Art. 127 LEI de 2021
Art. 127
1 Der Kanton stellt den Finanzausgleich sicher.
2 Der Finanzausgleich:
- a.
- ermöglicht den Gemeinden die Erfüllung ihrer notwendigen Aufgaben;
- b.
- sorgt dafür, dass die Gemeindesteuerfüsse nicht erheblich voneinander abweichen.
3 Der Finanzausgleich wird vom Kanton und den Gemeinden getragen.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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