Art. 126 ZPO vom 2023
Art. 126
Sistierung des Verfahrens
1 Das Gericht kann das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist.
2 Die Sistierung ist mit Beschwerde anfechtbar.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VB140008 | Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Horgen vom 3. März 2014 (CB140003-F) | Beschwerde; Beschwerdeführer; Gericht; Aufsicht; Aufsichts; Verfahren; Recht; Recht; Bezirksgericht; Aufsichtsbehörde; Grundbuch; Aufsichtsbeschwerde; Horgen; Rechtlich; Rechtliche; Entscheid; Bezirksgerichts; Vorinstanz; Beschwerdeführers; Obergericht; Verfahrens; Aufschiebende; Beschluss; Obergerichts; Unentgeltlichen; Richter; Aufsichtsrechtliche; Verwaltungskommission; Eingabe; Februar |
SG | B 2011/225 | Urteil Verfahrensrecht, Art. 30 VRP (sGR 951.1) in Verbindung mit Art. 144 ZPO (SR 272), Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101).Die Beurteilung über Gesuche um Sistierung des Verfahrens und um Fristerstreckung liegt im Ermessen der urteilenden Instanz. Das Verwaltungsgericht hat sich bei der Überprüfung auf eine Rechtskontrolle zu beschränken. Wird ein fristgerecht gestelltes Fristerstreckungsgesuch abgelehnt, ist dem Gesuchsteller eine kurze Nachfrist anzusetzen, sofern das Gesuch nicht als trölerisch oder rechtsmissbräuchlich bewertet werden muss (Verwaltungsgericht, B 2011/225). | Beschwerde; Frist; Erstreckung; Fristerstreckung; Recht; Beschwerdeführer; Sistierung; Rekurs; Gallen; Vorinstanz; Verfahren; Baudepartement; Fristerstreckungs; Sistierungs; Beschwerdegegnerin; Verfahrens; Entscheid; Frist; Fristerstreckungsgesuch; Kanton; Eingabe; Rekursergänzung; Rechtsvertreter; Gesuch; Vergleichsverhandlung; Vergleichsverhandlungen; Verwaltungsgericht; Ablehnung; Beteiligt; Resp |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
146 III 47 (4A_191/2019) | Art. 200 Abs. 1 ZPO ; sachliche Zuständigkeit; Nichteintretensentscheid. Für die Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit der paritätischen Schlichtungsbehörde im Sinne von Art. 200 Abs. 1 ZPO ist im reinen Schlichtungsverfahren grundsätzlich von den tatsächlichen Behauptungen der klagenden Partei auszugehen. Ergibt sich, dass die paritätische Schlichtungsbehörde sachlich offensichtlich nicht zuständig ist, darf sie das Verfahren durch Nichteintretensentscheid beenden (E. 3 und 4). | Schlichtung; Schlichtungsbehörde; Sachlich; Zivil; Eintreten; Paritätisch; Urteil; Sachliche; Prozess; Paritätische; Zuständigkeit; Miete; Schlichtungsverfahren; Nichteintretensentscheid; Zuständig; Partei; Kantons; Verfahren; Zivilprozessordnung; Pacht; Geschäftsräumen; Recht; Entscheid; Gericht; Beschwerde; Streitigkeit |
141 III 270 | Art. 126 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 321 Abs. 2 ZPO; Beschwerdefrist gegen einen Sistierungsentscheid, fehlerhafte Belehrung über die Beschwerdefrist. Die Sistierungsentscheide im Sinne von Art. 126 Abs. 1 ZPO fallen unter die Kategorie der prozessleitenden Verfügungen und unterliegen der zehntägigen Beschwerdefrist von Art. 321 Abs. 2 ZPO. Das Vertrauen des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers in die fehlerhafte Belehrung über die Beschwerdefrist wird nicht geschützt, wenn eine systematische Lektüre des Gesetzes genügte, um den Fehler zu erkennen (E. 3.3). | Recours; Cantonal; Contre; Arrêt; Civil; Tribunal; Civile; Vaudois; Consid; Cause; Jugement; Faillite; Requête; Droit; Cantonale; Octobre; Effet; Déposé; Matière; Cité; Conciliation; L'encontre; Jurisprudence; Recourant; été; Délai; être; Devant; Décision; Action |