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Code pénal suisse (CPS)

Art. 124 CPS de 2021

Art. 124 Code pénal suisse (CPS) drucken

Art. 124

1. Wer fahrlässig einen Menschen an Körper oder Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

2. ...203

203 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, mit Wirkung seit 1. März 1968 (AS 1968 212; BBl 1967 I 581).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 124 Code pénal suisse (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ190030Weisung nach Art. 307 Abs. 3Beschwerde; Beschwerdeführerin; Beschneidung; Recht; Kindes; KESB-act; Kinder; Eingriff; Entscheid; Medizinisch; Medizinische; Trauma; Kindeswohl; BR-act; Verfahren; Unentgeltliche; Bezirksrat; Traumatisierung; ärztliche; Beschwerdegegner; Schwierigkeiten; Gericht; Vorinstanz; Religiöse; Elterliche; Urteil; Beschluss; Sachverhalt; Zuwarten

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 IV 17 (6B_77/2019)Art. 124 Abs. 2 StGB; Verstümmelung weiblicher Genitalien; unbeschränktes Universalitätsprinzip bei der Strafverfolgung. Art. 124 Abs. 2 StGB legt fest, dass wegen Verstümmelung weiblicher Genitalien strafrechtlich verfolgt werden kann, wer die Tat im Ausland begeht, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird. Das dieser Bestimmung zugrunde liegende unbeschränkte Universalitätsprinzip ermöglicht die Verfolgung der Straftat selbst dann, wenn der Bezug zur Schweiz allein darin besteht, dass sich der Täter zur Zeit des Strafverfahrens auf schweizerischem Hoheitsgebiet befindet. Dass der Täter zur Zeit der Tatbegehung noch nie in der Schweiz war, spielt keine Rolle (E. 1). Suisse; Commis; L'étranger; Auteur; Mutilation; Pénal; Conseil; Suite; Pénale; Poursuite; Organes; Génitaux; Suisse; Fédéral; Féminins; Mutilations; National; L'auteur; Propos; Norme; Interprétation; été; Disposition; Actes; Comme; L'étranger; Trouve; N'est; Féminines; Cette
134 II 308 (1C_73/2008)Art. 2, 11-17 OHG, Art. 12 OHV, Art. 98 und 125 StGB; Entschädigung und Genugtuung nach OHG, Geltungsbereich des OHG bei Straftaten mit grossem zeitlichem Abstand zwischen Tathandlung und Erfolgseintritt (Asbestopfer). Bei fahrlässigen Erfolgsdelikten mit grossem zeitlichem Abstand der Tathandlung zum Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs ist unter "Begehung einer Straftat" im Sinne von Art. 12 Abs. 3 OHV die Verwirklichung der subjektiven und der objektiven Tatbestandsmerkmale zu verstehen. Für den zeitlichen Geltungsbereich der opferhilferechtlichen Bestimmungen über Entschädigung und Genugtuung ist somit nicht allein auf das sorgfaltswidrige Verhalten abzustellen. Entscheidend ist vielmehr der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs solchen Verhaltens (E. 5). Opfer; Recht; Opferhilfe; Erfolg; Rechtlich; Verhalten; Erfolgs; Tatbestand; Tatbestands; Zeitlich; Entschädigung; Zeitliche; Opferhilfegesetz; Tatbestandsmässige; Geltungsbereich; Bundes; Täter; Genugtuung; Rechtlichen; Opferhilferecht; Inkrafttreten; Fahrlässige; Zeitpunkt; Objektive; Tatbestand; Auslegung; Beschwerde; Erfolgseintritt; Objektiven
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