1 Wer im Verfahren vor Gericht den Anstand verletzt oder den Geschäftsgang stört, wird mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestraft. Das Gericht kann zudem den Ausschluss von der Verhandlung anordnen.
2 Das Gericht kann zur Durchsetzung seiner Anordnungen die Polizei beiziehen.
3 Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können die Parteien und ihre Vertretungen mit einer Ordnungsbusse bis zu 2000 Franken und bei Wiederholung bis zu 5000 Franken bestraft werden.
4 Die Ordnungsbusse ist mit Beschwerde anfechtbar.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PD220013 | Nichtigkeit Kündigung | Schwerde; Beschwerde; Partei; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Entscheid; Rechtsmittel; Vorinstanz; Verfügung; Beschwerdegegner; Parteien; Endentscheid; Klage; Anfechtung; Gericht; Verfahren; Antrag; Gutzumachen; Parteibezeichnung; Dielsdorf; Stock; Entscheide; Wäre; Bezirks; Wiedergutzumachen; Prozessualen; Berichtigung; Kündigung; Sistierungsantrag; Anfechtungsobjekts |
ZH | PE220004 | Negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG (Unentgeltliche Rechtspflege / Sicherheitsleistung) | Beschwerde; Beschwerdeführerin; Partei; Unentgeltliche; Rechtspflege; Gesuch; Gericht; Vorinstanz; Sicherheit; Parteientschädigung; Verfahren; Beschwerdegegnerin; Uster; Person; Konto; Finanzielle; Ischen; Entscheid; Steuererklärung; Rechtsmittel; BGer; Verfügung; Unentgeltlichen; Verbindung; Eingabe; Finanziellen; Umfassend; Obergericht; Verhältnisse; Prozessführung |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VB130008 | Aufsichtsbeschwerde | Anzeige; Anzeigeerstatter; Zirksrichter; Bezirksrichter; Aufsicht; Verfahren; Aufsichts; Verfahrens; Partei; Prozess; Recht; Aufsichtsbehörde; Obergericht; Verwaltung; Aufsichtsbeschwerde; Verhalten; Partei; Zivil; Arbeit; Obergerichts; Zivilprozessordnung; Akten; Pflicht; Vergleich; Verwaltungskommission; Schweiz; Pflichtverletzung; Anzeigeerstatters; Beschwerde |
BS | BEZ.2021.30 (AG.2021.435) | Ordnungsbusse | Schlichtung; Beschwerde; Ordnungsbusse; Schlichtungsbehörde; Beschwerdeführerin; Erscheinen; Werden; Schlichtungsverhandlung; Nichterscheinen; Partei; Klagebewilligung; Verfahren; Persönlich; Verfügung; Vorliegend; Vorliegende; Parteien; Geschäftsgang; Gericht; Stellt; Gemäss; Vorliegenden; Persönliche; Pflicht; Stellungnahme; Erscheinen; Dezember; Geschäftsgangs; Persönlichen; Störung |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
141 III 265 | Art. 128 und 206 ZPO; Ordnungsbusse im Schlichtungsverfahren. Darf die Schlichtungsbehörde eine Partei für ihr Nichterscheinen zur Schlichtungsverhandlung gestützt auf Art. 128 ZPO mit Ordnungsbusse bestrafen? Vorliegend ist die Verhängung von Ordnungsbussen jedenfalls mangels vorgängiger Androhung unzulässig (E. 3-5). | Schlichtung; Partei; Ordnungsbusse; Zivilprozessordnung; Beschwerde; Verfahren; Schlichtungsverhandlung; Verfahren; Schlichtungsbehörde; Nichterscheinen; Parteien; Schlichtungsstelle; Schlichtungsverfahren; Säumnis; Disziplinarisch; Beschwerdeführer; Urteil; ZPO; Bundesgericht; Entscheid; Disziplinarische; Beklagten; Recht; Gericht; Hinweis; Prozessual; ZPO |
Autor | Kommentar | Jahr |
Staehelin | Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich | 2013 |
Nina J. Frei | Berner Kommentar | 2012 |