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Swiss Civil Code (SCC)

Art. 129SCC from 2022

Art. 129 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 129

1 In the event of a substantial and enduring change in circumstances, the periodic maintenance payments may be reduced, cancelled or suspended for a certain time; an improvement in the circumstances of the party entitled to maintenance may be taken into account only if the payments stipulated in the divorce decree provided sufficient maintenance.

2 The party entitled to maintenance may request that the payments be adjusted in line with future inflation if the income of the other party has increased unexpectedly since the divorce.

3 Within five years of the divorce, the party entitled to maintenance may request that payments be ordered or increased provided the divorce decree states that it was not possible at that time to order sufficient maintenance payments and provided the economic circumstances of the party obliged to pay maintenance have since improved.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 129 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLC220035Abänderung ScheidungsurteilRecht; Berufung; Beschwerde; Verfügung; Partei; Berufungs; Vorinstanz; Entscheid; Scheidung; Parteien; Rechtsbegehren; Zustellung; Unterhalt; Rechtsmittel; Einkommen; Arbeitspensum; Gericht; Verpflichten; Verfahren; Verpflichten; Bezirksgericht; Dispositivziffer; Scheidungsurteil; Ttmm; Eheliche; Klägers; Angefochtene; Beklagten; Abwesenheit; Hinwil
ZHLC220005Abänderung ScheidungsurteilBeklagten; Partei; Berufung; Parteien; Einkommen; Vorinstanz; Unterhalt; Unterhalts; Klägers; Rungen; Recht; Rente; Pothetisch; Hypothetisch; Entscheid; Dispositiv; Ferien; Urteil; Anschlussberufung; Monatlich; Hypothetische; Unterhaltsbeiträge; Einkommens; Abänderung; Schweden; Horgen; Scheidungsurteil; Säule; Verpflichtet
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUS 05 291Art. 14 Abs. 2, Art. 23 Abs. 2bis AVIG. Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit bei Personen, die gezwungen sind, eine unselbständige Erwerbstätigkeit auszudehnen. Berechnung des versicherten Verdienstes.Arbeit; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Arbeitslosenentschädigung; Anspruch; Arbeitszeit; Einsprache; Anrechenbar; Verdienst; Existenzminimum; Normal; Einspracheentscheid; Arbeitsverhältnis; Einkommen; Beschäftigung; Unterhalt; Amtsgericht; Hinweis; Abruf; Urteil; Recht; Verdienstausfall; Arbeitsausfall; Normale; Arbeitgeber; Normalarbeitszeit; Zeitpunkt; Vorinstanz; Sinne
BSZB.2018.42 (AG.2019.553)vorsorgliche Massnahmen während des ScheidungsverfahrensEhefrau; Ehemann; Kinder; Unterhalt; Unterhalts; Erfahren; Berufung; Kommen; Unterhalt; Entscheid; Einkommen; Scheidung; Bedarf; Werden; Betreuung; Vorinstanz; Ehemannes; Ehegatten; Gemäss; Vorliegen; Kinderzulagen; Eltern; Vorliegend; Erhält; Arbeit; Grundsätzlich; Monatlich; Unterhaltsbeitrag; Angefochtene; Scheidungsverfahren
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
148 III 95 (5A_294/2021)
Regeste
Art. 9 BV ; Art. 229, 276 und 317 ZPO ; Art. 176 ZGB ; Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen dem Eheschutzgericht und dem Scheidungsgericht; Berücksichtigung von nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens eingetretenen Tatsachen im Eheschutzverfahren nach Massgabe der zivilprozessualen Novenregelung. Bestätigung der Rechtsprechung zur Abgrenzung der Zuständigkeiten und Kompetenzen zwischen dem Eheschutzgericht und dem Scheidungsgericht: Das Eheschutzgericht trifft bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens die nötigen Massnahmen, die bis zu einer allfälligen späteren Abänderung in Kraft bleiben (E. 4.2). Selbst wenn während der Dauer des Eheschutzverfahrens das Scheidungsverfahren rechtshängig gemacht wird, führt das Eheschutzgericht das bei ihm hängige Verfahren ordentlich, d.h. unter Berücksichtigung sämtlicher nach Art. 229 ZPO (und gegebenenfalls Art. 317 ZPO ) massgebenden Tatsachen, zu Ende. Unerheblich bleibt, ob diese Tatsachen vor oder nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens eingetreten sind (E. 4.3-4.6). Die Beurteilung derartiger Tatsachen erst im Scheidungsverfahren ist willkürlich (E. 4.7 und 4.8).
Eheschutz; Scheidung; Scheidungsverfahren; Beschwerde; Verfahren; Tatsachen; Scheidungsverfahrens; Eheschutzgericht; Urteil; Entscheid; Abänderung; Rechtshängigkeit; Obergericht; Beschwerdeführer; Scheidungsgericht; Ehegatten; Eheschutzverfahren; Vorinstanz; Massnahme; Unterhalt; Noven; Zuständigkeit; Bundesgericht; Eheschutzmassnahme; Verfahrens; Berücksichtigung; Abänderungsverfahren; Regel; Massnahmen; Erlass
143 III 617 (5A_857/2016)Art. 9 BV; Art. 179 ZGB; Abänderung des Unterhaltsbeitrages an den Ehegatten für die Dauer des Scheidungsverfahrens; Prozesskostenvorschusspflicht. Abänderungsvoraussetzungen (E. 3.1). Glaubhaftmachen der dauerhaften Veränderung des Einkommens in einem Fall, wo ein unselbstständig erwerbstätiger Ehegatte während des Getrenntlebens seine Stelle verliert und eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt (E. 5). Verhältnis des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren zum materiell-rechtlichen Anspruch auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch Ehegatten (E. 7). Beschwerde; Urteil; Arbeit; Ehegatte; Abänderung; Einkommen; Selbstständig; Erwerbstätigkeit; Selbstständige; Veränderung; Ehegatten; FamPrach; Einkommens; Beschwerdeführer; Massnahme; Entscheid; Anspruch; Beschwerdegegnerin; Urteile; Getrenntleben; Dauerhafte; Obergericht; Arbeitslosenentschädigung; Fragen; Unterhalt; Gewinn; Prozesskosten; Massnahmen; Scheidung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Annette Spycher, GloorBasler Kommentar, Zivilgesetzbuch I2010
Thomas Sutter, Dieter Freiburghaus Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich1999
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