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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 128 OR de 2022

Art. 128 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 128

Se prescrivent par cinq ans:

1.
les loyers et fermages, les intérêts de capitaux et toutes autres redevances pé­riodiques;
2.
les actions pour fournitures de vivres, pension alimentaire et dé­penses d’au­berge;
3.50
les actions des artisans, pour leur travail; des marchands en détail, pour leurs fournitures; des médecins et autres gens de l’art, pour leurs soins; des avocats, procureurs, agents de droit et notai­res, pour leurs services professionnels; ainsi que celles des tra­vailleurs, pour leurs services.

50 Nouvelle teneur selon le ch. II art. 1 ch. 4 de la LF du 25 juin 1971, en vigueur depuis le 1er janv. 1972 (RO 1971 1461; FF 1967 II 249). Voir aussi les disp. fin. et trans. tit. X à la fin du texte.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 128 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG150054ForderungKlagte; Klagten; Beklagten; Broker; Transaktion; Vermögens; Herausgabe; Transaktionen; Vermögensverwaltung; Partei; Effekten; Retrozession; Auftrag; Leistung; Recht; Effektenhandel; Retrozessionen; Zusammenhang; Vertrag; Verjährung; Gutschrift; Interne; Brokerage; Klage; Parteien; Gutschriften; Konzernintern; Herausgabepflicht
ZHRT160122RechtsöffnungRecht; Beschwerde; Rechtsöffnung; Rückerstattung; Sozialhilfe; Frist; Betreibung; Rechtskräftig; Vollstreckung; Betrag; Gesuchsgegnerin; Verfahren; Leistungen; Entscheid; Verwirkung; Verjährung; Schaden; Verfügung; Bundesgericht; Vorinstanz; Schuld; Rechtsprechung; Forderung; Urteil; Fünfjährige; Winterthur; Rückforderung; Verwaltung; Defini
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2017.441Gemeindepersonal; Abgeltung von SitzungsteilnahmenBeschwerde; Sitzung; Arbeitszeit; Gemeinde; Recht; Verfügung; Verwaltung; Beschwerdeführerin; Sitzungen; Entscheid; Gelte; Sitzungsteilnahme; Verwaltungsgericht; Anrechenbare; Sitzungsteilnahmen; Dienst; Anordnung; Auslegung; Departement; Sinne; Regelung; Vertreten; Pflichten; Anrechenbaren; Einwohnergemeinde; Verfahren; Ausserhalb; Anstellung; Verwarnung; Rechte
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 II 412 (2C_240/2017)Art. 62 ff., insb. 67 OR; Art. 6 Abs. 1, 27 Abs. 2 und 42 Abs. 1 MWSTG 2009; Art. 68 ff. RTVG 2006; Möglichkeit und zeitliche Schranken des Rechts der leistungsempfangenden Person, eine zwar nicht rechtsgrundlos, aber rechtswidrig auf sie überwälzte Mehrwertsteuer zurückzufordern (hier: Mehrwertsteuer auf der rundfunkrechtlichen Empfangsgebühr nach dem Recht von 2006). Unterscheidung zwischen Abrechnungs- und Überwälzungsbeziehung. Ist das Grundverhältnis zwischen leistungserbringender und leistungsempfangender Person öffentlich-rechtlicher Natur, gilt dies aufgrund der Akzessorietät auch für das Überwälzungsverhältnis (E. 2). Art. 62 ff. OR gelten als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch im öffentlichen Recht (E. 3.1). Art. 27 Abs. 2 MWSTG 2009 bildet ein Hilfssteuerobjekt und kodifiziert das Prinzip "impôt facturé = impôt dû" (E. 3.2). Die vom BAKOM abgerechnete und dem Gebührenpflichtigen überwälzte Mehrwertsteuer ist daher nicht rechtsgrundlos erfolgt. Nach BGE 141 II 182 musste dem BAKOM aber klar sein, dass die Empfangsgebühr bisher bundesrechtswidrig besteuert worden war, weshalb es die ESTV um Rückerstattung hätte ersuchen können (Art. 27 Abs. 2 MWSTG). Aufgrund der reflexweisen Wirkung dieser Norm ist die gebührenpflichtige Person berechtigt, vom BAKOM die Erstattung der Mehrwertsteuer zu verlangen (E. 3.3). Die in der Abrechnungsbeziehung herrschende mehrwertsteuerliche Verjährungsfrist von fünf Jahren gilt analog auch in der Überwälzungsbeziehung, wobei der Anspruch auf Rückerstattung hier zusätzlich der einjährigen Frist (Art. 67 OR) unterliegt (E. 3.4). Mehrwertsteuer; MWSTG; Steuer; BAKOM; Person; Gebühr; Gebührenpflichtige; Rückerstattung; Leistung; Rechnung; Steuerpflichtig; Gebührenpflichtigen; Recht; Über; Urteil; Empfang; Rechtsgrundlos; Empfangsgebühr; Abrechnungs; Überwälzung; Zeitraum; Mehrwertsteuern; Steuerausweis; Beschwerde; Anspruch; Mehrwertsteuerpflichtig; öffentlich-rechtliche; Schuldet; Steuerpflichtigen
143 III 348 (4A_508/2016)Art. 400 Abs. 1 OR; Art. 127, 130 Abs. 1 und 75 OR; Retrozessionen von Versicherungsprämienanteilen an den Beauftragten durch Dritte; Verjährungsfrist und dies a quo der Herausgabeansprüche des Auftraggebers. Zusammenfassung der Natur von Retrozessionen im Sinne der Rechtsprechung (E. 5.1). Retrozessionen fallen nicht in den Anwendungsbereich der periodischen Leistungen gemäss Art. 128 Ziff. 1 OR. Die Pflicht zur Herausgabe von Retrozessionen verjährt nach der ordentlichen Verjährungsfrist von zehn Jahren gemäss Art. 127 OR (E. 5.2). Die Verjährungsfrist beginnt für jeden Herausgabeanspruch an dem Tag zu laufen, an dem der Beauftragte den herauszugebenden Betrag erhalten hat (E. 5.3). Bestimmung der verjährten Herausgabeansprüche (E. 5.4). Vorliegend kein Rechtsmissbrauch der Beauftragten durch Berufung auf die Verjährung (E. 5.5). Mandat; Mandataire; Consid; Rétrocession; Rétrocessions; Prescription; Obligation; Mandant; Restitution; Créance; Intérêts; L'obligation; Montant; Assurance; Avant; Droit; Tiers; été; Délai; Naissance; Contra; être; Demande; Mandataires; Entre; Demander; Reçu; Direct; Défenderesse; Après

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-6081/2016ArbeitslosenversicherungBeschwerde; Beschwerdeführerin; Arbeitgeber; Ehemalige; Arbeitgeberin; Vorinstanz; Ehemaligen; Schaden; Verfügung; Ansprüche; Kasse; Arbeitslosenversicherung; Urteil; Rückforderung; Einsprache; Subrogation; Geltendmachung; Recht; Träger; Partei; Gesuch; Vorliegenden; Verfahren; Vergleich; Verschulden; Bundesverwaltung; Handlung; Leistung; BVGer
C-2805/2013AufsichtsmittelBeschwerde; Beschwerdeführer; Gegnerin; Beschwerdegegnerin; Vorsorge; Vorinstanz; Recht; Zessionen; Retrozession; Retrozessionen; Freizügigkeit; Aufsicht; Stiftung; Urteil; Vermögens; Offenlegung; Rechtlich; Sozialversicherungsgericht; Verfügung; Informationen; Rückwirkend; Beschwerdeführern; Sanierung; B-act; Vorsorgeeinrichtung; Anträge; Arbeitgeber; ZH-act

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Robert K. DäppenBasler Kommentar, Obligationenrecht I2015
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