1 Wer die Genitalien einer weiblichen Person verstümmelt, in ihrer natürlichen Funktion erheblich und dauerhaft beeinträchtigt oder sie in anderer Weise schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft.
2 Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
161 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2575; BBl 2010 5651 5677).
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PQ190030 | Weisung nach Art. 307 Abs. 3 | Beschwerde; Beschwerdeführerin; Beschneidung; Recht; Kindes; KESB-act; Kinder; Eingriff; Entscheid; Medizinisch; Medizinische; Trauma; Kindeswohl; BR-act; Verfahren; Unentgeltliche; Bezirksrat; Traumatisierung; ärztliche; Beschwerdegegner; Schwierigkeiten; Gericht; Vorinstanz; Religiöse; Elterliche; Urteil; Beschluss; Sachverhalt; Zuwarten |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
145 IV 17 (6B_77/2019) | Art. 124 Abs. 2 StGB; Verstümmelung weiblicher Genitalien; unbeschränktes Universalitätsprinzip bei der Strafverfolgung. Art. 124 Abs. 2 StGB legt fest, dass wegen Verstümmelung weiblicher Genitalien strafrechtlich verfolgt werden kann, wer die Tat im Ausland begeht, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird. Das dieser Bestimmung zugrunde liegende unbeschränkte Universalitätsprinzip ermöglicht die Verfolgung der Straftat selbst dann, wenn der Bezug zur Schweiz allein darin besteht, dass sich der Täter zur Zeit des Strafverfahrens auf schweizerischem Hoheitsgebiet befindet. Dass der Täter zur Zeit der Tatbegehung noch nie in der Schweiz war, spielt keine Rolle (E. 1). | Suisse; Commis; L'étranger; Auteur; Mutilation; Pénal; Conseil; Suite; Pénale; Poursuite; Organes; Génitaux; Suisse; Fédéral; Féminins; Mutilations; National; L'auteur; Propos; Norme; Interprétation; été; Disposition; Actes; Comme; L'étranger; Trouve; N'est; Féminines; Cette |
134 II 308 (1C_73/2008) | Art. 2, 11-17 OHG, Art. 12 OHV, Art. 98 und 125 StGB; Entschädigung und Genugtuung nach OHG, Geltungsbereich des OHG bei Straftaten mit grossem zeitlichem Abstand zwischen Tathandlung und Erfolgseintritt (Asbestopfer). Bei fahrlässigen Erfolgsdelikten mit grossem zeitlichem Abstand der Tathandlung zum Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs ist unter "Begehung einer Straftat" im Sinne von Art. 12 Abs. 3 OHV die Verwirklichung der subjektiven und der objektiven Tatbestandsmerkmale zu verstehen. Für den zeitlichen Geltungsbereich der opferhilferechtlichen Bestimmungen über Entschädigung und Genugtuung ist somit nicht allein auf das sorgfaltswidrige Verhalten abzustellen. Entscheidend ist vielmehr der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs solchen Verhaltens (E. 5). | Opfer; Recht; Opferhilfe; Erfolg; Rechtlich; Verhalten; Erfolgs; Tatbestand; Tatbestands; Zeitlich; Entschädigung; Zeitliche; Opferhilfegesetz; Tatbestandsmässige; Geltungsbereich; Bundes; Täter; Genugtuung; Rechtlichen; Opferhilferecht; Inkrafttreten; Fahrlässige; Zeitpunkt; Objektive; Tatbestand; Auslegung; Beschwerde; Erfolgseintritt; Objektiven |