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Civil Procedure Code (CPC)

Art. 128CPC from 2021

Art. 128 Civil Procedure Code (CPC) drucken

Art. 128 Procedural discipline and vexatious conduct

1 Any person who violates decency in court or disrupts the course of the proceedings shall be liable to a reprimand or a disciplinary fine not exceeding 1,000 francs. In addition, the court may exclude the person concerned from the hearing.

2 The court may request the assistance of the police to enforce its orders.

3 In the event of bad faith or vexatious conduct, the parties and their representatives shall be liable to a disciplinary fine not exceeding 2,000 francs, and in the event of a repetition not exceeding 5,000 francs.

4 The disciplinary fine may be challenged by way of objection.



Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 128 Civil Procedure Code (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPD220013Nichtigkeit KündigungSchwerde; Beschwerde; Partei; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Entscheid; Rechtsmittel; Vorinstanz; Verfügung; Beschwerdegegner; Parteien; Endentscheid; Klage; Anfechtung; Gericht; Verfahren; Antrag; Gutzumachen; Parteibezeichnung; Dielsdorf; Stock; Entscheide; Wäre; Bezirks; Wiedergutzumachen; Prozessualen; Berichtigung; Kündigung; Sistierungsantrag; Anfechtungsobjekts
ZHPE220004Negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG (Unentgeltliche Rechtspflege / Sicherheitsleistung)Beschwerde; Beschwerdeführerin; Partei; Unentgeltliche; Rechtspflege; Gesuch; Gericht; Vorinstanz; Sicherheit; Parteientschädigung; Verfahren; Beschwerdegegnerin; Uster; Person; Konto; Finanzielle; Ischen; Entscheid; Steuererklärung; Rechtsmittel; BGer; Verfügung; Unentgeltlichen; Verbindung; Eingabe; Finanziellen; Umfassend; Obergericht; Verhältnisse; Prozessführung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB130008AufsichtsbeschwerdeAnzeige; Anzeigeerstatter; Zirksrichter; Bezirksrichter; Aufsicht; Verfahren; Aufsichts; Verfahrens; Partei; Prozess; Recht; Aufsichtsbehörde; Obergericht; Verwaltung; Aufsichtsbeschwerde; Verhalten; Partei; Zivil; Arbeit; Obergerichts; Zivilprozessordnung; Akten; Pflicht; Vergleich; Verwaltungskommission; Schweiz; Pflichtverletzung; Anzeigeerstatters; Beschwerde
BSBEZ.2021.30 (AG.2021.435)OrdnungsbusseSchlichtung; Beschwerde; Ordnungsbusse; Schlichtungsbehörde; Beschwerdeführerin; Erscheinen; Werden; Schlichtungsverhandlung; Nichterscheinen; Partei; Klagebewilligung; Verfahren; Persönlich; Verfügung; Vorliegend; Vorliegende; Parteien; Geschäftsgang; Gericht; Stellt; Gemäss; Vorliegenden; Persönliche; Pflicht; Stellungnahme; Erscheinen; Dezember; Geschäftsgangs; Persönlichen; Störung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 III 265Art. 128 und 206 ZPO; Ordnungsbusse im Schlichtungsverfahren. Darf die Schlichtungsbehörde eine Partei für ihr Nichterscheinen zur Schlichtungsverhandlung gestützt auf Art. 128 ZPO mit Ordnungsbusse bestrafen? Vorliegend ist die Verhängung von Ordnungsbussen jedenfalls mangels vorgängiger Androhung unzulässig (E. 3-5). Schlichtung; Partei; Ordnungsbusse; Zivilprozessordnung; Beschwerde; Verfahren; Schlichtungsverhandlung; Verfahren; Schlichtungsbehörde; Nichterscheinen; Parteien; Schlichtungsstelle; Schlichtungsverfahren; Säumnis; Disziplinarisch; Beschwerdeführer; Urteil; ZPO; Bundesgericht; Entscheid; Disziplinarische; Beklagten; Recht; Gericht; Hinweis; Prozessual; ZPO

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Staehelin Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich2013
Nina J. FreiBerner Kommentar2012
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