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Costituzione federale della Confederazione Svizzera (CCS)

Art. 129 CCS dal 2021

Art. 129 Costituzione federale della Confederazione Svizzera (CCS) drucken

Art. 129 Armonizzazione fiscale

1 La Confederazione emana principi per armonizzare le imposte dirette federali, cantonali e comunali; prende in considerazione gli sforzi d’armonizzazione dei Cantoni.

2 L’armonizzazione si estende all’assoggettamento, all’oggetto e al periodo di calcolo delle imposte, alla procedura e alle disposizioni penali. Rimangono escluse dall’armonizzazione in particolare le tariffe e aliquote fiscali e gli importi esenti da imposta.

3 La Confederazione può emanare prescrizioni contro il conferimento di agevolazioni fiscali ingiustificate.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 129 Costituzione federale della Confederazione Svizzera (BV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSGSTA.2011.125Privilegierte Besteuerung, KapitalleistungVorsorge; Stiftung; Kapital; Steuer; Reglement; Kapitalleistung; Berufliche; Kanton; Beruflichen; Reglements; Besteuerung; Vorsorgeeinrichtung; Vorinstanz; Leistung; Rekurrent; Steuerpflichtigen; Mitarbeiter-Gewinnbeteiligung; Verhält; Rekurrenten; Einkommen; Pensionskasse; Ergänzung; Privilegiert; Arbeitsverhältnis; Vorsorgecharakter; Auszahlung; Veranlagung; Einsprache; Begünstigte; Bundes
GRA 2021 2Kantons-, Gemeinde- und direkte BundessteuerBeschwerde; Kanton; Führe; Kosten; Beschwerdeführer; Liegenschaft; Kantons; Verwaltung; Photovoltaikanlage; Direkte; Erfahren; Beschwerdegegnerin; Steuerperiode; Kantonale; Installation; Bundessteuer; Aufwendungen; Gemeindesteuer; Unterhalt; Kantonsund; Steuerverwaltung; Verwaltungsgericht; Steuerpflichtige; Graubünden; Grundstück; Dezember; Prozessführungskosten; Einsprache; Unterhalts

