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Codice penale militare (CPM)

Art. 129 CPM dal 2020

Art. 129 Codice penale militare (CPM) drucken

Art. 129

Appropriazione semplice

1. Chiunque, per procacciare a sé o ad altri un indebito profitto, si appropria una cosa mobile altrui, è punito con una pena detentiva sino a tre anni o con una pena pecuniaria, in quanto non siano adempiute le condizioni degli articoli 130-132.

2. Se il colpevole ha trovato la cosa o ne è entrato in possesso in modo indipendente dalla sua volontà o ha agito senza fine di lucro, la pena è la stessa. Nei casi poco gravi si applica una pena disciplinare.


1 Nuovo testo giusta il n. II della LF del 17 giu. 1994, in vigore dal 1° gen. 1995 (RU 1994 2290; FF 1991 II 797).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
134 IV 121 (6B_347/2007)Art. 2 und 64 StGB, Ziff. 2 Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. Dezember 2002; Art. 7 Ziff. 1 EMRK; Art. 15 Abs. 1 UNO-Pakt II; Geltung des Rückwirkungsverbots für die Verwahrung. Das Rückwirkungsverbot gilt auch für die Verwahrung (E. 3.3.3). Das neue Recht ist hinsichtlich der Anordnung der Verwahrung und der Entlassung aus dieser Massnahme nicht strenger als das alte Recht. Die Schlussbestimmung der Änderung vom 13. Dezember 2002, welche die rückwirkende Anwendung des neuen Rechts auf noch nicht beurteilte Straftäter vorsieht, verstösst daher nicht gegen das Rückwirkungsverbot (E. 3.4). Verwahrung; Recht; Recht; Massnahme; Täter; Massnahmen; Anordnung; Rückwirkungsverbot; Beschwerde; Inkrafttreten; Gesetzbuch; Botschaft; Bestimmungen; Beurteilt; Vorinstanz; Streng; Beschwerdegegner; Voraussetzung; UNO-Pakt; Urteil; Strenger; Schlussbestimmung; Rückwirkende; AStGB; Rechtliche; Voraussetzungen
92 IV 571. Art. 221 MStG, Art. 264 BStP. Überträgt das Eidgenössische Militärdepartementdie Gerichtsbarkeitden bürgerlichenBehörden, ohne ein bestimmtes Gericht zu bezeichnen, so kann für die Bestimmung des interkantonalen Gerichtsstandes die Anklagekammer des Bundesgerichts angerufen werden. 2. Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Erhebungen der bürgerlichen Behörden, die in einer an sich der Militärgerichtsbarkeit unterstehenden Sache vorgenommen wurden, bevor ein Beschluss nach Art. 221 MStG auf Übertragung der Gerichtsbarkeit an die bürgerlichen Behörden gefasst worden ist, fallen bei der Bestimmung des Gerichtsstandes des Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ausser Betracht. Gericht; Kanton; Untersuchung; Bürgerliche; Behörde; Behörden; Bürgerlichen; Stahl; Kantons; Gerichtsstand; Militärdepartement; Gebrauch; Untersuchungsrichter; Gerichtsbarkeit; Anklagekammer; Motorfahrzeug; Zurbuchen; Handlungen; Diebstahl; Generalprokurator; Zuständig; Bedrohte; Taten; Verfolgung; Bedrohten; Rechtsprechung; Betracht; Verfügung; Eidgenössische; Bundesgerichts
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