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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 124 OR de 2022

Art. 124 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 124

1 La compensation n’a lieu qu’autant que le débiteur fait connaître au créancier son intention de l’invoquer.

2 Les deux dettes sont alors réputées éteintes, jusqu’à concurrence du montant de la plus faible, depuis le moment où elles pouvaient être compensées.

3 Sont réservés les usages particuliers du commerce en matière de compte courant.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 124 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG200193ForderungGerin; Rinnen; Gerinnen; Klägerinnen; Partei; Vereinbarung; Garant; Klagten; Beklagten; Vertrag; Recht; Zahlung; Schuld; Garantie; Sicherung; Urteil; Vertrags; Sicherungs; Rungen; Konkurs; Parteien; Punkt; Forderung; Verpflichtet; Geltend; Rechnung; Parteivorbringen; Bundesgericht; Rechtliches
ZHRA210013Arbeitsrechtliche ForderungBeschwerde; Partei; Klagte; Spenden; Beklagten; Vorinstanz; Gespräch; Rückzahlung; Parteien; Spendengelder; Bedingung; Vereinbart; Recht; Kursgebühr; Bezahlung; Zeuge; Vorinstanzlich; Sachverhalt; Vorinstanzliche; Zeugen; Müsse; Höhe; Worden; Vereinbarung; Vorinstanzlichen; Verrechnung; Aussage; Strittig; Kurskosten
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGEL 2009/1Entscheid Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG. Erlass einer Rückforderung zu Unrecht bezogener Ergänzungsleistungen. Bei einer EL-Rückforderung, die durch Verrechnung mit einer EL-Nachzahlung getilgt werden kann, besteht in Analogie zur Bundesgerichtspraxis betreffend die Verrechnung einer Leistungsnachzahlung eines anderen Sozialversicherungsträgers mit einer EL-Rückforderung keine Erlassmöglichkeit. Bei Vorliegen einer solchen EL- internen Verrechnungslage kann deshalb nicht auf ein Erlassgesuch eingetreten werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Juni 2009, EL 2009/1). Erlass; Ergänzungsleistung; Rückforderung; Zahlung; Ergänzungsleistungen; Beschwerde; EL-Durchführungsstelle; Verrechnung; Erlassgesuch; Bezahlte; EL-Rückforderung; Schuld; Einsprache; Ordentliche; Recht; Ausbezahlte; Versicherungsgericht; Beschwerdeführer; Erbteilung; Verfügung; Leistung; Bezog; Schulden; ELDurchführungsstelle; Liegenschaft; Anspruch; Wäre
SGEL 2004/34Entscheid Zweigübergreifende Verrechnung der laufenden Ergänzungsleistung mit den Krankenkassenprämien (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. April 2005, EL 2004/34). Beschwerde; Verrechnung; Krankenversicherung; Beschwerdegegnerin; Prämie; Sozialversicherungsträger; Ergänzungsleistung; Beschwerdeführer; Krankenkasse; Forderung; Laufend; Person; Krankenkassenprämien; Prämienverbilligung; Fordernde; Leistung; Anteils; Sozialversicherungsträgers; Drittauszahlung; Prämienforderung; Sozialversicherungsanstalt; Monatlich; Entstehende; Prämienforderungen; Zweigübergreifende; Beschwerdeführers; EL-Bezüger; Bezahlt; Ehefrau
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
149 III 61 (4A_398/2022)
Regeste
Art. 120 und 124 Abs. 2 OR ; Verrechnung von Forderungen unterschiedlicher Währung; Umrechnungszeitpunkt; Rückwirkungsprinzip. Bei Verrechnung von Forderungen unterschiedlicher Währung ist für die Währungsumrechnung vorbehältlich abweichender Parteivereinbarung auf jenen Zeitpunkt abzustellen, in dem die Forderungen zur Verrechnung geeignet einander gegenüberstanden (E. 7).
Verrechnung; Zeitpunkt; Forderung; Forderung; Umrechnung; Beschwerde; Währung; Forderungen; Rückwirkung; Fälligkeit; Beschwerdeführerin; Verrechnungsforderung; Verrechnende; Verrechnungserklärung; Abzustellen; Recht; Kommentar; Umrechnungskurs; Obligation; Parteien; Beschwerdeführerinnen; Umrechnungszeitpunkt; Urteil; Schweizer; überstanden; Fremdwährungsforderungen; Beschwerdegegnerin; Zugang; Verrechnungsgegner
133 III 620 (5C.256/2006)Einrede mangelnden neuen Vermögens (Art. 265a SchKG). Die Einrede mangelnden neuen Vermögens steht dem ehemaligen Konkursiten nicht nur in einer gestützt auf einen Konkursverlustschein gegen ihn erhobenen Betreibung zu, sondern auch dann, wenn einer von ihm geltend gemachten Forderung verrechnungsweise eine auf einem Konkursverlustschein beruhende Forderung entgegengehalten wird (E. 2-4). Konkurs; Einrede; Vermögens; SchKG; Forderung; Mangelnden; Betreibung; Recht; Schuld; Rechtsvorschlag; Verrechnung; Verlust; Verfahren; Konkursverlustschein; Richter; Verlustschein; Konkursit; Erhoben; Gemeinschuldner; Ordentliche; Gläubiger; Konkursverlustscheins; Schuldner; Verlustscheins; Urteil; Erheben; Vormalige; Schuldbetreibung; Konkursiten

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-7604/2008MehrwertsteuerBundes; Steuer; Beschwerde; Bundesgericht; Recht; Bundesverwaltung; Bundesverwaltungsgericht; Verzug; Verfahren; Streit; Verzugszins; Mehrwertsteuer; Entscheid; Gutschrift; Quartal; Beschwerdeführerin; Urteil; Vergütung; Steuerpflichtigen; Vergütungszins; Vorinstanz; Forderung; Partei; Streitgegenstand; Verfügung; Schuldet; Verfahrens; Bundesgerichts; Verfall
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