Art. 127 ZPO vom 2022
Art. 127
Überweisung bei zusammenhängenden Verfahren
1 Sind bei verschiedenen Gerichten Klagen rechtshängig, die miteinander in einem sachlichen Zusammenhang stehen, so kann ein später angerufenes Gericht die bei ihm rechtshängige Klage an das zuerst angerufene Gericht überweisen, wenn dieses mit der Übernahme einverstanden ist.
2 Die Überweisung ist mit Beschwerde anfechtbar.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
142 III 626 (4A_169/2016) | Verrechnungserklärung im Prozess. Die Rechtshängigkeit eines Anspruchs steht der Geltendmachung des gleichen Anspruchs durch Verrechnungseinrede in einem anderen Verfahren nicht entgegen (E. 8.4).
| Beschwerde; Verrechnung; Beschwerdeführer; Verrechnungseinrede; Verfahren; Recht; Vorinstanz; Forderung; Rechtshängigkeit; Erhoben; Beschwerdegegner; Beschwerdeführers; Gericht; Klage; Rechtshängig; Anspruchs; Zivilprozessordnung; Urteil; Erstinstanz; Verfahrens; Gerichtsstand; Privatklage; Bundesgericht; GestG; Einredeweise; Erhobene |
141 III 549 | Verrechnungserklärung im Prozess. Eine (eventualiter erhobene) Verrechnungseinrede des Beklagten wird nicht von der Rechtshängigkeit erfasst (E. 6.5). Prozessuales Vorgehen, wenn die identische Forderung in zwei verschiedenen Prozessen zwischen den gleichen Parteien eventualiter zur Verrechnung gestellt wird (E. 6.5 und 6.6). | Verrechnung; Verfahren; Bestellerin; Klage; Zivilprozess; Beschwerde; Forderung; Verrechnungseinrede; Urteil; Projekt; Klagte; Zivilprozessordnung; Unternehmerin; Eventualiter; Erhoben; Beschwerdeführerin; Recht; Vorinstanz; Nachträge; Partei; Vertrag; Stadion; Bezirksgericht; Wohnsiedlung; Klageantwort; Verrechnungsforderung; Guthaben; Nachträgen; Einrede |