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Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)

Art. 128 UVG vom 2020

Art. 128 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) drucken

Art. 128

1 Erkrankt ein verunfallter Versicherter in einem Spital, so erbringt der Unfallversicherer für die Dauer der stationären Behandlung der Unfallfolgen die Pflegeleistungen, Kostenvergütungen und Taggelder für die gesamte Gesundheitsschädigung. Der Krankenversicherer erbringt subsidiär die Taggelder, soweit keine Überversicherung besteht.

2 Verunfallt ein erkrankter Versicherter in einem Spital, so erbringt der Krankenversicherer für die Dauer der stationären Behandlung der Krankheit die versicherten Leistungen für die gesamte Gesundheitsschädigung. Der Unfallversicherer ist im Ausmass der Leistungen des Krankenversicherers von der Leistungspflicht befreit.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4393).



Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
133 V 161Art. 2 und 6 Abs. 1 UVAL; Art. 22a Abs. 4 und Art. 24 Abs. 3 AVIG; Art. 1a Abs. 1 und 2 UVG; Art. 1 und 1a Abs. 1 UVV: Zuständiger Unfallversicherer. Für Unfälle, welche sich bei der Arbeit im Betrieb ereignen, ist der Unfallversicherer der Unternehmung und nicht die SUVA zuständig, wenn ein Arbeitsloser auf eigene Initiative in einem Unternehmen einen Einsatz leistet, um Leistungsbereitschaft, Eignung und Arbeitsfähigkeit im Hinblick auf eine Festanstellung zu testen, und Lohn weder vereinbart ist noch bezahlt wird (E. 5). Arbeit; Unfall; Winterthur; Versicherung; Unfallversicherung; Firma; Obligatorisch; Arbeitslose; Zwischenverdienst; Erwerb; Erwerbs; Person; Taggeld; Selbstständige; Bundesamt; Zuständigkeit; Anspruch; Verdienst; Arbeitslos; Unselbstständige; Personen; Arbeitslosen; Zuständig; Geleistete; Berufs; Schweiz; Arbeitnehmer; Unfalles; Hinblick
88 II 5161. Art. 128 Ziff. 3, 129 K UVG. Für Bahnbetriebsunfälle, die Arbeitern einer Bauunternehmung bei der Ausführung von Bahnbauarbeiten zustossen, besteht keine Haftung des Bahnunternehmens auf Grund des EHG. Für materielle Schäden kann es auch nicht auf Grund des OR haftbar gemacht werden; dagegen haftet es gestützt auf Art. 47 OR für Genugtuungsleistungen (Erw. 2 und 3). 2. Art. 47 OR. Wer einzustehen hat für den Erfolg der Handlung, welche die Unfallursache bildet, oder für das Verhalten der Person, durch deren Verschulden der Unfall eingetreten ist, kann auch beim Fehlen eigenen Verschuldens zur Leistung von Genugtuung verurteilt werden (Erw. 5). 3. Beim Unfall von Arbeitern einer Bauunternehmung anlässlich der Ausführung von Bahnbauarbeiten besteht eine Genugtuungspflicht des Bahnunternehmens, wenn sein Dienst, der das Herannahen von Zügen zu signalisieren hat, mangelhaft funktioniert (Erw. 4 und 5). Azione; Dell'; Delle; Impresa; L'impresa; Essere; Operai; Parti; L'art; Della; Servizio; Ferrovia; Lavori; Anche; Infortuni; Colpa; Organi; Causa; Sicurezza; Degli; L'infortunio; Quanto; Costruzione; Contro; Tanto; Ferroviari; Danni; Secondo; Responsabili; Binari
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