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Costituzione federale della Confederazione Svizzera (CCS)

Art. 128 CCS dal 2022

Art. 128 Costituzione federale della Confederazione Svizzera (CCS) drucken

Art. 128

Imposte dirette98*

1 La Confederazione può riscuotere un’imposta diretta:

a.
sul reddito delle persone fisiche, con un’aliquota massima dell’11,5 per cento;
b.99
sul reddito netto delle persone giuridiche, con un’aliquota massima dell’8,5 per cento;
c.100
...

2 Nella determinazione delle aliquote la Confederazione prende in considerazione l’onere causato dalle imposte dirette cantonali e comunali.

3 Le conseguenze della progressione a freddo per l’imposta sul reddito delle persone fisiche sono compensate periodicamente.

4 I Cantoni provvedono all’imposizione e all’esazione. Ad essi spetta almeno il 17 per cento del gettito fiscale lordo. Questa quota può essere ridotta sino al 15 per cento qualora lo esigano gli effetti della perequazione finanziaria.101

98* Con disposizione transitoria.

99 Accettata nella votazione popolare del 28 nov. 2004, in vigore dal 1° gen. 2007 (DF del del 19 mar. 2004, DCF del 26 gen. 2005, DCF del 2 feb. 2006 – RU 2006 1057; FF 2003 1361, 2004 1175, 2005 849).

100 Abrogata nella votazione popolare del 28 nov. 2004, con effetto dal 1° gen. 2007 (DF del del 19 mar. 2004, DCF del 26 gen. 2005, DCF del 2 feb. 2006 – RU 2006 1057; FF 2003 1361, 2004 1175, 2005 849).

101 Accettato nella votazione popolare del 28 nov. 2004, in vigore dal 1° gen. 2008 (DF del 3 ott. 2003, DCF del 26 gen. 2005, DCF del 7 nov. 2007 – RU 2007 5765; FF 2002 2065, 2003 5745, 2005 849).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 128 Costituzione federale della Confederazione Svizzera (BV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGVZ.2005.28Entscheid Art. 128 Abs. 4 BV (SR 101); Art. 80 und 81 SchKG (SR 281.1); Art. 2, Art. 104 Rechtsöffnung; Steuer; Kanton; Beschwerde; Gläubiger; Zahlung; Zahlungsbefehl; Gallen; Bundes; Beschwerdeführer; Bundessteuer; Direkte; Rechtskräftig; Rechtlich; Partei; Richtig; Entscheid; Steuerforderung; Rechtliche; Vorinstanz; Rechtsöffnungstitel; Parteibezeichnung; Verrechnung; Direkten; Gegeben; Tilgung; Kantonale; Schlussrechnung; Führt

