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Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG)

Art. 125 AIG vom 2020

Art. 125 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) drucken

Art. 125 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang geregelt.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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