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Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)

Der Art. 124 UVG wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2023 nicht aufgenommen.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
132 V 412Art. 49 Abs. 1, 3 und 4, Art. 51 Abs. 1 und 2 ATSG; Art. 124 lit. a und b UVV; Art. 19 UVG; alt Art. 99 Abs. 1 Satz 1 UVG: Die Einstellung von Heilbehandlung und Taggeld ist bei Fallabschluss formell zu verfügen. Bei der Einstellung vorübergehender Leistungen (Taggeld, Heilbehandlung) bemisst sich die Erheblichkeit nicht daran, wie lange diese erbracht worden sind, denn die Erheblichkeit liegt nicht in der Beendigung dieses vorausgegangenen - längeren oder kürzeren - Leistungsbezuges, sondern im Fallabschluss ex nunc et pro futuro, da die versicherte Person mit keinerlei Leistungen mehr rechnen kann. Der (Unfall-)Versicherer hat darum bei Einstellung von Heilbehandlung und Taggeld den Fallabschluss formell zu verfügen und darf ihn nicht im formlosen Verfahren behandeln. (Erw. 4)
Verfügung; Leistung; Recht; Leistungen; Formlos; Sozialversicherung; Formlose; Verfahren; Taggeld; Erheblich; Schriftlich; Fallabschluss; Person; Verfügungen; Anordnung; Anordnungen; Leistungen; Forderungen; Erheblichkeit; Formell; Einverstanden; Schriftliche; Formlosen; Heilbehandlung; Einstellung; Unfallversicherung; Erhebliche; Urteil; Zusprechung; Fälle

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-3651/2015Zuteilung zu den PrämientarifenBeschwerde; Prämie; Vorinstanz; Prämien; Beschwerdeführer; Tarif; Risiko; Betrieb; Prämientarif; Einsprache; Recht; B-act; Zuteilung; Ersatzprämie; Ersatzkasse; Klasse; Bundesverwaltungsgericht; Wettkampfsportler; Einspracheentscheid; Einreihung; Klassen; Stufen; Verwaltung; Verein; Urteil; Begründung; Betriebe; Entscheid; Prämiensatz
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