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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 128 StGB vom 2021

Art. 128 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 128

205

1 Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Kör­perverletzung eines Menschen zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2 Nicht strafbar ist, wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet.

3 In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

205 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 128 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB210220Unterlassung der NothilfeSchuldig; Beschuldigte; Digten; Beschuldigten; Läge; Privatkläger; Privatklägerin; Recht; Hilfe; Verteidigung; Berufung; Geldstrafe; Amtlich; Verfahren; Urteil; Amtliche; Verfahren; Vorinstanz; Fenster; Nothilfe; Gericht; Person; Tagessätze; Unterlassung; Hinsichtlich; Recht; Unentgeltliche; Berufungsverfahren; Verfahrens
ZHUE180001EinstellungBeschwerde; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegner; Badewanne; Sanität; Gezogen; Gesagt; Unterhosen; Recht; Geküsst; Frage; Gefunden; Ausgezogen; Gegangen; Gelegen; Erklärte; Person; Recht; Krankenwagen; Gerufen; Jugendanwaltschaft; Hause; Alkohol; Beschwerdegegners; Müsse; Wesentlichen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSSB.2016.101 (AG.2021.296)Vorsätzliche Tötung, Gehilfenschaft zur vorsätzlichen Tötung, Freiheitsberaubung (erschwerende Umstände), Unterlassung der Nothilfe, Strafzumessung, Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme, Anordnung einer stationären evtl. ambulanten Suchtbehandlung Berufung; Berufungskläger; Freiheit; Januar; Berufungsklägerin; Halten; Erfahren; Spritze; Schwer; Urteil; Mittel; Gewesen; Berufungsverhandlung; Freiheitsstrafe; Welche; Bereit; Verfahren; Tötung; Diaphin; Stellt; Freiheitsberaubung; Werden; Opfers; Bereits; Massnahme; Dezember; Kokain; Weiter; Entzug; Hätte
BSBES.2019.206 (AG.2020.83)NichtanhandnahmeSchwer; Beschwerde; Beschuldigte; Staatsanwaltschaft; Beschwerdeführer; Nothilfe; Werden; Beschuldigten; Nichtanhandnahme; September; Kopfschmerzen; Beschwerdegegner; Aufgrund; Medizinische; Unterlassung; Hinweis; Ärzte; Person; September; Frankreich; Treffen; Umstände; Spital; Gegenüber; Weiter; Hätte; Verfahren; Maeder; Dezember; Täter
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
121 IV 18Art. 128 Abs. 1 StGB; Unterlassung der Nothilfe. Voraussetzungen der Strafbarkeit, allgemein. Unmittelbare Lebensgefahr ist gegeben, wenn jemand nach dem Konsum einer Überdosis Heroin Gefahr läuft, in einigen Stunden zu sterben (E. 2b/aa). Die Hilfeleistungspflicht besteht für jeden, der sich in der Wohnung der gefährdeten Person befindet; aufgrund der Umstände genügte es, telefonisch medizinische Hilfe zu holen (E. 2b/aa). Vorsatz (E. 2b/bb). Opcit; Avait; Secours; MOREILLON; Marie; Recourant; Danger; Qu'elle; POZO; HURTADO; Consid; Qu'il; Personne; STRATENWERTH; Canton; TRECHSEL; Imminent; était; Appel; REHBERG/SCHMID; Retenu; Cantonale; Prêter; Circonstances; Avoir; D'une; Cassation; Obligation; Mesure

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Stratenwerth, Jenny, BommerBasler Kommentar, Strafgesetzbuch II2007
Peter Aebersold Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch2003
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