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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 124 ZGB vom 2022

Art. 124 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 124

180

1 Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993181 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung.

2 Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gel­ten sinngemäss.

3 Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann.

180 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).

181 SR 831.42

IV. Ausgleich bei Invaliden­renten nach dem reglementarischen Renten­alter und bei Altersrenten >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 124 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLC180005Abänderung ScheidungsurteilBerufung; Recht; Gesuch; Verfügung; Scheidung; Vorinstanz; Rente; Gericht; Vorsorge; Kanton; Entscheid; Eingabe; Berufungsverfahren; Unentgeltliche; Verfahren; Zuständigkeit; Anträge; Rechtspflege; Nichtigkeit; Renten; Vorsorgeausgleich; Obergericht; Abänderung; Scheidungsurteil; Urteil; Beschwerde; Beantragt; Kantons; örtliche; Gewährung
ZHLC170028Ergänzung ScheidungsurteilRecht; Beklagten; Vorinstanz; Berufung; Vorsorge; Partei; Beweis; Verfahren; Serbien; Parteien; Hälftig; Teilung; Beweismittel; Hälftige; Scheidung; Hälftigen; Unentgeltliche; Entscheid; Errungenschaft; Erwägung; Vorsorgeguthaben; Geäufnet; Zürich; Behauptung; Serbische; Zweitinstanzliche; Erstinstanzliche
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGBV 2007/8Entscheid Art. 5 Abs. 1 Lit. 6 und Abs. 2 FZG (SR 831.42), Art. 1 Abs. 1 Lit. c BVV 2 (SR 831.441.1): Rückerstattung einer ausbezahlten Austrittsleistung. Zustimmung des Ehegatten zur Barauszahlung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. April 2008, BV 2007/8). Ehefrau; Barauszahlung; Beweis; Vorsorge; Zustimmung; Ehemalige; Entscheid; Beklagten; Zugestimmt; Recht; Geschiedene; Bundesgericht; Versicherungsgericht; Beschwerdegegnerin; Ehemaligen; Gallen; Beschwerdeführer; Schriftlich; Kanton; Vorsorgeeinrichtung; Betrag; Bezahlen; Verwaltungsgericht; Zeugeneinvernahme; Kantons; Dokument; Rückerstattung; Geschiedenen
SGBV 2006/8Entscheid Art. 19 Abs. 1 BVG, Art. 20 Abs. 2 BVV 2, Art. 46 VVK: Keine Kürzung der Hinterlassenenrente der geschiedenen Ehegattin, die eine ordentliche Altersrente bezieht. Art. 46 der kantonalen Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal (VVK) verweist nur bezüglich der Anspruchshöhe und nicht in Bezug auf die Berechnungsgrundlage auf das BVG (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. August 2007, BV 2006/8). Abgeändert durch Urteil des Bundesgerichts 9C_589/2007. Rente; Alter; Hinterlassenen; Anspruch; Geschieden; Scheidung; Geschiedene; Ehegatte; Hinterlassenenrente; Ehegatten; Recht; Witwe; Leistung; Geschiedenen; Vorsorge; Scheidungsurteil; Altersrente; Witwen; Leistungen; Versorgerschaden; Betrag; Renten; Klage; Witwenrente; Anspruchs; Versicherungskasse; AHV-Alter; Verordnung; AHV-Alters
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 V 95 (9C_391/2019) Art. 123 und 124 ZGB ; Vorsorgeausgleich bei Ehescheidung; Bestimmung der zu teilenden Austrittsleistung. Für die Anwendbarkeit von Art. 124 ZGB ist entscheidend, ob vor Einleitung des Scheidungsverfahrens ein Anspruch auf eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge entstanden resp. der Vorsorgefall Invalidität eingetreten ist. Dass (noch) keine Rente bezogen wird, schliesst die Anwendung von Art. 124 ZGB nicht aus (E. 4.4). Vorsorge; Scheidung; Rente; Zeitpunkt; Austrittsleistung; Invalidenrente; Vorsorgefall; Einleitung; Scheidungsverfahrens; Teilung; Anspruch; Berufliche; Beschwerde; Eintritt; Austrittsleistungen; Verfahren; Invalidenversicherung; Invalidität; Entscheid; Auslegung; Bundesgericht; Rentenbezug; Rückwirkend; Vorsorgeausgleich; Ehegatte;Scheidungsurteil; Urteil
145 III 169 (5A_14/2019)Art. 163 ZGB; Art. 276 ZPO; kein Vorsorgeunterhalt während des Scheidungsverfahrens. Im Unterschied zu Art. 125 ZGB gibt Art. 163 ZGB einen Anspruch einzig auf Verbrauchsunterhalt. Deshalb ist es nicht möglich, während des Scheidungsverfahrens (im Zusammenhang mit der Vorverlegung des Zeitpunktes für die Teilung der Vorsorgeguthaben in Art. 122 ZGB) mittels vorsorglicher Massnahmen Vorsorgeunterhalt zuzusprechen (E. 3). Vorsorge; Scheidung; Vorsorgeunterhalt; Unterhalt; Scheidungsverfahren; Scheidungsverfahrens; Votum; Ehegatten; Zeitpunkt; Eheliche; Lücke; Austrittsleistung; Lücken; Austrittsleistungen; Vorverlegung; Teilung; Vorsorgliche; Gesprochen; Nacheheliche; änderung; Grundlage; Vorsorgeausgleich; Regelung; GRÜTTER; Gesetzeslücke; Urteil; Beschwerde; Unterhaltsbeiträge; Verbrauchsunterhalt

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Baumann, LauterburgKommentar Scheidung2005
Baumann, LauterburgKommentar Scheidung2005
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