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Code pénal suisse (CPS)

Art. 127 CPS de 2022

Art. 127 Code pénal suisse (CPS) drucken

Art. 127

165

Celui qui, ayant la garde d’une personne hors d’état de se protéger elle-même ou le devoir de veiller sur elle, l’aura exposée à un danger de mort ou à un danger grave et imminent pour la santé, ou l’aura abandonnée en un tel danger, sera puni d’une peine privative de liberté de cinq ans au plus ou d’une peine pécuniaire.

165 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 23 juin 1989, en vigueur depuis le 1er janv. 1990 (RO 1989 2449; FF 1985 II 1021).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 127 Code pénal suisse (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE210041EinstellungBeschwerde; Sturz; Beschwerdegegnerin; Staatsanwaltschaft; Beschwerdeführerin; Pflege; Aussage; Aussagen; Gestürzt; Tochter; Gefahr; Wäre; Person; Habe; Gesundheit; Bundesgericht; Mitarbeiter; Verletzung; Einstellung; Bettgitter; Obergericht; Beschwerdeverfahren; Fangen; Habe; Lasse; Verfahren; Worden; Bundesgerichts; Betreuung; Bezug
ZHUE190027EinstellungBeschwerde; Beschwerdeführerin; Testament; Verstorbene; Staatsanwaltschaft; Beschwerdegegner; Recht; Verstorbenen; Einstellung; Zivil; Zeuge; Aussage; Anzeige; Untersuchung; Testaments; Beantragt; Vermächtnis; Beantragte; Prozess; Aussagen; Meilen; Obergericht; Kammer; Gericht; Zivilkammer; Verfügbare
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
108 IV 14Art. 127 Ziff. 1 Abs. 2 StGB.1. Gefahrengemeinschaft im Falle des Zusammenschlusses zweier Personen zur Verübung eines für Leib und Leben der Täter an sich ungefährlichen Einbruchdiebstahls verneint. Offen gelassen, ob eine Gefahrengemeinschaft ohne weiteres ein Obhutsverhältnis im Sinne von Art. 127 Ziff. 1 Abs. 2 StGB und damit Hilfeleistungspflichten begründet (E. 2). 2. Der Eintritt der Gefahr ist nicht der Grund zur Entstehung der Hilfeleistungspflicht, sondern der Anlass zur Hilfeleistung (E. 3). Obhut; Gefahr; Obhutsverhältnis; Hilfe; Gefahren; Hilfeleistung; Gesundheit; Person; Eintritt; Gefahrengemeinschaft; Hilfeleistungspflicht; Begründet; Personen; Aussetzung; Obhutspflicht; Sorgen; Einbrecher; Obhutspflichten; Bezug; Beschwerdeführerin; Fenster; Hilfeleistungspflichten; Beziehungen; Komplizen; Urteil; Vorinstanz; Zusammenschluss; Staatsanwaltschaft; ULLRICH

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BP.2018.63Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO). Unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren (at. 29 Abs. 3 BV).Bundes; Beschwerde; Verfahren; Verfahrens; Recht; Beschwerdeführer; Hausordnung; Verfahrensakten; Untersuchung; Verfahrensakten; Region; Kanton; Regionalgefängnis; StBOG; Nichtanhandnahme; Vollzug; SMVG/BE; Staatsanwalt; Bundesstrafgericht; Bundesanwaltschaft; Verfahren; Bundesstrafgerichts; Untersuchungs; Wiesene; Einvernahme; Nichtanhandnahmeverfügung; Klage; Sprache; Vertreten; Beschwerdekammer
BH.2017.1Anordnung der Untersuchungshaft (Art. 226 i.V.m. Art. 222 StPO).Beschwerde; Beschwerdeführer; Bundes; Gambia; Flucht; Untersuchung; Folter; Gericht; Polizei; Schweiz; Kollusion; Verbrechen; Kollusionsgefahr; Freiheit; Beschwerdekammer; Untersuchungshaft; Verfahren; Bundesstrafgericht; Dringend; Beschwerdeführers; Verfahrens; Menschlichkeit; Ausland; Dringende; Fluchtgefahr; Tatverdacht; Verfahren; Person; Schuldig
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