E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Bundesgerichtsgesetz (BGG)

Art. 125 BGG vom 2022

Art. 125 Bundesgerichtsgesetz (BGG) drucken

Art. 125

Verwirkung

Die Revision eines Entscheids, der den Entscheid der Vorinstanz bestätigt, kann nicht aus einem Grund verlangt werden, der schon vor der Ausfällung des bundes­gerichtlichen Entscheids entdeckt worden ist und mit einem Revisionsgesuch bei der Vorinstanz hätte geltend gemacht werden können.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 125 Bundesgerichtsgesetz (BGG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLH130002Revision Revision; Nachtrag; Urteil; Bundesgericht; Ergänzung; Kündigung; Obergericht; Beweismittel; Beklagten; Entscheid; Tatsache; Kapital; Revisionsbegehren; Revisionsverfahren; Bundesgerichts; Bezirksgericht; Unterzeichnung; Vereinbarung; Zivilkammer; Gericht; Beschwerde; Klägers; Bezirksgerichts; Dispositiv; Entstanden; Parteien; Täuschung; Kinder; Ziffer; Berufung
ZHLH120003Abänderung des Scheidungsurteils Revision; Vereinbarung; Recht; Besuch; Kinder; Beklagten; Urteil; Brief; Partei; Gericht; Parteien; Nachtrag; Berufung; Besuchsrecht; Vater; Dispositiv; Entscheid; Scheidungskonvention; Beweismittel; Klägers; Verfahren; Grundlage; Ziffer; Vereinbarungen; Bundesgericht; Sorge; Obergericht; Beschwerde

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2014 52AGVE - Archiv 2014 Verwaltungsrechtspflege 303 52 Wiederaufnahme Von Bundesrechts wegen schliesst eine hängige Beschwerde...Nahme; Wiederaufnahme; Verfahren; Entscheid; Bundes; Tatsache; Rechtsmittel; Rechtspflege; Sidiarität; Verwaltungsgericht; Verfahrens; Tatsachen; Tungsrechtspflege; Rechtskräftig; Subsidiarität; Gesuch; Gesuch; Verwaltungsrechtspflege; Bundesgericht; Waltungsgerichts; Beschwerde; Ordentliche; Digte; Behörde; Verwaltungsgerichts; Revision; Setzung; Richtlichen; Auflage; Mentar
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 I 173 (2C_455/2020)
Regeste
Art. 30 Abs. 1 BV ; Beurteilung eines nach Fällung des letztinstanzlichen kantonalen Urteils, aber vor Ablauf der Beschwerdefrist beim Bundesgericht entdeckten Ausstandsgrunds in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Wird ein Ausstandsgrund erst nach der Fällung des letztinstanzlichen kantonalen Urteils, aber vor Ablauf der Beschwerdefrist beim Bundesgericht entdeckt, kann dieser erstmals in der Beschwerde vor Bundesgericht geltend gemacht werden ( BGE 139 III 466 E. 3.4). Das gilt auch im kantonalen öffentlichen Recht, falls eine Beurteilung unter dem Gesichtspunkt von Art. 30 Abs. 1 BV möglich ist (E. 3 und 4).
Gemeinde; Beschwerde; Ausstand; Urteil; Kanton; Bundesgericht; Kantons; Recht; Recht; Ausstandsgr; Gericht; Beschwerdeführer; Richter; Mitglied; Beschwerdeführerin; Verfahren; Unvereinbarkeit; Kantonsgericht; Revision; Verletzung; Entscheid; Rechtsprechung; Gemeinderat; Verfahrens; Basel-Landschaft; Begründe; Liestal; Stadt; Urteils; Bundesgerichtliche
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz