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Code pénal militaire (CPM)

Art. 128 CPM de 2021

Art. 128 Code pénal militaire (CPM) drucken

Art. 128

205

1 Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Kör­perverletzung eines Menschen zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2 Nicht strafbar ist, wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet.

3 In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

205 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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