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2016/113Entscheid Steuerrecht, Art. 127 Abs. 2 BV.Verfassungsrechtlich kann einzig verlangt werden, dass niemand durch eine staatliche Abgabeforderung effektiv in seinem Recht auf Existenzsicherung verletzt wird. Das st. gallische System mit dem Zusammenspiel von ganz oder teilweise steuerbefreiten Einkünften, Abzügen und Freibeträgen erlaubt, eine Besteuerung nach den im Einzelfall gegebenen wirtschaftlichen Verhältnissen vorzunehmen. Sollte ein Anspruch auf Steuerbefreiung im Umfang des Existenzminimums nicht bereits im Steuerveranlagungs-, Bezugs- oder Erlassverfahren vorgenommen werden, besteht die Möglichkeit, sich im Betreibungsverfahren gegen den Eingriff ins Existenzminimum zu wehren (Verwaltungsgericht, B 2016/113). Steuer; Beschwerde; Beschwerdegegnerin; Besteuerung; Recht; Entscheid; Kanton; Leistungsfähigkeit; Wirtschaftliche; Einkommen; Kinder; Vorinstanz; Kinderrente; Wirtschaftlichen; Gericht; Steuern; Verfahren; Beschwerdeführer; Angefochtenen; Grundsatz; Steuerbar; Abzüge; Kantons; Steuerpflichtigen; Rente; Einkünfte; Verwaltungsgericht; Regel; Verhältnis; Verfahrens
SGI/1-2005/27EntscheidSchuldenverteilung auf Frankreich entfällt, muss im Kanton St. Gallen vom Steuer; Kantonale; Schuldzinsen; Recht; Doppelbesteuerung; Interkantonale; Interkantonalen; Kanton; Schweiz; Recht; Ausland; Bundes; Rekurrent; Steuerausscheidung; Rekurrenten; Verhältnis; Auslegung; Ausländische; Grundsätze; Wortlaut; Vorinstanz; Staat; Internationale; Einkommen; Einsprache; Schulden; Schuldzinsenüberhang; Entscheid; Steuerbare
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 II 339 (2C_306/2017)Art. 2 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1951 über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung; Art. 3 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 2 der Verordnung vom 22. August 1967 über die pauschale Steueranrechnung; pauschale Steueranrechnung; Kürzung der Entlastung bei Holdinggesellschaften; Umfang der Delegation an den Bundesrat. Erhebt der Quellenstaat auf ausländischen Lizenzgebühren eine Quellensteuer, führt dies bei der in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtigen Person zu einer Doppelbesteuerung (E. 2). Delegation an Bundesrat für Regelung der Entlastung gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1951 über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBAG) (E. 3.1). Funktionsweise und föderaler Hintergrund des Systems der pauschalen Steueranrechnung gemäss Verordnung vom 22. August 1967 über die pauschale Steueranrechnung (E. 3.1-3.3). Kürzung der Entlastung um zwei Drittel, wenn Kantone und Gemeinden keine Steuer erheben (E. 3.4). Verordnung vom 22. August 1967 über die pauschale Steueranrechnung geht nicht über Delegationsnorm von Art. 2 Abs. 1 lit. e DBAG hinaus (E. 3.5).
Regeste b
aArt. 23 Abs. 3 Bst. b DBA CH-JP und analoge Bestimmungen in anderen DBA; Art. 31 f. VRK; Art. 3 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 2 der Verordnung vom 22. August 1967 über die pauschale Steueranrechnung; pauschale Steueranrechnung; Kürzung der Entlastung bei Holdinggesellschaften; Vereinbarkeit mit DBA. Einschlägige DBA liessen in den 2011 anwendbaren Fassungen Quellensteuer auf Lizenzgebühren zu (E. 4.1 und 4.2). Schweiz hat sich in DBA zur Entlastung verpflichtet (E. 4.3) und dafür die Methode der pauschalen Ermässigung gewählt (E. 4.4). Auslegungsgrundsätze der VRK gelten als kodifiziertes Völkergewohnheitsrecht auch gegenüber DBA-Staaten, welche die VRK nicht ratifiziert haben (E. 4.4). Auslegung von aArt. 23 Abs. 3 Bst. b DBA CH-JP und analogen Bestimmungen in anderen einschlägigen DBA ergibt, dass Kürzung der Entlastung bei Nichtbesteuerung durch Kantone und Gemeinden mit DBA vereinbar ist (E. 4.5-4.9).
Steuer; Bundes; Pauschal; Schweiz; Pauschale; Entlastung; Vertrag; Vertrags; Kanton; Steueranrechnung; Doppelbesteuerung; Gemeinde; PStAV; Quelle; Kantone; Beschwerde; OECD-MA; Auslegung; Kürzung; Steuern; Gemeinden; International; Ermässigung; Pauschalen; Betrag; Bundesrat; Vertragsstaat; Abkommen
142 II 182Art. 3, 5 Abs. 1, Art. 42 Abs. 1, Art. 127 Abs. 1, Art. 128 Abs. 4, Art. 164 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 182 Abs. 1 und 2, Art. 190, Art. 196 Ziff. 13 BV; Art. 38, 160 und 216 Abs. 1 DBG 1990; Art. 68 Abs. 1 StHG 2000. Örtliche Zuständigkeit zur bundessteuerlichen Erfassung einer Kapitalleistung aus Vorsorge, wenn die steuerpflichtige Person nach der Fälligkeit der Leistung den Kanton gewechselt hat. Abgaberechtliches Legalitätsprinzip, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Gesetzes- und Tatbestandsvorbehalts. Vollzugsföderalismus im Bereich der direkten Bundessteuer (E. 2.2). Abgrenzung von Rechts- und Verwaltungsverordnung (E. 2.3). Den örtlich zuständigen Kanton trifft das "Pflichtrecht" zu Bezug und Veranlagung der direkten Bundessteuer. Im Fall von Kapitalleistungen aus Vorsorge ist gemäss Art. 216 Abs. 1 DBG 1990 die Sonderveranlagung vom Fälligkeitskanton vorzunehmen. Die Verwaltungsverordnung der ESTV, wonach in Wegzugsfällen der Wohnsitzkanton zuständig sein soll, verstösst gegen das Bundesrecht und bleibt daher unbeachtlich (E. 2.4).
Regeste b
Art. 3, 44 Abs. 2 und Art. 129 Abs. 1 BV; Art. 120 DBG; Art. 11 Abs. 3, Art. 39 Abs. 2, Art. 47 Abs. 1 StHG. Fristunterbrechende Pflicht des Zuzugs- bzw. Wohnsitzkantons zur Benachrichtigung des Wegzugs- bzw. Fälligkeitskantons über die ergangene Kapitalleistung aus Vorsorge. Bereichsspezifische bundesstaatliche Treuepflicht unter den Kantonen mit der Folge, dass der Zuzugs- und jetzige Wohnsitzkanton den Wegzugs- und seinerzeitigen Fälligkeitskanton ungefragt und ungesäumt über die ergangene Kapitalleistung aus Vorsorge zu benachrichtigen hat. Die Erfüllung dieser Pflicht durch den Zweitkanton unterbricht den Lauf der Verjährung im Erstkanton (E. 3).
Kanton; Steuer; Veranlagung; Kapitalleistung; Vorsorge; Urteil; Graubünden; Recht; Kantons; Fälligkeit; Kapitalleistungen; Bundessteuer; Fälligkeitskanton; Wohnsitz; Abgabe; Verwaltungsverordnung; Person; Kantone; Zuständigkeit; Zugehörigkeit; Veranlagungsverfügung; Steuerrecht; Steuerverwaltung; Beschwerde; Steuererklärung; Fassen; Steuern

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-611/2020Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)Urteil; Dispositiv; Erläuterung; Dispositivziffer; Entscheid; Datum; Urteils; Partei; BVGer; Gesuch; Berichtigung; Entscheidung; Bundesverwaltungsgericht; Bundesgericht; Gericht; Sind; Beschwerde; Höhe; Erwägung; Unklar; Urteile; Begründung; Erläuterungsgesuch; Richter; Parteien; Rentennachzahlung; Zweideutig; Unvollständig; Verfahren; Schweizerische
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