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2013/8 und B 2013/9Urteil Steuerrecht, Einkommenssteuer, Art. 29 Abs. 1 StG (sGS 811.1), Art. 16 Abs. 1 DBG (SR 642.11).Dem Pflichtigen und einem weiteren Kadermitarbeiter wurde im Zusammenhang mit der Veräusserung des Aktienkapitals ihrer Arbeitgeberfirma die Möglichkeit geboten, sich als einzige Minderheitsaktionäre an der Gesellschaft zu beteiligen. Gleichzeitig wurde zwischen ihnen und der Erwerberin der übrigen Aktien eine Vereinbarung getroffen, welche u.a. eine Regelung enthielt, wonach die beiden Minderheitsaktionäre für den Fall, dass die Mehrheitsaktionärin das gesamte Aktienkapital zu veräussern beabsichtigte, zwingend ihre Zustimmung zu erklären hatten. Handkehrum sollten sie für den Veräusserungsfall einen möglichst steuergünstig umzusetzenden zusätzlichen finanziellen Anreiz erhalten ("Managers` Incentive"). Aufgrund dieser konkreten Umstände erweist sich die Annahme des kt. Steueramts, der dem Pflichtigen im Zusammenhang mit dem Verkauf seiner Aktien überproportional zu seiner Beteiligungsquote zugeflossene Gesamterlös enthalte auch nicht als Kapitalgewinn zu qualifizierende Bestandteile, als äusserst wahrscheinlich. Dies führt zu einer Umkehrung der Beweislast und dazu, dass der Steuerpflichtige für die behauptete gegenteilige Tatsache den Gegenbeweis zu erbringen hat. Da ein solcher Beweis nicht geleistet worden ist, ist grundsätzlich mit dem kt. Steueramt davon auszugehen, dass es sich bei dem über die verhältnismässige Beteiligung an der Wertsteigerung der Aktien hinausgehenden Teil des Gewinnes um Einkommen und nicht steuerfreien Kapitalgewinn handelt. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Gewinn des Kollegen und Mitaktionärs des Pflichtigen in seinem Wohnsitzkanton nicht besteuert wurde. Hierin ist insbesondere keine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots nach Art. 8 BV zu sehen. Bei der Ermittlung des steuerbaren Einkommens hat es die kt. Steuerbehörde indes pflichtwidrig unterlassen, die Frage zu klären, ob auf den zu versteuernden Gewinnanteil auch Sozialversicherungsbeiträge entfallen, welche nach dem Nettoprinzip zur Ermittlung des steuerbaren Einkommens vom Roheinkommen in Abzug zu bringen wären, weshalb die Angelegenheit unter teilweiser Gutheissung zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das kt. Steueramt zurückgewiesen wurde (Verwaltungsgericht, B 2013/8 und B 2013/9). Beschwerde; Beschwerdeführer; Kanton; Einkommen; Bundes; Kapital; Namenaktien; Aktie; Beschwerdeführern; Vorinstanz; Entscheid; Bundessteuer; Verwaltung; Kapitalgewinn; Verkauf; Veranlagung; Aktien; Recht; Beschwerdegegner; Agreement; Veräusserung; Steueramt; Vermögens; Angefochtene; Steueramtes; Unternehmen; Article; Share; Einkommens
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 II 130 (2C_884/2018)Art. 135 Ziff. 1 OR; Art. 120 Abs. 3 lit. b DBG; Art. 47 Abs. 1 StHG. Nur die "ausdrückliche" Anerkennung der Steuerforderung unterbricht den Lauf der direktsteuerlichen Verjährung. Nach Art. 120 Abs. 3 lit. b DBG vermag einzig die "ausdrückliche" Anerkennung der Steuerforderung durch die steuerpflichtige oder mithaftende Person den Lauf der Veranlagungsverjährung zu unterbrechen. Dies trifft ebenso auf Art. 47 Abs. 1 StHG zu, auch wenn dort das verschärfende Attribut "ausdrücklich" fehlt. Bloss konkludentes Verhalten reicht, anders als nach Art. 135 Ziff. 1 OR, zur Unterbrechung der Verjährung nicht aus. Das Einreichen der Steuererklärung wirkt daher nur