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Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV)

Art. 125 BV vom 2020

Art. 125 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) drucken

Art. 125 Messwesen

Die Gesetzgebung über das Messwesen ist Sache des Bundes.



Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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