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Codice penale svizzero (CPS)

Art. 124 CPS dal 2020

Art. 124 Codice penale svizzero (CPS) drucken

Art. 12413. Lesioni personali. / Mutilazione di organi genitali femminili

Mutilazione di organi genitali femminili

1 Chiunque mutila gli organi genitali di una persona di sesso femminile, pregiudica considerevolmente e in modo permanente la loro funzione naturale o li danneggia in altro modo, è punito con una pena detentiva sino a dieci anni o con una pena pecuniaria non inferiore a 180 aliquote giornaliere.

2 È punibile anche chi commette il reato all’estero, si trova in Svizzera e non è estradato. L’articolo 7 capoversi 4 e 5 è applicabile.


1 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 30 set. 2012, in vigore dal 1° lug. 2012 (RU 2012 2575; FF 2010 4941 4967).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 124 Codice penale svizzero (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ190030Weisung nach Art. 307 Abs. 3Beschwerde; Beschwerdeführerin; Beschneidung; Recht; Kindes; KESB-act; Kinder; Eingriff; Entscheid; Medizinisch; Medizinische; Trauma; Kindeswohl; BR-act; Verfahren; Unentgeltliche; Bezirksrat; Traumatisierung; ärztliche; Beschwerdegegner; Schwierigkeiten; Gericht; Vorinstanz; Religiöse; Elterliche; Urteil; Beschluss; Sachverhalt; Zuwarten

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 IV 17 (6B_77/2019)Art. 124 Abs. 2 StGB; Verstümmelung weiblicher Genitalien; unbeschränktes Universalitätsprinzip bei der Strafverfolgung. Art. 124 Abs. 2 StGB legt fest, dass wegen Verstümmelung weiblicher Genitalien strafrechtlich verfolgt werden kann, wer die Tat im Ausland begeht, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird. Das dieser Bestimmung zugrunde liegende unbeschränkte Universalitätsprinzip ermöglicht die Verfolgung der Straftat selbst dann, wenn der Bezug zur Schweiz allein darin besteht, dass sich der Täter zur Zeit des Strafverfahrens auf schweizerischem Hoheitsgebiet befindet. Dass der Täter zur Zeit der Tatbegehung noch nie in der Schweiz war, spielt keine Rolle (E. 1). Suisse; Commis; L'étranger; Auteur; Mutilation; Pénal; Conseil; Suite; Pénale; Poursuite; Organes; Génitaux; Suisse; Fédéral; Féminins; Mutilations; National; L'auteur; Propos; Norme; Interprétation; été; Disposition; Actes; Comme; L'étranger; Trouve; N'est; Féminines; Cette
134 II 308 (1C_73/2008)Art. 2, 11-17 OHG, Art. 12 OHV, Art. 98 und 125 StGB; Entschädigung und Genugtuung nach OHG, Geltungsbereich des OHG bei Straftaten mit grossem zeitlichem Abstand zwischen Tathandlung und Erfolgseintritt (Asbestopfer). Bei fahrlässigen Erfolgsdelikten mit grossem zeitlichem Abstand der Tathandlung zum Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs ist unter "Begehung einer Straftat" im Sinne von Art. 12 Abs. 3 OHV die Verwirklichung der subjektiven und der objektiven Tatbestandsmerkmale zu verstehen. Für den zeitlichen Geltungsbereich der opferhilferechtlichen Bestimmungen über Entschädigung und Genugtuung ist somit nicht allein auf das sorgfaltswidrige Verhalten abzustellen. Entscheidend ist vielmehr der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs solchen Verhaltens (E. 5). Opfer; Recht; Opferhilfe; Erfolg; Rechtlich; Verhalten; Erfolgs; Tatbestand; Tatbestands; Zeitlich; Entschädigung; Zeitliche; Opferhilfegesetz; Tatbestandsmässige; Geltungsbereich; Bundes; Täter; Genugtuung; Rechtlichen; Opferhilferecht; Inkrafttreten; Fahrlässige; Zeitpunkt; Objektive; Tatbestand; Auslegung; Beschwerde; Erfolgseintritt; Objektiven
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