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Code pénal suisse (CPS)

Art. 128 CPS de 2020

Art. 128 Code pénal suisse (CPS) drucken

Art. 12814. Mise en danger de la vie ou de la santé d’autrui / Omission de prêter secours

Omission de prêter secours

Celui qui n’aura pas prêté secours à une personne qu’il a blessée ou à une personne en danger de mort imminent, alors que l’on pouvait raisonnablement l’exiger de lui, étant donné les circonstances,

celui qui aura empêché un tiers de prêter secours ou l’aura entravé dans l’accomplissement de ce devoir,

sera puni d’une peine privative de liberté de trois ans au plus ou d’une peine pécuniaire.


1 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 23 juin 1989, en vigueur depuis le 1er janv. 1990 (RO 1989 2449; FF 1985 II 1021).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 128 Code pénal suisse (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB210220Unterlassung der NothilfeSchuldig; Beschuldigte; Digten; Beschuldigten; Läge; Privatkläger; Privatklägerin; Recht; Hilfe; Verteidigung; Berufung; Geldstrafe; Amtlich; Verfahren; Urteil; Amtliche; Verfahren; Vorinstanz; Fenster; Nothilfe; Gericht; Person; Tagessätze; Unterlassung; Hinsichtlich; Recht; Unentgeltliche; Berufungsverfahren; Verfahrens
ZHUE180001EinstellungBeschwerde; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegner; Badewanne; Sanität; Gezogen; Gesagt; Unterhosen; Recht; Geküsst; Frage; Gefunden; Ausgezogen; Gegangen; Gelegen; Erklärte; Person; Recht; Krankenwagen; Gerufen; Jugendanwaltschaft; Hause; Alkohol; Beschwerdegegners; Müsse; Wesentlichen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSSB.2016.101 (AG.2021.296)Vorsätzliche Tötung, Gehilfenschaft zur vorsätzlichen Tötung, Freiheitsberaubung (erschwerende Umstände), Unterlassung der Nothilfe, Strafzumessung, Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme, Anordnung einer stationären evtl. ambulanten Suchtbehandlung Berufung; Berufungskläger; Freiheit; Januar; Berufungsklägerin; Halten; Erfahren; Spritze; Schwer; Urteil; Mittel; Gewesen; Berufungsverhandlung; Freiheitsstrafe; Welche; Bereit; Verfahren; Tötung; Diaphin; Stellt; Freiheitsberaubung; Werden; Opfers; Bereits; Massnahme; Dezember; Kokain; Weiter; Entzug; Hätte
BSBES.2019.206 (AG.2020.83)NichtanhandnahmeSchwer; Beschwerde; Beschuldigte; Staatsanwaltschaft; Beschwerdeführer; Nothilfe; Werden; Beschuldigten; Nichtanhandnahme; September; Kopfschmerzen; Beschwerdegegner; Aufgrund; Medizinische; Unterlassung; Hinweis; Ärzte; Person; September; Frankreich; Treffen; Umstände; Spital; Gegenüber; Weiter; Hätte; Verfahren; Maeder; Dezember; Täter
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
121 IV 18Art. 128 Abs. 1 StGB; Unterlassung der Nothilfe. Voraussetzungen der Strafbarkeit, allgemein. Unmittelbare Lebensgefahr ist gegeben, wenn jemand nach dem Konsum einer Überdosis Heroin Gefahr läuft, in einigen Stunden zu sterben (E. 2b/aa). Die Hilfeleistungspflicht besteht für jeden, der sich in der Wohnung der gefährdeten Person befindet; aufgrund der Umstände genügte es, telefonisch medizinische Hilfe zu holen (E. 2b/aa). Vorsatz (E. 2b/bb). Opcit; Avait; Secours; MOREILLON; Marie; Recourant; Danger; Qu'elle; POZO; HURTADO; Consid; Qu'il; Personne; STRATENWERTH; Canton; TRECHSEL; Imminent; était; Appel; REHBERG/SCHMID; Retenu; Cantonale; Prêter; Circonstances; Avoir; D'une; Cassation; Obligation; Mesure

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Stratenwerth, Jenny, BommerBasler Kommentar, Strafgesetzbuch II2007
Peter Aebersold Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch2003
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