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Codice di procedura civile (CPC)

Art. 126 CPC dal 2021

Art. 126 Codice di procedura civile (CPC) drucken

Art. 126 Sospensione del procedimento

1 Il giudice può sospendere il procedimento se motivi d’opportunità lo richiedono. Il procedimento può essere in particolare sospeso quando la decisione dipende dall’esito di un altro procedimento.

2 La decisione di sospensione è impugnabile mediante reclamo.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 126 Codice di procedura civile (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRB220023Aberkennung (Sistierung)Aberkennung; Aberkennungskläger; Verfahren; Beschwerde; Recht; Aberkennungsbeklagte; Entscheid; Frist; Handlung; Aberkennungsbeklagten; Partei; Parteien; Vorinstanz; Unerlaubte; Vorliegen; Sistierung; Klage; Vorliegende; Rechtsmittel; Russland; Gericht; Verfahrens; Feststellung; Unerlaubter; Aberkennungsklägers; Vorliegenden; Beschwerdeverfahren; Anträge; Angefochten
ZHLB200044Erbteilung / RückweisungBeklagten; Lichen; Vorinstanz; Erben; Gewerbe; Berufung; Verfahren; Partei; Parteien; Urteil; Entscheid; Landwirtschaftlich; Ertrag; Landwirtschaftliche; Ertrags; Ertragswert; Klägers; Dispo; Erbengemeinschaft; Rechtlich; Liegenschaft; Dispositiv; Schätzung; Recht; Verfahrens; Beanstandet; Ziffer; Berufungsverfahren; Erwähnt; Kammer
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB140008Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Horgen vom 3. März 2014 (CB140003-F)Beschwerde; Beschwerdeführer; Gericht; Aufsicht; Aufsichts; Verfahren; Recht; Recht; Bezirksgericht; Aufsichtsbehörde; Grundbuch; Aufsichtsbeschwerde; Horgen; Rechtlich; Rechtliche; Entscheid; Bezirksgerichts; Vorinstanz; Beschwerdeführers; Obergericht; Verfahrens; Aufschiebende; Beschluss; Obergerichts; Unentgeltlichen; Richter; Aufsichtsrechtliche; Verwaltungskommission; Eingabe; Februar
SGB 2011/225Urteil Verfahrensrecht, Art. 30 VRP (sGR 951.1) in Verbindung mit Art. 144 ZPO (SR 272), Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101).Die Beurteilung über Gesuche um Sistierung des Verfahrens und um Fristerstreckung liegt im Ermessen der urteilenden Instanz. Das Verwaltungsgericht hat sich bei der Überprüfung auf eine Rechtskontrolle zu beschränken. Wird ein fristgerecht gestelltes Fristerstreckungsgesuch abgelehnt, ist dem Gesuchsteller eine kurze Nachfrist anzusetzen, sofern das Gesuch nicht als trölerisch oder rechtsmissbräuchlich bewertet werden muss (Verwaltungsgericht, B 2011/225). Beschwerde; Frist; Erstreckung; Fristerstreckung; Recht; Beschwerdeführer; Sistierung; Rekurs; Gallen; Vorinstanz; Verfahren; Baudepartement; Fristerstreckungs; Sistierungs; Beschwerdegegnerin; Verfahrens; Entscheid; Frist; Fristerstreckungsgesuch; Kanton; Eingabe; Rekursergänzung; Rechtsvertreter; Gesuch; Vergleichsverhandlung; Vergleichsverhandlungen; Verwaltungsgericht; Ablehnung; Beteiligt; Resp
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 III 47 (4A_191/2019) Art. 200 Abs. 1 ZPO ; sachliche Zuständigkeit; Nichteintretensentscheid. Für die Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit der paritätischen Schlichtungsbehörde im Sinne von Art. 200 Abs. 1 ZPO ist im reinen Schlichtungsverfahren grundsätzlich von den tatsächlichen Behauptungen der klagenden Partei auszugehen. Ergibt sich, dass die paritätische Schlichtungsbehörde sachlich offensichtlich nicht zuständig ist, darf sie das Verfahren durch Nichteintretensentscheid beenden (E. 3 und 4). Schlichtung; Schlichtungsbehörde; Sachlich; Zivil; Eintreten; Paritätisch; Urteil; Sachliche; Prozess; Paritätische; Zuständigkeit; Miete; Schlichtungsverfahren; Nichteintretensentscheid; Zuständig; Partei; Kantons; Verfahren; Zivilprozessordnung; Pacht; Geschäftsräumen; Recht; Entscheid; Gericht; Beschwerde; Streitigkeit
141 III 270Art. 126 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 321 Abs. 2 ZPO; Beschwerdefrist gegen einen Sistierungsentscheid, fehlerhafte Belehrung über die Beschwerdefrist. Die Sistierungsentscheide im Sinne von Art. 126 Abs. 1 ZPO fallen unter die Kategorie der prozessleitenden Verfügungen und unterliegen der zehntägigen Beschwerdefrist von Art. 321 Abs. 2 ZPO. Das Vertrauen des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers in die fehlerhafte Belehrung über die Beschwerdefrist wird nicht geschützt, wenn eine systematische Lektüre des Gesetzes genügte, um den Fehler zu erkennen (E. 3.3). Recours; Cantonal; Contre; Arrêt; Civil; Tribunal; Civile; Vaudois; Consid; Cause; Jugement; Faillite; Requête; Droit; Cantonale; Octobre; Effet; Déposé; Matière; Cité; Conciliation; L'encontre; Jurisprudence; Recourant; été; Délai; être; Devant; Décision; Action

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Staehelin Sutter-Somm, Hasenböhler, Leuenberger Kommentar, 63201
A. Staehelin Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung2018
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