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Legge federale sugli stranieri e la loro integrazione (LStrl)

Art. 128 LStrl dal 2021

Art. 128 Legge federale sugli stranieri e la loro integrazione (LStrl) drucken

Art. 128

1 Erbringt eine Gemeinde besondere Leistungen für ein grösseres Gebiet oder trägt sie besondere Lasten, so kann das Gesetz dafür unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit eine angemessene Abgeltung vom Kanton oder von anderen Gemeinden vorsehen.

2 Gemeinden, die Abgeltungen finanzieren oder erhalten, haben ein Mitspracherecht.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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