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Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG)

Art. 127 AIG vom 2021

Art. 127 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) drucken

Art. 127

1 Der Kanton stellt den Finanzausgleich sicher.

2 Der Finanzausgleich:

a.
ermöglicht den Gemeinden die Erfüllung ihrer notwendigen Aufgaben;
b.
sorgt dafür, dass die Gemeindesteuerfüsse nicht erheblich voneinander abweichen.

3 Der Finanzausgleich wird vom Kanton und den Gemeinden getragen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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