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Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)

Art. 129 DBG vom 2021

Art. 129 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) drucken

Art. 129

1 Den Veranlagungsbehörden müssen für jede Steuerperiode eine Bescheinigung einreichen:

a.
juristische Personen über die den Mitgliedern der Verwaltung und anderer Organe ausgerichteten Leistungen; Stiftungen reichen zusätzlich eine Bescheinigung über die ihren Begünstigten erbrachten Leistungen ein;
b.
Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Selbstvorsorge über die den Vorsorgenehmern oder Begünstigten erbrachten Leistungen (Art. 22 Abs. 2);
c.
einfache Gesellschaften und Personengesellschaften über alle Verhältnisse, die für die Veranlagung der Teilhaber von Bedeutung sind, insbesondere über ihren Anteil an Einkommen und Vermögen der Gesellschaft;
d.1
Arbeitgeber, die ihren Angestellten Mitarbeiterbeteiligungen einräumen, über alle für deren Veranlagung notwendigen Angaben; die Einzelheiten regelt der Bundesrat in einer Verordnung.

2 Dem Steuerpflichtigen ist ein Doppel der Bescheinigung zuzustellen.

3 Die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz müssen den Veranlagungsbehörden für jede Steuerperiode eine Bescheinigung über alle Verhältnisse einreichen, die für die Besteuerung des direkten Grundbesitzes und dessen Erträge massgeblich sind.2


1 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2010 über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 3259; BBl 2005 575).
2 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5379; BBl 2005 6395).



Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-5146/2018AmtshilfePerson; Informationen; Beschwerde; Steuer; Beschwerdeführerin; Amtshilfe; Staat; Chende; Recht; Urteil; CH-FI; Ersuchende; Hinweis; Ersucht; Schweiz; Behörde; Verfahren; Hinweisen; Amtshilfeersuchen; Sachverhalt; Übermittlung; Ersuchte; Personen; BVGer; Einkommen; Income; Erheblich; Regel; Fragliche
BVGE 2018 III/4AmtshilfeBeschwerde; Beschwerdeführerin; Person; Informationen; Gesellschaft; Recht; Amtshilfe; Bescheinigung; Schweiz; CH-FI; Steuerpflichtigen; Consid; Finnische; Leistung; Veranlagung; Ersuchen; Geschäfts; Bescheinigungspflicht; Vertrag; Internationale; Personen; Leistungen; Vorinstanz; Bescheinigungspflichtige; Bezug; Mitwirkungspflicht; Recht; Gruppengesellschaften; Prüfen
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