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Bundesgerichtsgesetz (BGG)

Art. 128 BGG vom 2021

Art. 128 Bundesgerichtsgesetz (BGG) drucken

Art. 128 Entscheid

1 Findet das Bundesgericht, dass der Revisionsgrund zutrifft, so hebt es den früheren Entscheid auf und entscheidet neu.

2 Wenn das Gericht einen Rückweisungsentscheid aufhebt, bestimmt es gleichzeitig die Wirkung dieser Aufhebung auf einen neuen Entscheid der Vorinstanz, falls in der Zwischenzeit ein solcher ergangen ist.

3 Entscheidet das Bundesgericht in einer Strafsache neu, so ist Artikel 415 StPO1 sinngemäss anwendbar.2


1 SR 312.0
2 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 3 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).



Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 128 Bundesgerichtsgesetz (BGG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT150071Rechtsöffnung Recht; Beschwerde; Rechtsöffnung; Bundesgericht; Urteil; SchKG; Betreibung; Bundesgerichts; Unterschrift; Gericht; Beklagten; Entscheid; Kopie; Erwähnte; Generalsekretär; Urteils; Original; Rechtsöffnungsbegehren; Verfahren; Unterschriften; Vorinstanz; Genüge; BGerR; Betreibungs; Erwähnten; Entschädigung; Definitive; MwH; Beschwerdeschrift; Genügend

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 I 494 (1F_29/2020)
Regeste
Art. 2 EMRK ; Art. 117 StGB ; Art. 7 Abs. 2 StPO ; Art. 1 Abs. 2 OHG ; Art. 99 Abs. 2 und Art. 122 BGG ; Revision eines Urteils betreffend Suizid in Untersuchungshaft; Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Polizeibeamte wegen fahrlässiger Tötung. Den Streitgegenstand der Revision gibt das zu revidierende Urteil vor (E. 1.3). Eine vom EGMR der Angehörigen des Opfers zugesprochene Entschädigung gleicht die Folgen einer EMRK-widrig unterlassenen Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens nicht in jeder Hinsicht aus (E. 2.2). Der staatliche Strafanspruch macht eine Revision notwendig (E. 2.3). Der erforderliche, minimale Anfangsverdacht ist zu bejahen, weshalb die Ermächtigung erteilt wird (E. 3).
Urteil; Revision; Bundesgericht; Verfahren; Ermächtigung; Verfahren; Verfolgung; Bundesgerichts; Verfahrens; Polizei; Verletzung; Polizeibeamte; Eröffnung; Staat; Zeigt; Beschwerde; Entschädigung; Urteils; Beamten; Polizeibeamten; Gezeigt; Staatsanwalt; Limmattal; Hinweis; Revisionsgesuch; Gesprochen; Angezeigten; Ermächtigen; Setze; Recht
147 III 238 (4F_7/2020)
Regeste
Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG ; Revision eines Bundesgerichtsurteils aufgrund von nachträglich entdeckten Tatsachen oder Beweismitteln. Stufen des Revisionsverfahrens vor Bundesgericht (E. 1).
Revision; Bundesgericht; Revisionsgesuch; Tatsache; Urteil; Verfahren; Revisionsgesuchs; Beweis; Entscheid; Beschwerde; Tatsachen; Beweismittel; Entdeckt; Entdeckte; Recht; Revisionsgesuchsgegner; Verfahren; Sachverhalt; Beschwerdeverfahren; Bundesgerichts; Träglich; Revisionsgr; Trete; Kognition; Revisionsgesuchsteller; Generalversammlung; Gesuch; Revisionsgesuchstellerin; Revisionsverfahren; Entdeckten

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
D-4886/2020Asyl und WegweisungRevision; Beilage; Verfahren; Verfahrens; Recht; Beschwerde; Urteil; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Verfahrensakten; Türkische; Sachverhalt; Türkei; Türkischen; Partei; Revisionsverbesserung; Eingabe; Gesuch; Revisionsgesuch; Tatsache; Erheblich; Urteils; Reichte; Verfügung; Rechtsanwältin; Entscheid; Revisionsverbesserungsbeilage; Vollmacht; Beschwerdeverfahren; Dispositiv
D-7483/2018Asyl und WegweisungRevision; Beilage; Verfahren; Verfahrens; Recht; Beschwerde; Urteil; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Verfahrensakten; Türkische; Sachverhalt; Türkei; Türkischen; Partei; Revisionsverbesserung; Eingabe; Gesuch; Revisionsgesuch; Tatsache; Erheblich; Urteils; Reichte; Verfügung; Rechtsanwältin; Entscheid; Revisionsverbesserungsbeilage; Vollmacht; Beschwerdeverfahren; Dispositiv
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