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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 124 StPO vom 2020

Art. 124 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 124 Zuständigkeit und Verfahren

1 Das mit der Strafsache befasste Gericht beurteilt den Zivilanspruch ungeachtet des Streitwertes.

2 Der beschuldigten Person wird spätestens im erstinstanzlichen Hauptverfahren Gelegenheit gegeben, sich zur Zivilklage zu äussern.

3 Anerkennt sie die Zivilklage, so wird dies im Protokoll und im verfahrenserledigenden Entscheid festgehalten.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 124 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB170276Mehrfache Veruntreuung etc.Verfahren; Verfahrens; Verfahrensbeteiligte; Schuldig; Beschuldigte; Verfahrensbeteiligten; Beschuldigten; Privatkläger; Zuzüglich; Recht; Berufung; Ersatz; Staat; Vorinstanz; Ersatzforderung; Einziehung; Dispositiv; Zahlung; Konti; Konto; Zahlungen; Bezirksgerichts; Anklage; Rechtskraft; Dispositivziffer; Schaden; Staatsanwaltschaft; Eintritt; Betrag
ZHSB150462Mehrfacher Diebstahl Schuldig; Beschuldigte; Privatklägerin; Beschuldigten; Anklage; Produkt; Vertreter; Produkte; Recht; Berufung; Liste; Kasse; Täter; Verfahren; Arbeit; Apotheke; Geschäft; Mitarbeiterin; Täters; Recht; Person; Lager; Täterschaft; Gericht; Gestellte; Anklageschrift; Verfahrens; Urteil; Diebstahl
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSSB.2014.103 (AG.2016.568)Sachbeschädigung und HausfriedensbruchSchuldig; Beschuldigte; Berufung; Beschuldigten; Gericht; Verfahren; Scheibe; Recht; Urteil; Liegenschaft; Sachbeschädigung; Staatsanwalt; Erstinstanzlich; Hausfriedensbruch; Alkohol; Verfahrens; Akten; Staatsanwaltschaft; Verteidiger; Erstinstanzliche; Berufungserklärung; Amtliche; Hausfriedensbruchs; Gericht; Partei; Polizei; Verhalten; Schlagen; Promille; Schuldfähigkeit
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
126 I 19Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 4 aBV, Art. 29 Abs. 2 BV); von der Anklage abweichende rechtliche Würdigung im Strafurteil. Direkt gestützt auf den Anspruch auf rechtliches Gehör hat ein Angeklagter Anspruch darauf, zu einer von der Anklage abweichenden rechtlichen Würdigung des ihm vorgeworfenen Sachverhalts Stellung nehmen zu können, wenn eine schärfere Strafe droht (E. 2c/aa; Bestätigung der Rechtsprechung); Gleiches gilt, wenn der Betroffene wegen eines anderen Straftatbestands als in der Anklage beantragt verurteilt werden soll und er nicht mit der neuen Würdigung rechnen musste, es sei denn, eine Anhörung hätte keine Auswirkung auf die Ausübung seiner Verteidigungsrechte haben können (E. 2d/bb; Präzisierung der Rechtsprechung). Eine Bestrafung wegen Verletzung einer anderen Verkehrsregel ist eine Verurteilung wegen eines anderen Straftatbestands (E. 2d/aa). Damit musste der Angeklagte im vorliegenden Fall nicht rechnen und dies hatte Auswirkungen auf die Ausübung seiner Verteidigungsrechte (E. 2e). Anklage; Urteil; Anspruch; Beschwerde; Geschwindigkeit; Gehör; Urteil; Rechtliches; Kantons; Klagte; Beschwerdeführer; Würdigung; Recht; Angeklagte; Verurteilung; Staatsanwalt; Vorgeworfen; Beantragt; Rechnen; Staatsanwaltschaft; Sachverhalt; Kantonsgerichtspräsident; Rechtsprechung; Schuldig; Anklagegrundsatz; Unangemessen; Gericht; Obergericht

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SK.2019.1Fahrlässige Tötung (Art. 117 StGB), Fahrlässige Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 2 i.V.m. Ziff. 1 Abs. 1 StGB)Schuldig; Beschuldigte; Gewicht; Passagier; Passagiere; Beschuldigten; Bundes; Schwerpunkt; Flugzeug;Gewichts; Unfall; Gericht; Verteidigung; Start; Abflugmasse; Urteil; Bundesanwaltschaft; Gewichte; Fahrlässig; Recht; Täter; Verkehr; Formular; Wäre; Person; Pilot; Weight; Flugzeuge
SK.2019.30Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB).Schuldig; Beschuldigte; Privatkläger; Privatklägerin; Bundes; Urteil; Gewalt; Beschuldigten; Aussage; Beamte; Person; Gericht; Amtshandlung; Einvernahme;Rücken; Genugtuung; Bundesanwaltschaft; Aussagen; Drohung; Toilette; Handgelenk; Verletzung; Täter; Behörde; Arbeit; Geldstrafe; Auskunftsperson; Verfahren; Behörden
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