E. Obbligo di mantenimento dopo il divorzio
I. Condizioni
1 Se non si può ragionevolmente pretendere che un coniuge provveda da sé al proprio debito mantenimento, inclusa un’adeguata previdenza per la vecchiaia, l’altro coniuge gli deve un adeguato contributo di mantenimento.
2 Per decidere dell’erogazione del contributo e se del caso per fissarne l’importo e la durata, il giudice tiene conto in particolare dei seguenti elementi:
3 Un contributo può eccezionalmente essere rifiutato o ridotto, ove sia manifestamente iniquo soprattutto perché l’avente diritto:
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LC230005 | Ehescheidung | Partei; Parteien; Beklagten; Berufung; Recht; Liegenschaft; Scheidung; Terrechtliche; Güterrechtlich; Güterrechtliche; Unterhalt; Grundbuch; Vereinbarung; Klägers; Vorsorge; Ausgleich; Zahlen; Grundstück; Ausgleichszahlung; Bezahlen; Hypothek; Blatt; Stehende; Betrag; Über; Scheidungsurteil; Miteigentum; Entscheid; Kinder; Scheidungsurteils |
ZH | LC210028 | Ehescheidung | Gesuchsteller; Liegenschaft; Recht; Unterhalt; Vorinstanz; Partei; Berufung; Parteien; Urteil; Gesuchstellers; Einkommen; Güterrechtlich; Güterrechtliche; Errungenschaft; Rechtskraft; Kinder; Urteils; Ziffer; Über; Höhe; Baukosten; Ehegatte; Terrechtlichen; Gericht; Scheidung; Güterrechtlichen; Zahle; Entscheid; Wohnung |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | B 2018/164 | Entscheid Steuerrecht; Art. 141 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 141 Abs. 3 StG.Gemäss Veranlagungspraxis und Rechtsprechung bildet der Vergleich der in den Schätzungen festgestellten Neuwerte innerhalb der Eigentumsdauer (sog. Neuwertvergleich) eine taugliche Grundlage, um die vom Steuerpflichtigen ermessensweise und pauschal geltend gemachten Aufwendungen zu überprüfen. Der Entscheid der Beschwerdeführer, als Erwerbspreis nicht auf den ursprünglichen Kaufpreis und die Erstellungskosten, sondern auf den Verkehrswert gemäss Schätzung vom | Beschwerde; Grundstück; Beschwerdeführer; Prozent; Eigentum; Steuer; Neuwert; Schätzung; Eigentums; Eigentumsdauer; Bewohnt; Aufwendungen; Veräusserung; Grundstückgewinn; Erben; Liegenschaft; Eigentümer; Erwerb; Recht; Veräusserer; Beschwerdegegner; Wertvermehrende; Wertvermehrung; Eigentumsdauerrabatt; Entscheid; Grundstückgewinnsteuer; Gesamt; Berechnung; Erbengemeinschaft |
SG | EL 2007/16 | Entscheid Art. 3c Abs. 1 lit. g i.V.m. Art. 3c Abs. 1 lit. h. Verzicht auf familienrechtliche Unterhaltsleistungen durch Einwilligung in eine Scheidungskonvention, die keine Unterhaltspflicht vorsieht, verneint, da eine Klage auf Unterhaltsleistungen keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. März 2008, EL 2007/16). | Unterhalt; Beschwerde; Scheidung; Einsprache; Beschwerdeführerin; Unterhaltsleistung; Anspruch; Verzicht; Streits; Partei; Unterhaltsleistungen; Wäre; Parteien; Streitscheidung; Parteientschädigung; Eheliche; Beschwerdegegnerin; Familienrechtliche; Einzelrichterin; EL-Durchführungsstelle; Ergänzungsleistung; Einnahmen; Einspracheentscheid; Bezirksgericht; Gerichtlich; Einspracheverfahren; Ehelichen; Unterhaltsbeiträge; Ehemann; Gehör |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 III 301 (5A_800/2019) | Regeste a Art. 58 Abs. 1, Art. 271 lit. a, Art. 277 Abs. 1 und Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO ; Auswirkung der Prozessmaximen für den Kindesunterhalt auf den (nach-)ehelichen Unterhalt. Die kraft der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime für den Kindesunterhalt gewonnenen Erkennnisse können für den im gleichen Entscheid zu beurteilenden (nach-)ehelichen Unterhalt nicht einfach ausgeblendet werden (E. 2). | Unterhalt; Beschwerde; Eheliche; Methode; Ehelichen; Kantonsgericht; Beschwerdeführerin; Kindes; Erwerbstätigkeit; Untersuchungsmaxime; Kindesunterhalt; Ehegatte; Betreuung; Zumutbar; Bereich; Publ; Willkür; Urteil; Entscheid; Haushalt; Zweistufige; Gemeinsamen; Betreuungsunterhalt; Unterhaltsbeiträge; Ehegatten; Unterhaltes; Zweistufigen; Verhältnisse; Methoden |
147 III 293 (5A_891/2018) | Regeste Art. 125 ZGB ; Berechnung des nachehelichen Unterhalts; Verbindlichkeit der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung. Ein- und zweistufige Methode (E. 4.1). Bisheriger Methodenpluralismus (E. 4.2). Zusammenstellung der Rechtsprechung (E. 4.3). Letzte gemeinsame Lebenshaltung als Ausgangspunkt und Obergrenze für den gebührenden nachehelichen Unterhalt bei lebensprägender Ehe. Beweisfragen bei der ein- und bei der zweistufigen Methode (E. 4.4). Die zweistufig-konkrete Methode ist in Abkehr vom Methodenpluralismus auch im Bereich des nachehelichen Unterhaltes zu beachten (E. 4.5). | Unterhalt; Methode; Ehelich; Eheliche; Ehelichen; Zweistufige; Überschuss; Urteil; Bundesgericht; Verhältnisse; Lebenshaltung; Ehegatte; Zweistufigen; Berechnung; Methoden; Verhältnissen; Scheidung; Einstufige; Unterhaltes; Gebührend; Überschussverteilung; Gebührende; Bereich; Kindes; Verbindlich; Teilung; Ehegatten; Ehemann; Rentenalter |
Autor | Kommentar | Jahr |
Urs Gloor, Annette Spy-cher | Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I | 2014 |
Ingeborg Schwenzer | Kommentar Scheidung | 2011 |