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Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV)

Art. 126 BV vom 2020

Art. 126 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) drucken

Art. 1261Haushaltführung

1 Der Bund hält seine Ausgaben und Einnahmen auf Dauer im Gleichgewicht.

2 Der Höchstbetrag der im Voranschlag zu bewilligenden Gesamtausgaben richtet sich unter Berücksichtigung der Wirtschaftslage nach den geschätzten Einnahmen.

3 Bei ausserordentlichem Zahlungsbedarf kann der Höchstbetrag nach Absatz 2 angemessen erhöht werden. Über eine Erhöhung beschliesst die Bundesversammlung nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe c.

4 Überschreiten die in der Staatsrechnung ausgewiesenen Gesamtausgaben den Höchstbetrag nach Absatz 2 oder 3, so sind die Mehrausgaben in den Folgejahren zu kompensieren.

5 Das Gesetz regelt die Einzelheiten.


1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Dez. 2001, in Kraft seit 2. Dez. 2001 (BB vom 22. Juni 2001, BRB vom 4. Febr. 2002 - AS 2002 241; BBl 2000 4653, 2001 2387 2878, 2002 1209).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-1875/2012EinreiseverbotBeschwerde; Beschwerdeführer; Urteil; Einreisesperre; Gericht; Verfügung; Verurteilung; Frist; Recht; Bundesverwaltungsgericht; Ausländer; Beschwerdeführers; Rechtlich; Sicherheit; Rechtliche; Schweiz; Stadt; Stellung; Basel; Vorinstanz; Urteil; Gefahr; Über; Interesse; Fernhaltemassnahme; Gehör; Schwerwiegende; Massnahme; Liegenden
C-4304/2010EinreiseverbotBeschwerde; Bundes; Beschwerdeführer; Einreise; Ausländer; Schengen; Schweiz; Verfügung; Einreisesperre; Recht; Verhängt; Urteil; Freiheitsstrafe; Verhängte; Bundesverwaltungsgericht; Vorinstanz; Fernhaltemassnahme; Verfahren; Vollzug; Bundesgesetz; Staat; Assoziierung; Richter; Informationssystem; Person; Regel; Massnahme; Verfügt; Einreiseverbot
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