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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 129 SchKG vom 2023

Art. 129 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 129

1 Die Zahlung muss unmittelbar nach dem Zuschlag geleistet werden. Der Betreibungsbeamte kann jedoch einen Zahlungstermin von höchstens 20 Tagen gewähren. Die Übergabe findet erst statt, wenn das Betreibungsamt unwiderruflich über das Geld verfügen kann.253

2 Die Zahlung kann bis zum Betrag von 100 000 Franken in bar ge­leistet werden. Liegt der Preis höher, so ist der Teil, der diesen Betrag übersteigt, über einen Finanzintermediär nach dem Geld­wäscherei­gesetz vom 10. Oktober 1997254 abzuwickeln. Im Übrigen bestimmt der Betreibungsbeamte den Zahlungsmodus.255

3 Wird die Zahlung nicht rechtzeitig geleistet, so hat das Betrei­bungs­amt eine neue Steigerung anzuordnen, auf die Artikel 126 An­wendung fin­det.256

4 Der frühere Ersteigerer und seine Bürgen haften für den Ausfall und allen wei­tern Schaden. Der Zinsverlust wird hierbei zu fünf vom Hun­dert berechnet.

253 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605).

254 SR 955.0

255 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605).

256 Fassung gemäss Art. 7 des BG vom 28. Sept. 1949, in Kraft seit 1. Febr. 1950 (AS 1950 I 57; BBl 1948 I 1218).

3. Freihand­verkauf >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 129 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRKSK-11-84ArrestvollzugArrest; Betreibungs; Beschwerde; SchKG; Betreibungsamt; Surselva; Schuss; Konkurs; Schuldbetreibung; Überschuss; Entscheid; Verfügung; Reiser; Wertung; Arrestvollzug; Forderung; Einzelrichter; Arrestes; Vollzug; Schuldner; Arrestbefehl; Genden; Steht; Beschwerdeverfahren; Lin/Bauer/Staehelin; Arrestgegenstand; Depot; Kanton
GRSKA-04-39Ersteigerung/betreibungsamtliche BesitzverschaffungTreibung; Betreibung; Bungsamt; Treibungsamt; Betreibungsamt; Gerung; Grundstück; Schwerde; Schlag; Besitz; Beschwerde; Erwerber; SchKG; Wertung; Recht; Steigerung; Steigerung; Steigerer; Eigentum; Ersteigerer; Verwertung; Schuldner; Zuschlag; Parzelle; Grundbuch; Bungsamtes; Genschaft; Verschaffen

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
100 III 16Versteigerung eines gepfändeten Gegenstandes; Begriff der Barzahlung (Art. 129 SchKG). Sehen die Steigerungsbedingungen Barzahlung vor, so ist der Betreibungsbeamte nicht gehalten, die Steigerung zu unterbrechen, um einem Interessenten zu ermöglichen, bei einer Bank das für den Zuschlag erforderliche Geld abzuheben. Betreibung; Versteigerung; Betreibungsbeamte; Rekurrent; SchKG; Steigerung; Rekurrenten; Barzahlung; Ermessen; Aufsichtsbehörde; Unterbrechen; Verfügung; Forderung; Entscheid; Betrag; Schuldner; Betreibungsbeamten; Bisegger; Angebot; Prüfung; Fürsprech; Check; Rekurs; Zuschlag; Steigerungsbedingungen; Erwägung; Schuldbetreibungs; Schaffen; Angefochtene; Urteil
88 III 68Konkurs. 1. Legitimation zur Beschwerde und zum Rekurs gegen Anordnungen betreffend die Verwertung von Aktiven. Stellung des Konkursverwalters, der Konkursgläubiger, der Organe und Aktionäre der im Konkurs befindlichen AG und der Personen, die dem Konkursverwalter Kaufsangebote unterbreitet oder mit ihm einen Kaufvertrag abgeschlossen haben. (Erw. 2.) 2. Freihandverkauf einer Liegenschaft. Wird ein alle Konkursforderungen und Kosten deckender Preis angeboten, so hat der Konkursverwalter nicht nur den Gläubigern, sondern gegebenenfalls auch den Aktionären der Gemeinschuldnerin eine angemessene Frist zur Stellung höherer Angebote einzuräumen. Ferner hat er die Gcmeinschuldnerin bzw. ihre Organe über seine Massnahmen zur Vorbereitung eines Freihandverkaufs zu unterrichten. Aufhebung eines von ihm erlassenen Zirkulars, der daraufhin eingegangenen Angebote und des mit dem Meistbietenden abgeschlossenen Kaufvertrags wegen Missachtung dieser Grundsätze. (Erw. 3, 4.) 3. Einstellung des Verwertungsverfahrens im Falle, dass der Gemeinschuldner in die Lage kommt, die Konkursgläubiger ohne Verwertung seiner Aktiven vollständig zu befriedigen, und dass der dafür erforderliche Betrag gerichtlich hinterlegt wird. (Erw. 5, 6.) 4. Die Vollstreckungsorgane sind verpflichtet, dem Bundesbeschluss über die Bewilligungspflicht für den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 23. März 1961 Nachachtung zu verschaffen und insbesondere auch die Umgehung der Bewilligungspflicht zu verhüten..Vorgehen im Falle, dass Zweifel über die Herkunft der Mittel bestehen, die zur Befriedigung der Gläubiger einer im Konkurs befindlichen Immobiliengesellschaft bereitgestellt wurden. (Erw. 7, 8.) 5. Weisungen für den Fall, dass das Verwertungsverfahren wiederaufgenommen werden muss. (Erw. 9.) 6. Beschränkung der Befugnisse des Konkursverwalters dadurch, dass bestimmte Geschäfte desselben der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde unterstellt werden und dass der Grundbuchverwalter angewiesen wird, Eintragungen nur mit deren Zustimmung vorzunehmen. (Erw. 10.) Konkurs; Konkursverwalter; Beschwerde; Gläubiger; Basler; Klarer; Gemeinschuldner; Zirkular; Gemeinschuldnerin; Basler-Leben; Rekurs; Angebot; Liegenschaft; Beschwerdeführer; Verwertung; Bollag; Entscheid; Aufsichtsbehörde; Aktionär; Recht; Konkursverwalters; Verfügung; Frist; Kaufvertrag; Aktionäre; Bundesbeschluss; Angebote; Vertrag; Angefochten; Sinne
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