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Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF)

Der Art. 126 SchKG wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2021 nicht aufgenommen.

Art. 126 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS220160SteigerungszuschlagBeschwerde; Beschwerdeführer; SchKG; Unentgeltliche; Vorinstanz; Partei; Entscheid; Beschwerdeverfahren; Rechtspflege; Unentgeltlichen; Beschwerdeführers; IVm; Obergericht; Frist; Ziffer; Hinwil; Gesuch; Forderung; Begründung; Eingabe; Verwertung; Gericht; Parteien; Betreibung; Sinne; Steigerung; Rechtsanwalt; Konkurs; Schuldbetreibung; Aufsichtsbehörde
ZHPS180039Verwertung (Beschwerde über ein Betreibungsamt) Beschwerde; Schuld; Betreibung; Schuldner; Betreibungs; Betreibungsamt; Verwertung; SchKG; Miteigentum; Miteigentumsanteil; Wetzikon; Verfügung; Gläubiger; E-Mail; Verfahren; Auflage; Schuldners; Pfändete; Ersteigerer; Miteigentumsanteils; Gepfändet; Aufsichtsbehörde; Kanton; Pfändung; Gepfändeten; Recht; Bezirksgericht; Wäre
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
117 III 391. Legitimation eines Konkursamtes zum Rekurs (Art. 19 SchKG) - in einem Fall, da die Nichtigkeit einer amtlichen Verfügung geltend gemacht wird (Erw. 2). 2. Steigerungszuschlag (Art. 126 Abs. 1 SchKG). Der Zuschlag, der einer in Konkurs stehenden Aktiengesellschaft auf das Steigerungsangebot eines ihrer Organe hin erteilt wird, ist nichtig (Erw. 3-5). Konkurs; Rekurs; Konkursamt; Steigerung; Zuschlag; Nichtig; Kanton; Steigerungszuschlag; Betreibung; Kantons; Thurgau; SchKG; Schuldbetreibungs; Grundstück; Interesse; Entscheid; Verfügung; Nichtig; Einzutreten; Konkurskammer; Aufsichtsbehörde; Beschwerde; Liquidation; Person; Zeitpunkt; Eingabe; Nichtig; Organ
116 III 23Art. 126 und 127 SchKG; Verkauf auf dem Wege der öffentlichen Steigerung. Pfändung pfandbelasteter Vermögenswerte. Der Bestand eines Pfandrechts vermag für sich alleine die Verarrestierung oder Pfändung nicht auszuschliessen. Ein Arrest (oder eine Pfändung) wird im Rahmen der Art. 106 ff. SchKG erst dann hinfällig, wenn ein Dritter das Eigentum oder ein anderes Recht auf den Besitz, das demjenigen des Schuldners oder des Arrestgläubigers entgegensteht, mit Erfolg geltend gemacht hat (E. 1). Gepfändete Gegenstände sind vom Betreibungsamt zu verwerten, selbst wenn ein Dritter ein Pfandrecht daran innehat und zwischen dem Schuldner und dem Pfandgläubiger die private Verwertung vereinbart worden ist (E. 2). Dürfen die Pfandgläubiger gemäss Art. 127 SchKG vorgehen, falls der betreibende Gläubiger davon absieht? Sollte die Verwertung gemäss Art. 126 SchKG scheitern, gehen die Kosten der Versteigerung zulasten des pfändenden Gläubigers (E. 3). Es liegt am pfändenden Gläubiger, ein Absehen von der Verwertung zu beantragen (E. 4). Droit; Créancier; Vente; Poursuite; Biens; Réalisation; Saisis; Droits; Glenrock; Tapis; Faillite; Créanciers; Poursuites; Gagiste; Tribunal; Vevey; Débiteur; Ainsi; Frais; Faillites; Celle; D'une; Même; été; être; Valoir; Fédéral; L'Office; Gages; Gagistes
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