verjährungsunterbrechend, soweit die Steuererklärung überhaupt ausgefüllt ist und vorbehaltlos eingereicht wird (E. 2). Anwendung im konkreten Fall (E. 3). Veranlagung; Steuerforderung; Verjährung; Anerkennung; Steuererklärung; Steuerperiode; Person; Veranlagungsverjährung; Unterbrechung; E-Mail; Mithaftende; ausdrückliche; KStA/SG; Frist; Steuerpflicht; Verhalten; Steuerperioden; Vorbehaltlos; MWSTG; Unterbrochen; Veranlagungsverfügung; Bundessteuer; Steuerpflichtigen; ausdrücklich; Mehrwertsteuer; Gemeinden; Urteil; ausdrückliche
142 II 182Art. 3, 5 Abs. 1, Art. 42 Abs. 1, Art. 127 Abs. 1, Art. 128 Abs. 4, Art. 164 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 182 Abs. 1 und 2, Art. 190, Art. 196 Ziff. 13 BV; Art. 38, 160 und 216 Abs. 1 DBG 1990; Art. 68 Abs. 1 StHG 2000. Örtliche Zuständigkeit zur bundessteuerlichen Erfassung einer Kapitalleistung aus Vorsorge, wenn die steuerpflichtige Person nach der Fälligkeit der Leistung den Kanton gewechselt hat. Abgaberechtliches Legalitätsprinzip, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Gesetzes- und Tatbestandsvorbehalts. Vollzugsföderalismus im Bereich der direkten Bundessteuer (E. 2.2). Abgrenzung von Rechts- und Verwaltungsverordnung (E. 2.3). Den örtlich zuständigen Kanton trifft das "Pflichtrecht" zu Bezug und Veranlagung der direkten Bundessteuer. Im Fall von Kapitalleistungen aus Vorsorge ist gemäss Art. 216 Abs. 1 DBG 1990 die Sonderveranlagung vom Fälligkeitskanton vorzunehmen. Die Verwaltungsverordnung der ESTV, wonach in Wegzugsfällen der Wohnsitzkanton zuständig sein soll, verstösst gegen das Bundesrecht und bleibt daher unbeachtlich (E. 2.4).
Regeste b
Art. 3, 44 Abs. 2 und Art. 129 Abs. 1 BV; Art. 120 DBG; Art. 11 Abs. 3, Art. 39 Abs. 2, Art. 47 Abs. 1 StHG. Fristunterbrechende Pflicht des Zuzugs- bzw. Wohnsitzkantons zur Benachrichtigung des Wegzugs- bzw. Fälligkeitskantons über die ergangene Kapitalleistung aus Vorsorge. Bereichsspezifische bundesstaatliche Treuepflicht unter den Kantonen mit der Folge, dass der Zuzugs- und jetzige Wohnsitzkanton den Wegzugs- und seinerzeitigen Fälligkeitskanton ungefragt und ungesäumt über die ergangene Kapitalleistung aus Vorsorge zu benachrichtigen hat. Die Erfüllung dieser Pflicht durch den Zweitkanton unterbricht den Lauf der Verjährung im Erstkanton (E. 3).
Kanton; Steuer; Veranlagung; Kapitalleistung; Vorsorge; Urteil; Graubünden; Recht; Kantons; Fälligkeit; Kapitalleistungen; Bundessteuer; Fälligkeitskanton; Wohnsitz; Abgabe; Verwaltungsverordnung; Person; Kantone; Zuständigkeit; Zugehörigkeit; Veranlagungsverfügung; Steuerrecht; Steuerverwaltung; Beschwerde; Steuererklärung; Fassen; Steuern

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-6387/2019Direkte BundessteuerBeschwerde; Steuer; Kanton; Beschwerdeführer; Urteil; Beschwerdeführers; Steuerpflicht; Gemeinde; Vorinstanz; Wohnsitz; Gemeinde; Steuerpflichtigen; Kantons; BVGer; Bundessteuer; Zürich; Person; Steuerrechtliche; Recht; Ex-Ehefrau; Bundesverwaltungsgericht; Steuerperiode; Urteile; Aufenthalt; Vorinstanz; Veranlagung; Verfügung; Akten; MwH
A-4939/2018Direkte BundessteuerBeschwerde; Steuer; Kanton; Schwerdeführer; Beschwerdeführer; Luzern; Urteil; Wohnsitz; Kantons; Beweis; Gemeinde; Veranlagung; Person; Steuerrechtliche; Verfügung; Recht; Steuerverwaltung; Über; Steuerpflicht; Steuerperiode; Hörde; Beschwerdeführers; BVGer; Steuerrechtlichen; Vermutung; Angefochten; Bundessteuer; Vorinstanz; Angefochtene; Steuerperioden
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