger Motorfahrzeugführer ist zwingend mit dem Grundlohn und dem gesetzlich vorgesehenen Zuschlag zu entschädigen, sofern sie nicht mit Freizeit kompensiert wird (E. 2-2.6). | Arbeit; Chauffeurverordnung; Überzeit; Höchstarbeit; Höchstarbeitszeit; Arbeitnehmer; Freizeit; Überstunden; Beschwerde; Arbeitsgesetz; Ausgleich; Arbeitszeit; Überzeitarbeit; Entschädigung; Bestimmungen; Parteien; Regelung; Lohnzuschlag; Stunden; Motorfahrzeugführer; Zuschlag; Zulässige; Gesetzlich; Grundlohn; Ruhezeit; Zwingend; Arbeitgeber; Zweck; Beschwerdeführer; Werden |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
C-2459/2014 | Mindestbeitragsdauer | Beschwerde; Beschwerdeführer; Schweiz; Arbeit; Vorinstanz; Beweis; Beitragszeit; Versicherung; Wohnsitz; Beitragszeiten; Deutschland; Kurzaufenthaltsbewilligung; Feststellung; BVGer; Person; Arbeitgeber; Erwerbstätigkeit; Recht; Urteil; Wird; Bundesverwaltungsgericht; Richter; Begründung; Individuelle; Arbeitnehmer; Ausgleich; Beiträge; Verfügung |
B-2722/2010 | Arbeitnehmerschutz | Arbeit; Beschwerde; Verfügung; Schwerdeführerin; Beschwerdeführerin; Recht; Auswärtige; Dienst; Arbeitszeit; Vorinstanz; Dienstort; Auswärtigen; Anrechnung; Normale; Wegzeit; Arbeitsweg; Satzort; Bundes; Sätze; Einsatzort; Arbeitnehmer; Gefochtene; Verkehr; Einsätze; Normalen; Angefochtene; Mehraufwand; Arbeitenden |
Autor | Kommentar | Jahr |
Jean-Philippe Dunand | Handkommentar zum Arbeitsgesetz | 2005 |