Art. 127 AIG vom 2021
Art. 127
1 Der Kanton stellt den Finanzausgleich sicher.
2 Der Finanzausgleich:
- a.
- ermöglicht den Gemeinden die Erfüllung ihrer notwendigen Aufgaben;
- b.
- sorgt dafür, dass die Gemeindesteuerfüsse nicht erheblich voneinander abweichen.
3 Der Finanzausgleich wird vom Kanton und den Gemeinden getragen.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
www.admin.ch.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.