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Code civil suisse (CC)

Art. 129 CC de 2023

Art. 129 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 129

1 Si la situation du débiteur ou du créancier change notablement et durablement, la rente peut être diminuée, supprimée ou suspendue pour une durée déterminée; une amélioration de la situation du créancier n’est prise en compte que si une rente permettant d’assurer son entre­tien convenable a pu être fixée dans le jugement de divorce.

2 Le créancier peut demander l’adaptation de la rente au renchérisse­ment pour l’avenir, lorsque les revenus du débiteur ont augmenté de manière imprévisible après le divorce.

3 Dans un délai de cinq ans à compter du divorce, le créancier peut demander l’allocation d’une rente ou son augmentation lorsque le jugement de divorce constate qu’il n’a pas été possible de fixer une rente permettant d’assurer l’entretien convenable du créancier, alors que la situation du débiteur s’est améliorée depuis lors.

4. Extinction de par la loi >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 129 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLC220035Abänderung ScheidungsurteilRecht; Berufung; Beschwerde; Verfügung; Partei; Berufungs; Vorinstanz; Entscheid; Scheidung; Parteien; Rechtsbegehren; Zustellung; Unterhalt; Rechtsmittel; Einkommen; Arbeitspensum; Gericht; Verpflichten; Verfahren; Verpflichten; Bezirksgericht; Dispositivziffer; Scheidungsurteil; Ttmm; Eheliche; Klägers; Angefochtene; Beklagten; Abwesenheit; Hinwil
ZHLC220005Abänderung ScheidungsurteilBeklagten; Partei; Berufung; Parteien; Einkommen; Vorinstanz; Unterhalt; Unterhalts; Klägers; Rungen; Recht; Rente; Pothetisch; Hypothetisch; Entscheid; Dispositiv; Ferien; Urteil; Anschlussberufung; Monatlich; Hypothetische; Unterhaltsbeiträge; Einkommens; Abänderung; Schweden; Horgen; Scheidungsurteil; Säule; Verpflichtet
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUS 05 291Art. 14 Abs. 2, Art. 23 Abs. 2bis AVIG. Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit bei Personen, die gezwungen sind, eine unselbständige Erwerbstätigkeit auszudehnen. Berechnung des versicherten Verdienstes.Arbeit; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Arbeitslosenentschädigung; Anspruch; Arbeitszeit; Einsprache; Anrechenbar; Verdienst; Existenzminimum; Normal; Einspracheentscheid; Arbeitsverhältnis; Einkommen; Beschäftigung; Unterhalt; Amtsgericht; Hinweis; Abruf; Urteil; Recht; Verdienstausfall; Arbeitsausfall; Normale; Arbeitgeber; Normalarbeitszeit; Zeitpunkt; Vorinstanz; Sinne
BSZB.2018.42 (AG.2019.553)vorsorgliche Massnahmen während des ScheidungsverfahrensEhefrau; Ehemann; Kinder; Unterhalt; Unterhalts; Erfahren; Berufung; Kommen; Unterhalt; Entscheid; Einkommen; Scheidung; Bedarf; Werden; Betreuung; Vorinstanz; Ehemannes; Ehegatten; Gemäss; Vorliegen; Kinderzulagen; Eltern; Vorliegend; Erhält; Arbeit; Grundsätzlich; Monatlich; Unterhaltsbeitrag; Angefochtene; Scheidungsverfahren
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
148 III 95 (5A_294/2021)
Regeste
Art. 9 BV ; Art. 229, 276 und 317 ZPO ; Art. 176 ZGB ; Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen dem Eheschutzgericht und dem Scheidungsgericht; Berücksichtigung von nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens eingetretenen Tatsachen im Eheschutzverfahren nach Massgabe der zivilprozessualen Novenregelung. Bestätigung der Rechtsprechung zur Abgrenzung der Zuständigkeiten und Kompetenzen zwischen dem Eheschutzgericht und dem Scheidungsgericht: Das Eheschutzgericht trifft bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens die nötigen Massnahmen, die bis zu einer allfälligen späteren Abänderung in Kraft bleiben (E. 4.2). Selbst wenn während der Dauer des Eheschutzverfahrens das Scheidungsverfahren rechtshängig gemacht wird, führt das Eheschutzgericht das bei ihm hängige Verfahren ordentlich, d.h. unter Berücksichtigung sämtlicher nach Art. 229 ZPO (und gegebenenfalls Art. 317 ZPO ) massgebenden Tatsachen, zu Ende. Unerheblich bleibt, ob diese Tatsachen vor oder nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens eingetreten sind (E. 4.3-4.6). Die Beurteilung derartiger Tatsachen erst im Scheidungsverfahren ist willkürlich (E. 4.7 und 4.8).
Eheschutz; Scheidung; Scheidungsverfahren; Beschwerde; Verfahren; Tatsachen; Scheidungsverfahrens; Eheschutzgericht; Urteil; Entscheid; Abänderung; Rechtshängigkeit; Obergericht; Beschwerdeführer; Scheidungsgericht; Ehegatten; Eheschutzverfahren; Vorinstanz; Massnahme; Unterhalt; Noven; Zuständigkeit; Bundesgericht; Eheschutzmassnahme; Verfahrens; Berücksichtigung; Abänderungsverfahren; Regel; Massnahmen; Erlass
143 III 617 (5A_857/2016)Art. 9 BV; Art. 179 ZGB; Abänderung des Unterhaltsbeitrages an den Ehegatten für die Dauer des Scheidungsverfahrens; Prozesskostenvorschusspflicht. Abänderungsvoraussetzungen (E. 3.1). Glaubhaftmachen der dauerhaften Veränderung des Einkommens in einem Fall, wo ein unselbstständig erwerbstätiger Ehegatte während des Getrenntlebens seine Stelle verliert und eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt (E. 5). Verhältnis des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren zum materiell-rechtlichen Anspruch auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch Ehegatten (E. 7). Beschwerde; Urteil; Arbeit; Ehegatte; Abänderung; Einkommen; Selbstständig; Erwerbstätigkeit; Selbstständige; Veränderung; Ehegatten; FamPrach; Einkommens; Beschwerdeführer; Massnahme; Entscheid; Anspruch; Beschwerdegegnerin; Urteile; Getrenntleben; Dauerhafte; Obergericht; Arbeitslosenentschädigung; Fragen; Unterhalt; Gewinn; Prozesskosten; Massnahmen; Scheidung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Annette Spycher, GloorBasler Kommentar, Zivilgesetzbuch I2010
Thomas Sutter, Dieter Freiburghaus Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich1999
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