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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 129 ZPO vom 2022

Art. 129 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 129

Das Verfahren wird in der Amtssprache des zuständigen Kantons geführt. Bei meh­reren Amtssprachen regeln die Kantone den Gebrauch der Sprachen.


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Art. 129 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS230015ArrestArrest; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Zweigniederlassung; Entscheid; Forderung; SchKG; Vermögenswerte; Gericht; Vorinstanz; Arrestschuldner; Zürich; Drittschuldner; Arrestgesuch; Zürcher; Schweiz; Wohnsitz; Gesuch; Zuständigkeit; Bezirksgericht; örtliche; Gesuchsgegnerin; Verfahren; Beschwerdegegnerin; überwiegend; Belegen; Rechtsmittel; Angefochten; Beziehung
ZHLF220071Erbausschlagung / ProtokollierungBerufung; Berufungskläger; Vorinstanz; Erben; Entscheid; Protokoll; Ausschlagungserklärung; Protokollierung; Frist; Gesuch; Erbschaft; Erblasser; Urteil; Berufungsklägers; Ausschlagungsfrist; Erblassers; Geschäft; Gesetzliche; Rechtsmittel; Kanton; Sinne; Beschwerde; Verstorbene; Angefochtene; Treten; Berufungsschrift; Einzelgericht; Partei; Beträgt; Verstorbenen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVO150084Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeGesuch; Recht; Gesuchsteller; Unentgeltliche; Rechtspflege; Obergericht; Schlichtungsverfahren; Obergerichts; Frist; Gericht; Kanton; Entscheid; Einkommen; Unentgeltlichen; Kantons; Beilage; Verfahren; Zürich; Obergerichtspräsident; Bedürftigkeit; Notbedarf; Beurteilung; Person; Anspruch; Verhältnisse; Beilagen; Rechtsverbeiständung
BSZB.2020.38 (AG.2021.308)vorsorgliche Massnahmen (Ergänzung Scheidungsurteil)Berufung; Kinder; Beklagte; Berufungsbeklagte; Erfahren; Besuch; Besuchs; Berufungsbeklagten; Berufungsklägerin; Verfahren; Entscheid; Gericht; Kindern; Partei; Werden; Kontakt; Besuchsrecht; Scheidung; Oktober; Parteien; Februar; Zwischen; Begleitete; Vorinstanzliches; Eltern; Weiter; Januar; Stellt; Worden; Gemäss
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 III 194 (4A_180/2020)
Regeste
Art. 228 ff. ZPO ; Hauptverhandlung; Videokonferenz. Die Parteien haben Anspruch auf rechtskonforme Abhaltung der Hauptverhandlung, soweit sie nicht gemeinsam auf eine solche verzichten. Es fehlt im Anwendungsbereich der ZPO an einer rechtlichen Grundlage, die Hauptverhandlung ohne Einverständnis aller Parteien im Rahmen einer Videokonferenz durchzuführen (E. 3). Hinweis auf die in casu nicht anwendbare Verordnung vom 16. April 2020 über Massnahmen in der Justiz und im Verfahrensrecht im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht) (E. 4).
Hauptverhandlung; Video; Zivil; Partei; Verfahren; Videokonferenz; Bundes; Parteien; Verfahrens; Gericht; Zivilprozessordnung; Verordnung; Elektronisch; Justiz; Bundesrat; Elektronische; Verhandlung; Schweiz; Handelsgericht; Verfahrensrecht; Mündliche; Beschwerde; Botschaft; Urteil; Person; Einvernahmen; Eingabe; Mündlichen; Vizepräsidentin
143 III 420 (4G_4/2016)Art. 129 BGG; Erläuterungsbegehren; sachliche Zuständigkeit; Gegenstand und Zweck. Ist das Bundesgericht zur Erläuterung oder Berichtigung des Dispositivs eines kantonalen Urteils in einer Zivilsache zuständig, nachdem es eine Beschwerde gegen dieses Urteil abgewiesen hat bzw. darauf nicht eingetreten ist? Gegenstand und Zweck der Erläuterung oder Berichtigung (E. 2).
Dispositiv; Urteil; Erläuterung; Bundesgericht; Entscheid; Dispositivs; Urteils; Appellationsgericht; Erwägungen; Appellationsgerichts; Bundesgerichts; Gerichtlichen; Vollstreckung; Bundesgerichtliche; Beschwerde; Bundesgerichtlichen; Entscheids; Ergänzung; Berichtigung; Appellationsgerichtsurteil; Entscheidungsgründe; Ergebe; Unvollständigkeit; Urteile; Vollstreckungsverfahren; Erläuterungsgesuch; Vollstrecken; Auszulegen
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