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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 128 ZPO vom 2023

Art. 128 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 128

Verfahrensdisziplin und mutwillige Prozessführung

1 Wer im Verfahren vor Gericht den Anstand verletzt oder den Geschäftsgang stört, wird mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestraft. Das Gericht kann zudem den Ausschluss von der Verhandlung anordnen.

2 Das Gericht kann zur Durchsetzung seiner Anordnungen die Polizei beiziehen.

3 Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können die Parteien und ihre Vertre­tungen mit einer Ordnungsbusse bis zu 2000 Franken und bei Wiederholung bis zu 5000 Franken bestraft werden.

4 Die Ordnungsbusse ist mit Beschwerde anfechtbar.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 128 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPD220013Nichtigkeit KündigungSchwerde; Beschwerde; Partei; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Entscheid; Rechtsmittel; Vorinstanz; Verfügung; Beschwerdegegner; Parteien; Endentscheid; Klage; Anfechtung; Gericht; Verfahren; Antrag; Gutzumachen; Parteibezeichnung; Dielsdorf; Stock; Entscheide; Wäre; Bezirks; Wiedergutzumachen; Prozessualen; Berichtigung; Kündigung; Sistierungsantrag; Anfechtungsobjekts
ZHPE220004Negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG (Unentgeltliche Rechtspflege / Sicherheitsleistung)Beschwerde; Beschwerdeführerin; Partei; Unentgeltliche; Rechtspflege; Gesuch; Gericht; Vorinstanz; Sicherheit; Parteientschädigung; Verfahren; Beschwerdegegnerin; Uster; Person; Konto; Finanzielle; Ischen; Entscheid; Steuererklärung; Rechtsmittel; BGer; Verfügung; Unentgeltlichen; Verbindung; Eingabe; Finanziellen; Umfassend; Obergericht; Verhältnisse; Prozessführung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB130008AufsichtsbeschwerdeAnzeige; Anzeigeerstatter; Zirksrichter; Bezirksrichter; Aufsicht; Verfahren; Aufsichts; Verfahrens; Partei; Prozess; Recht; Aufsichtsbehörde; Obergericht; Verwaltung; Aufsichtsbeschwerde; Verhalten; Partei; Zivil; Arbeit; Obergerichts; Zivilprozessordnung; Akten; Pflicht; Vergleich; Verwaltungskommission; Schweiz; Pflichtverletzung; Anzeigeerstatters; Beschwerde
BSBEZ.2021.30 (AG.2021.435)OrdnungsbusseSchlichtung; Beschwerde; Ordnungsbusse; Schlichtungsbehörde; Beschwerdeführerin; Erscheinen; Werden; Schlichtungsverhandlung; Nichterscheinen; Partei; Klagebewilligung; Verfahren; Persönlich; Verfügung; Vorliegend; Vorliegende; Parteien; Geschäftsgang; Gericht; Stellt; Gemäss; Vorliegenden; Persönliche; Pflicht; Stellungnahme; Erscheinen; Dezember; Geschäftsgangs; Persönlichen; Störung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 III 265Art. 128 und 206 ZPO; Ordnungsbusse im Schlichtungsverfahren. Darf die Schlichtungsbehörde eine Partei für ihr Nichterscheinen zur Schlichtungsverhandlung gestützt auf Art. 128 ZPO mit Ordnungsbusse bestrafen? Vorliegend ist die Verhängung von Ordnungsbussen jedenfalls mangels vorgängiger Androhung unzulässig (E. 3-5). Schlichtung; Partei; Ordnungsbusse; Zivilprozessordnung; Beschwerde; Verfahren; Schlichtungsverhandlung; Verfahren; Schlichtungsbehörde; Nichterscheinen; Parteien; Schlichtungsstelle; Schlichtungsverfahren; Säumnis; Disziplinarisch; Beschwerdeführer; Urteil; ZPO; Bundesgericht; Entscheid; Disziplinarische; Beklagten; Recht; Gericht; Hinweis; Prozessual; ZPO

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Staehelin Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich2013
Nina J. FreiBerner Kommentar2012
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