1 Der Bund hält seine Ausgaben und Einnahmen auf Dauer im Gleichgewicht.
2 Der Höchstbetrag der im Voranschlag zu bewilligenden Gesamtausgaben richtet sich unter Berücksichtigung der Wirtschaftslage nach den geschätzten Einnahmen.
3 Bei ausserordentlichem Zahlungsbedarf kann der Höchstbetrag nach Absatz 2 angemessen erhöht werden. Über eine Erhöhung beschliesst die Bundesversammlung nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe c.
4 Überschreiten die in der Staatsrechnung ausgewiesenen Gesamtausgaben den Höchstbetrag nach Absatz 2 oder 3, so sind die Mehrausgaben in den Folgejahren zu kompensieren.
5 Das Gesetz regelt die Einzelheiten.
1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Dez. 2001, in Kraft seit 2. Dez. 2001 (BB vom 22. Juni 2001, BRB vom 4. Febr. 2002 - AS 2002 241; BBl 2000 4653, 2001 2387 2878, 2002 1209).
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
C-1875/2012 | Einreiseverbot | Beschwerde; Beschwerdeführer; Urteil; Einreisesperre; Gericht; Verfügung; Verurteilung; Frist; Recht; Bundesverwaltungsgericht; Ausländer; Beschwerdeführers; Rechtlich; Sicherheit; Rechtliche; Schweiz; Stadt; Stellung; Basel; Vorinstanz; Urteil; Gefahr; Über; Interesse; Fernhaltemassnahme; Gehör; Schwerwiegende; Massnahme; Liegenden |
C-4304/2010 | Einreiseverbot | Beschwerde; Bundes; Beschwerdeführer; Einreise; Ausländer; Schengen; Schweiz; Verfügung; Einreisesperre; Recht; Verhängt; Urteil; Freiheitsstrafe; Verhängte; Bundesverwaltungsgericht; Vorinstanz; Fernhaltemassnahme; Verfahren; Vollzug; Bundesgesetz; Staat; Assoziierung; Richter; Informationssystem; Person; Regel; Massnahme; Verfügt; Einreiseverbot |