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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 128 ZGB vom 2020

Art. 128 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 128 E. Nachehelicher Unterhalt / III. Rente / 2. Anpassung an die Teuerung

2. Anpassung an die Teuerung

Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 128 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLC110046EhescheidungGesuch; Gesuchsteller; Berufung; Partei; Vereinbarung; Parteien; Urteil; Unterhaltsbeitrag; Ziffer; Unterhaltsbeiträge; Verpflichtet; Urteils; Gericht; Monatlich; Verfahren; Rechtskraft; Horgen; Einkommen; Geschäfts-Nr; Bezahlen; Bezirksgericht; Ordentliche; Angefochten; Unentgeltliche; Angefochtene; Vormerk; Leistung; Bezahlen
VDML/2015/115-Indice; Indexation; L'indice; Contribution; Jugement; Levée; Poursuit; Janvier; Poursuite; Mainlevée; Entretien; Intérêt; Recours; Décembre; Recourant; Enfant; Année; Montant; Poursuivi; Divorce; Revenu; Tribunal; Présent; Exécutoire; Novembre; Prononcé; Partie; Définitive; Requête; Chaque
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