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Code pénal suisse (CPS)

Art. 129 CPS de 2023

Art. 129 Code pénal suisse (CPS) drucken

Art. 129

170

Celui qui, sans scrupules, aura mis autrui en danger de mort imminent sera puni d’une peine privative de liberté de cinq ans au plus ou d’une peine pécuniaire.

170 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 23 juin 1989, en vigueur depuis le 1er janv. 1990 (RO 1989 2449; FF 1985 II 1021).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 129 Code pénal suisse (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB220247Versuchte eventualvorsätzliche Tötung etc.Schuldig; Schuldigte; Beschuldigte; Privatkläger; Beschuldigten; Gerin; Privatklägerin; Recht; Berufung; Urteil; Drohung; Sinne; Rungen; Freiheit; Versucht; Verletzung; Versuchte; Gericht; Unentgeltlich; Amtlich; Genugtuung; Unentgeltliche; Amtliche; Verfahren; Fahrzeug; Tatbestand; Kontakt; Verkehrsregel; Urteils
ZHUE210267NichtanhandnahmeBeschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdegegner; Staatsanwaltschaft; Gungen; Antrag; Recht; Antrag; Verletzungen; Körper; Körperlich; Tätlichkeiten; Polizeilich; Nichtanhandnahme; Untersuchung; Körperliche; Hinweis; Ttmm; Kenntnisnahme; Winterthur/Unterland; Körperverletzung; Rechtlich; Verfahren; Polizei; Eröffnung; Verfahren; Erwähnte; Polizeiliche; Nichtanhandnahmeverfügung; Zusammenhang
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSSB.2017.121 (AG.2021.126)versuchte vorsätzliche Tötung, schwere KörperverletzungBerufung; Bundesgericht; Anklage; Privatkläger; Appellationsgericht; Urteil; Berufungskläger; Verletzung; Beschwerde; Werden; Entscheid; Privatklägers; Bundesgerichts; Körperverletzung; Schwere; Basel-Stadt; Gemäss; Erwägung; Schuldspruch; Rückweisung; Vorsätzliche; Versuchte; Erwägungen; Verfahren; Aufprall; Anklageschrift; Verwies; Tramtrasse; Sondern; Dieser
BSSB.2018.79 (AG.2021.96)RaufhandelBerufung; Berufungskläger; Strafakten; Schlag; Werden; Stellt; Staatsanwaltschaft; Raufhandel; Schlagen; Person; Strafgericht; Urteil; Halten; Verfahren; Berufungsverhandlung; Aussage; Hätte; Berufungsklägers; Geschlagen; Verletzung; Anschluss; Liegen; Anschlussberufung; Andere; Schuldig; Steckschlüssel; Dieser; Kommen; Weiter; Gestellt
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
136 IV 76 (6B_1038/2009)Fahrlässige Tötung und Gefährdung des Lebens, Konkurrenz; Art. 117, 129 und 49 Abs. 1 StGB. Wer skrupellos das Leben einer Person direktvorsätzlich gefährdet, welche in der Folge stirbt, ist sowohl wegen Gefährdung des Lebens als auch wegen fahrlässiger Tötung zu bestrafen, wenn er voraussieht, dass das Opfer sterben kann und er aus pflichtwidriger Unvorsicht auf den Nichteintritt des Todes vertraut. Die fahrlässige Tötung gilt das Unrecht der Gefährdung des Lebens nicht ab (E. 2.7). Lebens; Gefährdung; Fahrlässig; Tötung; Fahrlässige; Beschwerde; Beschwerdeführer; Todes; Konkurrenz; Todesfolge; Fahrlässiger; Fahrlässigen; Täter; Fahrlässig; Urteil;Tatbestand; Opfer; Lebensgefahr; Vorsatz; Botschaft; Fahrlässigkeit; Freiheitsstrafe; Gefährdet; Bestrafen; Subjektive; Luzern; Risiko
121 IV 491. Vollendeter Versuch; Strafmilderung (Art. 22, 63, 65 StGB). Tritt der tatbestandsmässige Erfolg nicht ein, so ist die Strafe jedenfalls zu mindern. Das Mass der zulässigen Reduktion hängt beim vollendeten Versuch unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolges und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (E. 1). 2. Begründung des Strafmasses. Auffallende Diskrepanz zwischen der Strafe für eine versuchte vorsätzliche Tötung und ihrer Begründung (Art. 63 ff. und 111 StGB, Art. 277 und 277ter BStP). Die ausgefällte Strafe muss aufgrund der Urteilsbegründung plausibel erscheinen. Dies ist unter anderem dann nicht der Fall, wenn die Strafe angesichts der im Urteil festgestellten Tatsachen und der diese bewertenden Erwägungen auffallend hoch oder milde ist. Ob im Falle einer solchen Diskrepanz die Strafe im Ergebnis unvertretbar oder ihre Begründung mangelhaft sei, ist oft nicht zweifelsfrei erkennbar. Daher weist der Kassationshof die Sache in der Regel lediglich zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, ohne diese ausdrücklich anzuweisen, dass sie eine bestimmte andere Strafe ausspreche (E. 2a). Auffallende Diskrepanz zwischen dem Strafmass und der Begründung im konkreten Fall unter anderem einer versuchten vorsätzlichen Tötung angesichts der relevanten Gesichtspunkte bejaht (E. 2b-h). Beschwerdegegner; Vorinstanz; Milde; Urteil; Recht; Polizeibeamte; Zumessung; Milder; Polizeibeamten; Tötung; Schuss; Tatbestandsmässige; Zuchthaus; Erfolg; Berücksichtigt; Angefochtene; Umstände; Angefochtenen; Begründung; Fallen; Milderung; Tatbestandsmässigen; Ersucht; Versuch; Versucht; Affekt; Recht; Vorsätzliche; Angesichts

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Stefan Trechsel, Martino MonaPraxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch2018
Trechsel, FingerhuthPraxiskommentar, 2. Auflage2013
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