E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Codice penale svizzero (CPS)

Art. 127 CPS dal 2023

Art. 127 Codice penale svizzero (CPS) drucken

Art. 127

169

Chiunque espone a pericolo di morte od a grave imminente pericolo di perdita della salute una persona incapace di provvedere a se stessa e della quale egli ha la custodia o deve aver cura, ovvero l’abbandona in siffatto pericolo, è punito con una pena detentiva sino a cinque anni o con una pena pecuniaria.

169 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 23 giu. 1989, in vigore dal 1° gen. 1990 (RU 1989 2449; FF 1985 II 901).

Omissione di soccorso >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 127 Codice penale svizzero (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE210041EinstellungBeschwerde; Sturz; Beschwerdegegnerin; Staatsanwaltschaft; Beschwerdeführerin; Pflege; Aussage; Aussagen; Gestürzt; Tochter; Gefahr; Wäre; Person; Habe; Gesundheit; Bundesgericht; Mitarbeiter; Verletzung; Einstellung; Bettgitter; Obergericht; Beschwerdeverfahren; Fangen; Habe; Lasse; Verfahren; Worden; Bundesgerichts; Betreuung; Bezug
ZHUE190027EinstellungBeschwerde; Beschwerdeführerin; Testament; Verstorbene; Staatsanwaltschaft; Beschwerdegegner; Recht; Verstorbenen; Einstellung; Zivil; Zeuge; Aussage; Anzeige; Untersuchung; Testaments; Beantragt; Vermächtnis; Beantragte; Prozess; Aussagen; Meilen; Obergericht; Kammer; Gericht; Zivilkammer; Verfügbare
Dieser Artikel erzielt 13 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
108 IV 14Art. 127 Ziff. 1 Abs. 2 StGB.1. Gefahrengemeinschaft im Falle des Zusammenschlusses zweier Personen zur Verübung eines für Leib und Leben der Täter an sich ungefährlichen Einbruchdiebstahls verneint. Offen gelassen, ob eine Gefahrengemeinschaft ohne weiteres ein Obhutsverhältnis im Sinne von Art. 127 Ziff. 1 Abs. 2 StGB und damit Hilfeleistungspflichten begründet (E. 2). 2. Der Eintritt der Gefahr ist nicht der Grund zur Entstehung der Hilfeleistungspflicht, sondern der Anlass zur Hilfeleistung (E. 3). Obhut; Gefahr; Obhutsverhältnis; Hilfe; Gefahren; Hilfeleistung; Gesundheit; Person; Eintritt; Gefahrengemeinschaft; Hilfeleistungspflicht; Begründet; Personen; Aussetzung; Obhutspflicht; Sorgen; Einbrecher; Obhutspflichten; Bezug; Beschwerdeführerin; Fenster; Hilfeleistungspflichten; Beziehungen; Komplizen; Urteil; Vorinstanz; Zusammenschluss; Staatsanwaltschaft; ULLRICH

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BP.2018.63Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO). Unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren (at. 29 Abs. 3 BV).Bundes; Beschwerde; Verfahren; Verfahrens; Recht; Beschwerdeführer; Hausordnung; Verfahrensakten; Untersuchung; Verfahrensakten; Region; Kanton; Regionalgefängnis; StBOG; Nichtanhandnahme; Vollzug; SMVG/BE; Staatsanwalt; Bundesstrafgericht; Bundesanwaltschaft; Verfahren; Bundesstrafgerichts; Untersuchungs; Wiesene; Einvernahme; Nichtanhandnahmeverfügung; Klage; Sprache; Vertreten; Beschwerdekammer
BH.2017.1Anordnung der Untersuchungshaft (Art. 226 i.V.m. Art. 222 StPO).Beschwerde; Beschwerdeführer; Bundes; Gambia; Flucht; Untersuchung; Folter; Gericht; Polizei; Schweiz; Kollusion; Verbrechen; Kollusionsgefahr; Freiheit; Beschwerdekammer; Untersuchungshaft; Verfahren; Bundesstrafgericht; Dringend; Beschwerdeführers; Verfahrens; Menschlichkeit; Ausland; Dringende; Fluchtgefahr; Tatverdacht; Verfahren; Person; Schuldig
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz