E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)

Art. 128 DBG vom 2021

Art. 128 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) drucken

Art. 128

Gesellschafter, Miteigentümer und Gesamteigentümer müssen auf Verlangen den Steuerbehörden über ihr Rechtsverhältnis zum Steuerpflichtigen Auskunft erteilen, insbesondere über dessen Anteile, Ansprüche und Bezüge.



Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 128 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSGSTA.2017.27Hinterziehungsversuch Staats- und Bundessteuern 2007Rekurrent; Rekurrenten; Hauptsitz; Einsprache; Gesellschaft; Zweigniederlassung; Steuerpflichtigen; Treuhänder; Steuergericht; Recht; Beschwerde; Begründung; Vertreter; Gewinn; Steuerhinterziehung; Verfahren; Veranlagung; Darlehen; Steueramt; Einsprecher; Beantragt; Steuererklärung; Deklariert; Konstrukt; Vorinstanz; Rekurs; Entscheid; Busse; Aufgr
SOSGSTA.2017.27Hinterziehungsversuch Staats- und Bundessteuern 2007Rekurrent; Rekurrenten; Begründung; Treuhänder; Steuergericht; Vorinstanz; Gewinn; Entscheid; Verfahren; Steuerhinterziehung; Beantragt; Befragung; Veranlagung; Darlehen; Beweisanträge; Konstrukt; Person; Beweise; Vertreter; Recht; Verdeckte; Urteil; Parteibefragung; Tatsache; Vorliegenden; Hauptsitz; RICHNER; Zeuge; Busse

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
BVGE 2018 III/4AmtshilfeBeschwerde; Beschwerdeführerin; Person; Informationen; Gesellschaft; Recht; Amtshilfe; Bescheinigung; Schweiz; CH-FI; Steuerpflichtigen; Consid; Finnische; Leistung; Veranlagung; Ersuchen; Geschäfts; Bescheinigungspflicht; Vertrag; Internationale; Personen; Leistungen; Vorinstanz; Bescheinigungspflichtige; Bezug; Mitwirkungspflicht; Recht; Gruppengesellschaften; Prüfen
A-6895/2017AmtshilfeBeschwerde; Informationen; Beschwerdeführerin; Gesellschaft; Amtshilfe; Person; Recht; Finnische; Vorinstanz; CH-FI; Bescheinigung; Amtshilfeersuchen; Leistung; Verfahren; Beschwerdeführerinnen; Schweiz; Recht; Mitwirkung; Finnischen; Protokoll; Vorliegenden; Bezug; Bescheinigungspflicht; Mitwirkungspflicht; Partei; Vertrag
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz