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Militärstrafgesetz (MStG)

Art. 129 MStG vom 2023

Art. 129 Militärstrafgesetz (MStG) drucken

Art. 129

212

1. Wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Artikel 130–132 zutreffen, mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2. Hat der Täter die Sache gefunden oder ist sie ihm ohne seinen Willen zugekommen oder handelt er ohne Bereicherungsabsicht, so wird er mit der gleichen Strafe belegt.

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

212 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290; BBl 1991 II 969).

Veruntreuung >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
134 IV 121 (6B_347/2007)Art. 2 und 64 StGB, Ziff. 2 Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. Dezember 2002; Art. 7 Ziff. 1 EMRK; Art. 15 Abs. 1 UNO-Pakt II; Geltung des Rückwirkungsverbots für die Verwahrung. Das Rückwirkungsverbot gilt auch für die Verwahrung (E. 3.3.3). Das neue Recht ist hinsichtlich der Anordnung der Verwahrung und der Entlassung aus dieser Massnahme nicht strenger als das alte Recht. Die Schlussbestimmung der Änderung vom 13. Dezember 2002, welche die rückwirkende Anwendung des neuen Rechts auf noch nicht beurteilte Straftäter vorsieht, verstösst daher nicht gegen das Rückwirkungsverbot (E. 3.4). Verwahrung; Recht; Recht; Massnahme; Täter; Massnahmen; Anordnung; Rückwirkungsverbot; Beschwerde; Inkrafttreten; Gesetzbuch; Botschaft; Bestimmungen; Beurteilt; Vorinstanz; Streng; Beschwerdegegner; Voraussetzung; UNO-Pakt; Urteil; Strenger; Schlussbestimmung; Rückwirkende; AStGB; Rechtliche; Voraussetzungen
92 IV 571. Art. 221 MStG, Art. 264 BStP. Überträgt das Eidgenössische Militärdepartementdie Gerichtsbarkeitden bürgerlichenBehörden, ohne ein bestimmtes Gericht zu bezeichnen, so kann für die Bestimmung des interkantonalen Gerichtsstandes die Anklagekammer des Bundesgerichts angerufen werden. 2. Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Erhebungen der bürgerlichen Behörden, die in einer an sich der Militärgerichtsbarkeit unterstehenden Sache vorgenommen wurden, bevor ein Beschluss nach Art. 221 MStG auf Übertragung der Gerichtsbarkeit an die bürgerlichen Behörden gefasst worden ist, fallen bei der Bestimmung des Gerichtsstandes des Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ausser Betracht. Gericht; Kanton; Untersuchung; Bürgerliche; Behörde; Behörden; Bürgerlichen; Stahl; Kantons; Gerichtsstand; Militärdepartement; Gebrauch; Untersuchungsrichter; Gerichtsbarkeit; Anklagekammer; Motorfahrzeug; Zurbuchen; Handlungen; Diebstahl; Generalprokurator; Zuständig; Bedrohte; Taten; Verfolgung; Bedrohten; Rechtsprechung; Betracht; Verfügung; Eidgenössische; Bundesgerichts
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